Jevamot — Blatt 79b

1In den Tagen Rabbis wollten sie die Nethinim erlauben, da sprach Rabbi zu ihnen: Wir können wohl auf unseren Anteil verzichten, wer aber soll auf den Anteil des Altars verzichten!?

2Er streitet somit gegen R. Ḥija b. Abba, denn R. Ḥija b. Abba sagte im Namen R. Joḥanans: Der Anteil der Gemeinde ist ewig verboten, der Anteil des Altars ist, wenn der Tempel besteht, verboten, und wenn der Tempel nicht besteht, erlaubt.

3R. JEHOŠUA͑ SAGTE: ICH HÖRTE, DER KASTRAT HABE DIE ḤALIÇA ZU VOLLZIEHEN UND DIE ḤALIÇA SEI AN SEINER FRAU ZU VOLLZIEHEN, DER KASTRAT HABE DIE ḤALIÇA NICHT ZU VOLLZIEHEN UND DIE ḤALIÇA SEI AN SEINER FRAU NIGHT ZU VOLLZIEHEN; ICH WEISS DIES NICHT ZU ERKLÄREN.

4DA SPRACH R. A͑QIBA: ICH WILL DIES ERKLÄREN: DER DURCH MENSCHENHAND KASTRIERTE VOLLZIEHE DIE ḤALIÇA, AUCH IST DIE ḤALIÇA AN SEINER FRAU ZU VOLLZIEHEN, DA ER SICH EINST IM ZUSTANDE DER TAUGLICHKEIT BEFAND; DER NATURKASTRAT VOLLZIEHE DIE ḤALIÇA NICHT, AUCH IST AN SEINER FRAU DIE ḤALIÇA NICHT ZU VOLLZIEHEN, DA ER SICH NIE IM ZUSTANDE DER TAUGLICHKEIT BEFAND.

5R. ELIE͑ZER SPRACH: NICHT DOCH, VIELMEHR VOLLZIEHE DER NATURKASTRAT DIE ḤALIÇA, AUCH IST DIE ḤALIÇA AN SEINER FRAU ZU VOLLZIEHEN, DA ES FÜR IHN EINE HEILUNG GIBT; DER DURCH MENSCHENHAND KASTRIERTE VOLLZIEHE DIE ḤALIÇA NICHT, AUCH IST DIE ḤALIÇA AN SEINER FRAU NICHT ZU VOLLZIEHEN, DA ES FÜR IHN KEINE HEILUNG GIBT.

6R. JEHOŠUA͑ B. BETHERA BEKUNDETE, DASS MAN AN DER FRAU DES BEN MEGOSETH, EINES DURCH MENSCHENHAND KASTRIERTEN IN JERUŠALEM, DIE SCHWAGEREHE VOLLZOG, ZUR BESTÄTIGUNG DER WORTE R. A͑QIBAS.

7DER KASTRAT VOLLZIEHE WEDER DIE ḤALIÇA NOCH DIE SCHWAGEREHE, EBENSO IST AN DER STERILEN WEDER DIE ḤALIÇA NOCH DIE SCHWAGEREHE ZU VOLLZIEHEN.

8WENN EIN KASTRAT AN SEINER SCHWÄGERIN DIE ḤALIÇA VOLLZOGEN HAT, SO HAT ER SIE NICHT UNTAUGLICH GEMACHT; HAT ER IHR BEIGEWOHNT, SO HAT ER SIE UNTAUGLICH GEMACHT, WEIL ES EINE BEIWOHNUNG DER UNZUCHT IST. EBENSO HABEN DIE BRÜDER, WENN SIE AN EINER STERILEN DIE ḤALIÇA VOLLZOGEN HABEN, SIE NICHT UNTAUGLICH GEMACHT; HABEN SIE IHR BEIGEWOHNT, SO HABEN SIE SIE UNTAUGLICH GEMACHT, WEIL ES EINE BEIWOHNUNG DER UNZUCHT IST.

