Jevamot — Blatt 85a
1Auch die Verunreinigung ist ja ein Verbot, das nicht für jeden gilt, dennoch würde man, wenn der Allbarmherzige nicht geschrieben hätte: Söhne Ahrons, nicht aber Töchter Ahrons, gesagt haben, Frauen seien dem unterworfen; doch wohl wegen der Lehre R. Jehudas im Namen Rabhs!? –
2Nein, dies wäre aus [den Worten] sollen sie nicht nehmen zu folgern.
3Manche sagen: Von der Heirat ist dies nötig; man könnte glauben, es sei von der Verunreinigung zu folgern, so lehrt er uns.
4Einst kamen R. Papa und R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, nach Hinçebu, der Ortschaft des R. Idi b. Abin, und man fragte sie da: Ist es den unbemakelten [Priesterstöchtern] verboten, sich mit Bemakelten zu verheiraten oder nicht?
5R. Papa erwiderte ihnen: Ihr habt es gelernt: Zehn Geburtskasten zogen aus Babylonien herauf. Priester, Leviten, Jisraéliten, Entweihte, Proselyten, Freigelassene, Hurenkinder, Nethinim, Verschwiegene und Findlinge. Priester, Leviten und Jisraéliten dürfen unter einander heiraten; Leviten, Jisraéliten, Entweihte, Proselyten und Freigelassene dürfen unter einander heiraten; Proselyten, Freigelassene, Hurenkinder, Nethinim, Verschwiegene und Findlinge dürfen unter einander heiraten. Er lehrt es aber nicht von Priesterstöchtern mit Entweihten.
6Da sprach R. Hona, Sohn der R. Jehošua͑, zu ihm: Fälle, wobei diese von jenen und jene von diesen heiraten dürfen, lehrt er, jenen Fall aber lehrt er nicht, da ein Priester, wenn er eine Entweihte heiraten will, dies nicht darf. Als sie hierauf zu R. Idi b. Abin kamen, sprach er zu ihnen: Schulkinder, folgendes sagte R. Jehuda im Namen Rabhs: den unbemakelten [Priesterstöchtern] ist es nicht verboten, sich mit Bemakelten zu verheiraten.
7VON DEN NACH DEN SCHRIFTKUNDIGEN ZWEITGRADIG INZESTUÖSEN &C. Die Einwohner von Biri fragten R. Šešeth: Erhält die dem Ehemanne und nicht dem Schwager zweitgradig Inzestuöse vom Schwager die Morgengabe oder nicht: erhält sie sie nicht, da der Meister gesagt hat, ihre Morgengabe belaste die Güter ihres ersten Mannes,
8oder aber erhält sie sie wohl, da die Rabbanan sie ihr, falls sie vom ersten nicht zu haben ist, vom zweiten zugesprochen haben?
9R. Šešeth erwiderte ihnen: Ihr habt es gelernt: Ihre Morgengabe belastet die Güter ihres ersten Mannes, und wenn sie diesem zweitgradig inzestuös war, so erhält sie sie auch nicht vom Schwager. –
10Demnach gibt es solche, die sie vom Schwager zu erhalten haben!? – Diese Lehre ist lückenhaft und muß wie folgt lauten: Ihre Morgengabe belastet die Güter des ersten Mannes, und wenn sie vom ersten nicht zu haben ist, hat man sie ihr vom zweiten zugesprochen; war sie ihrem Ehemanne zweitgradig inzestuös, so erhält sie sie auch nicht vom Schwager.
11R. Elea͑zar fragte R. Joḥanan: Erhält eine mit einem Hochpriester [verheiratete] Witwe oder mit einem gemeinen Priester [verheiratete] Geschiedene oder Ḥaluça Unterhalt oder nicht? – In welchem Falle: weilt sie bei ihm, so hat er sie sogar zu entfernen, wieso sollte sie Unterhalt erhalten!? – In dem Falle, wenn er nach dem Überseelande verreist war, und sie geborgt und sich ernährt hat.
12Wie ist es: gehört der Unterhalt zu den Vereinbarungen der Morgengabe, und da ihr die Morgengabe zusteht, steht ihr auch Unterhalt zu, oder aber steht ihr nur die Morgengabe zu, die sie erhält und fortgeht, nicht aber Unterhalt, weil sie bei ihm bleiben könnte. Dieser erwiderte: Sie erhält ihn nicht. –
13Es wird ja aber gelehrt, sie erhalte wohl!? – Diese Lehre spricht [vom Unterhalte] nach seinem Tode.
14Manche lesen: Dieser erwiderte: Sie erhält ihn. – Er hat sie ja zu entfernen!? – Es gibt eine Lehre, daß sie ihn erhält. – Diese Lehre spricht [vom Unterhalte] nach dem Tode.
15Die Rabbanan lehrten: Ist eine Witwe mit einem Hochpriester oder eine Geschiedene oder Ḥaluça mit einem gemeinen Priester [verheiratet], so erhält sie die Morgengabe, den Fruchtgenuß, Unterhalt und die abgetragenen Kleider; sie ist bemakelt und ihr Kind bemakelt, und man zwinge ihn, sie zu entfernen. Die nach den Schriftkundigen zweitgradig Inzestuöse erhält weder die Morgengabe noch den Fruchtgenuß noch Unterhalt noch die abgetragenen Kleider; sie ist unbemakelt und ihr Kind unbemakelt, jedoch zwingt man ihn, sie zu entfernen.
16R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagte: Sie sagten deshalb, daß die mit einem Hochpriester verheiratete Witwe die Morgengabe erhalte, weil er bemakelt und sie bemakelt wird, und in allen Fällen, wo er bemakelt und sie bemakelt wird,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.