Jevamot — Blatt 84b

1Wolltest du erwidern, dieser Autor sei der Ansicht, sie falle durch die erste Heirat zu, so [lehrt er ja auch den Fall], wenn ein Entweihter eine Unbemakelte geheiratet hat, und wir sagen nicht, sie falle durch die erste Heirat zu. –

2Dies lehrt er entschieden wegen des Schlußsatzes. Da er im Schlußsatze den Fall lehren will, wenn ein Hochpriester eine Witwe geheiratet hat und sein Bruder Hochpriester oder gemeiner Priester ist, nur eine Witwe, während eine Jungfrau für ihn tauglich ist, lehrt er es auch da von einer Witwe.

3R. Papa wandte ein: Sollte er, wenn das, was R. Dimi, als er kam, im Namen R. Joḥanans gesagt hat, Geltung hat, daß nämlich, wenn ein Miçri zweiter Generation eine Miçrith erster Generation geheiratet hat, ihr Sohn zweiter Generation sei, auch den Fall lehren,

4wenn ein Miçri zweiter Generation zwei Miçrijoth geheiratet hat, eine erster und eine zweiter Generation, und er Söhne von der einen und anderen hat; haben sie entsprechend geheiratet, so sind [die Frauen] ihren Männern erlaubt und ihren Schwägern verboten,

5und haben sie umgekehrt geheiratet, so sind sie ihren Schwägern erlaubt und ihren Männern verboten; beiden erlaubt sind Proselytinnen, beiden verboten sind Sterile!? –

6Manches lehrt er und manches läßt er fort. – Was läßt er noch außerdem fort? – Er läßt den Quetschverstümmelten fort. –

7Wenn nur den Quetschverstümmelten, so ist dies keine Fortlassung, denn er nennt die mit einem Verbote belegten. –

8Nennt er denn nicht die mit einem Verbote belegten besonders, er lehrt ja von einem gemeinen Priester, der eine Witwe geheiratet hat, und von einem Entweihten, der eine Unbemakelte geheiratet hat!? –

9Dies ist besonders zu lehren nötig, nach R. Jehuda im Namen Rabhs. R. Jehuda sagte nämlich im Namen Rabhs, den unbemakelten [Priesterstöchtern] sei es nicht verboten, sich mit Bemakelten zu verheiraten. –

10Er lehrt ja von einem Entweihten, der eine Unbemakelte geheiratet hat, und von einem Jisraéliten, der eine Jisraélitin geheiratet hat, und sein Bruder Hurenkind ist!? – Auch dies ist keine Wiederholung; er lehrt von einem Verbote, das nicht für jeden gilt, und von einem Verbote, das für jeden gilt. –

11Er lehrt ja von einem Jisraéliten, der eine Jisraélitin geheiratet hat, und sein Bruder Hurenkind ist, und von einem Hurenkinde, das ein Hurenkind geheiratet hat!? Hieraus ist somit zu entnehmen, daß er manches lehrt und manches fortläßt. Schließe hieraus.

12Der Text. R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Den unbemakelten [Priesterstöchtern] ist es nicht verboten, sich mit Bemakelten zu verheiraten. Ihm wäre eine Stütze zu erbringen: Wenn ein Entweihter eine Unbemakelte geheiratet hat. Doch wohl eine Priesterstochter, und unter Unbemakelte ist zu verstellen, für Priester unbemakelt. –

13Nein, eine Jisraélitin, und unter Unbemakelte ist zu verstehen, für die Gemeinde unbemakelt. –

14Demnach wäre auch unter ‘unbemakelten Bruder’ zu verstehen, für die Gemeinde unbemakelt, während er selber auch für die Gemeinde bemakelt ist!? Doch wohl ein Priester, und wenn er ein Priester ist, ebenso sie, wenn sie Priesterstochter ist. –

15Wieso denn, er so und sie anders. Rabin b. Naḥman wandte ein:Sollen sie nicht nehmen, sollen sie nicht nehmen; dies lehrt, daß es durch den Mann der Frau verboten wird!?

16Raba erwiderte: Wenn es ihm verboten ist, ist es auch ihr verboten, und wenn es ihm nicht verboten ist, ist es auch ihr nicht verboten. –

17Ist dies denn hieraus zu entnehmen, dies ist ja aus einer Lehre R. Jehudas im Namen Rabhs zu entnehmen!? R. Jehuda sagte nämlich im Namen Rabhs, und ebenso wurde es in der Schule R. Jišma͑éls gelehrt: Wenn ein Mann oder eine Frau irgend eine Sünde der Menschen begeht; die Schrift hat damit die Frau hinsichtlich aller Strafgesetze der Tora dem Manne gleichgestellt. –

18Hieraus könnte man entnehmen, nur bei Verboten, die für jeden gelten, nicht aber bei Verboten, die nicht für jeden gelten. –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.