9GEMARA. Merke, wir wissen ja von R. A͑qiba, daß er der Ansicht ist, mit einem Verbote belegte gleichen den mit der Ausrottung belegten, und die mit der Ausrottung belegten haben ja die Ḥaliça und die Schwagerehe nicht zu vollziehen!?

10R. Ami erwiderte: Hier wird von dem Falle gesprochen, wenn sein Bruder eine Proselytin geheiratet hat, und R. A͑qiba ist der Ansicht R. Joses, welcher sagt, die Gemeinschaft der Proselyten heiße nicht Gemeinschaft. –

11Demnach sollte er auch die Schwagerehe vollziehen!? – Dem ist auch so, da aber R. Jehošua͑ nur von der Ḥaliça spricht, spricht er ebenfalls nur von der Ḥaliça.

12Dies ist auch zu beweisen, denn er lehrt: R. Jehošua͑ b. Bethera bekundete, daß man an der Frau des Ben Megoseth, eines durch Menschenhand Kastrierten in Jerušalem, die Schwagerehe vollzog, zur Bestätigung der Worte R. A͑qibas. Schließe hieraus.

13Rabba wandte ein: Der Quetschverstümmelte, der Ergußdurchschnittene, der durch Menschenhand Kastrierte und der Greis können die Ḥaliça und die Schwagerehe vollziehen. Und zwar: wenn diese gestorben sind und Brüder und Frauen hinterlassen haben, so ist, wenn die Brüder an ihre Frauen die Eheformel gerichtet, ihnen einen Scheidebrief gegeben oder an ihnen die Ḥaliça vollzogen haben, ihre Handlung gültig; haben sie ihnen beigewohnt, so sind sie ihnen angeeignet.

14Wenn ihre Brüder gestorben sind und diese an ihre Frauen die Eheformel gerichtet, ihnen einen Scheidebrief gegeben oder an ihnen die Ḥaliça vollzogen haben, so ist ihre Handlung gültig; haben sie ihnen beigewohnt, so sind sie ihnen angeeignet, jedoch dürfen sie sie nicht behalten, denn es heißt: es komme kein Quetschverstümmelter und kein Ergußdurchschnittener in die Gemeinde des Herrn. Hier wird also von der Gemeinschaft gesprochen!?

15Vielmehr, erklärte Rabba, wenn sie ihm zufiel und er nachher verstümmelt worden ist.

16Abajje sprach zu ihm: Das Verbot des Verstümmelten sollte doch das Gebot der Schwagerehe aufheben!? Wir haben ja gelernt: R. Gamliél sagte: Hat jene die Weigerung erklärt, so ist es recht,

17wenn aber nicht, so warte sie, bis jene großjährig ist, sodann ist sie als Schwester seiner Frau frei. Demnach hebt das Verbot der Schwester seiner Frau dies auf, ebenso sollte auch hierbei das Verbot des Verstümmelten dies aufheben.

18Vielmehr, erklärte R. Joseph, dieser Autor ist der Autor der Schule R. A͑qibas, welcher sagt, [der Abkömmling] der wegen Blutsverwandtschaft mit einem Verbote belegten sei Hurenkind und der mit einem gewöhnlichen Verbote belegtensei kein Hurenkind. –

19Man sollte doch hierauf beziehen: seinem Bruder einen Namen zu erhalten, wofür dieser nicht geeignet ist!?

20Raba erwiderte: Wenn dem so wäre, so gäbe es keine für die Schwagerehe geeignete Frau, deren Mann nicht kurz vor seinem Tode Naturkastrat geworden ist. –

21Gegen R. Elie͑zer ist ja die Erwiderung Rabas einzuwenden!? –

22Hierbei hat nur das Hinscheiden begonnen.

23Welcher heißt Naturkastrat? R. Jiçḥaq b. Joseph erwiderte im Namen R. Joḥanans:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.