Jevamot — Blatt 81a

1demnach wäre dies eine Widerlegung des R. Hamnuna, welcher sagte, eine Anwärtern! der Schwagerehe, die gehurt hat, sei ihrem Schwager verboten? – Nein, dasselbe gilt auch von einem anderen, da er aber im Anfangsatze von ihm selbst lehrt, lehrt er auch im Schlußsatze von ihm selbst.

2EBENSO HABEN DIE BRÜDER, WENN SIE AN DER STERILEN DIE ḤALIÇA VOLLZOGEN HABEN &C. Nur wenn sie ihr beigewohnt haben, nicht aber, wenn sie ihr nicht beigewohnt haben; nicht nach R. Jehuda, denn R. Jehuda sagt, die Sterile gelte als Hure.

3WENN EIN PRIESTER, DER NATURKASTRAT IST, EINE JISRAÉLITIN GEHEIRATET HAT, SO BERECHTIGT ER SIE HEBE ZU ESSEN. R. JOSE UND R. ŠIMO͑N SAGEN, WENN EIN PRIESTER, DER ZWITTER IST, EINE JISRAÉLITIN GEHEIRATET HAT, BERECHTIGE ER SIE HEBE ZU ESSEN.

4R. JEHUDA SAGT, EIN GESCHLECHTSLOSER, DER AUFGERISSEN UND ALS MANN BEFUNDEN WIRD, VOLLZIEHE DIE ḤALIÇA NICHT, WEIL ER EINEM KASTRATEN GLEICHT. DER ZWITTER KANN HEIRATEN, ABER NICHT GEHEIRATET WERDEN. R. ELIE͑ZER SAGT, WEGEN DES ZWITTERS MACHE MAN SICH DER STEINIGUNG SCHULDIG, WIE WEGEN EINES MANNES.

5GEMARA. Selbstverständlich!? – Man könnte glauben, der Zeugungsfähige berechtige zu essen, der Zeugungsunfähige berechtige nicht zu essen, so lehrt er uns.

6R. JOSE UND R. ŠIMO͑N SAGEN &C. DER ZWITTER &C. Reš Laqiš sagte: Er berechtigt sie Hebe zu essen, nicht aber Brust und Schenkel zu essen. R. Joḥanan aber sagt, er berechtige sie auch Brust und Schenkel zu essen. – Nach Reš Laqiš gilt dies wohl von Brust und Schenkel deshalb, weil diese nach der Tora [zu entrichten] sind, und dies gilt ja auch von der Hebe nach der Tora!? –

7Hier wird von der Hebe in der Jetztzeit gesprochen, die rabbanitisch ist. – Weshalb lehrt er, wenn dies nicht von der Zeit gilt, wo der Tempel besteht, daß er sie Brust und Schenkel zu essen nicht berechtigt, sollte er doch bei [der Hebe] selbst einen Unterschied machen: dies gilt nur von der rabbanitischen Hebe, nicht aber von der Hebe der Tora!? –

8Das sagt er auch: er berechtigt sie Hebe zu essen nur in der Jetztzeit, wo sie rabbanitisch ist, nicht aber berechtigt er sie dazu zur Zeit, wo Brust und Schenkel [zu entrichten sind], nicht einmal zur rabbanitischen Hebe, denn er könnte veranlaßt werden, sie Hebe der Tora essen zu lassen.

9«R. Joḥanan aber sagt, er berechtige sie auch Brust und Schenkel zu essen.» R. Joḥanan sprach zu Reš Laqiš Du bist wohl der Ansicht, die Hebe sei in der Jetztzeit rabbanitisch? Dieser erwiderte: Allerdings, ich lese: ein Feigenkuchen unter Feigenkuchen geht auf.

10Jener entgegnete: ich lese: ein Stück unter Stücken. Du glaubst wohl, die Lesart sei: wer zu zählen pflegt, die Lesart ist: was man zu zählen pflegt. –

11Welches Bewenden hat es damit? – Wir haben gelernt: Wenn jemand Bündel Bockshornklee von Mischfrucht eines Weinberges hat, so müssen alle verbrannt werden; sind sie mit anderen vermischt worden,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.