Jevamot — Blatt 73a
1Der Reine sprenge auf den Unreinen; der Reine, der sonst unrein ist. Dies lehrt, daß der am selben Tage Untergetauchte bei der [Herrichtung der roten] Kuh zulässig ist.
2Man fragte R. Šešeth: Wie verhält es sich mit einem Unbeschnittenen beim Zehnten: ist, wie hinsichtlich der Trauer vom Zehnten auf das Pesaḥopfer gefolgert wird, ebenso hinsichtlich der Unbeschnittenheit vom Pesaḥopfer auf den Zehnten zu folgern,
3oder aber folgere man nur vom Leichteren auf das Schwerere, nicht aber vom Schwereren auf das Leichtere.
4Dieser erwiderte: Ihr habt es gelernt: Wegen der Hebe und der Erstlinge macht man sich des Todes oder [der Zahlung] des Fünftels schuldig; ferner sind sie Gemeinen verboten,
5unbeschränktes Eigentum des Priesters, gehen sie unter hundertundeinem auf und benötigen des Händewaschens und des Sonnenunterganges. Dies gilt von der Hebe und den Erstlingen, nicht aber vom Zehnten.
6Wenn dem so wäre, so sollte er auch lehren: diese sind einem Unbeschnittenen verboten, was beim Zehnten nicht der Fall ist!? –
7Manches lehrt er und manches läßt er fort. – Was läßt er außerdem fort, daß er dies fortläßt? –
8Im Schlußsatze lehrt er: Manches gilt beim Zehnten und den Erstlingen, nicht aber bei der Hebe: der Zehnt und die Erstlinge benötigen des Hinbringens nach der Stätte und des Sündenbekenntnisses, sind einem Trauernden verboten, nach R. Šimo͑n aber erlaubt, und sind zur Fortschaffung pflichtig, nach R. Šimo͑n aber frei.
9Er lehrt aber nicht: man darf sie unrein nicht brennen,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.