Jevamot — Blatt 88a
1Weshalb ist er nach den Rabbanan im Anfangsatze schuldig: wollte man sagen, weil [der Zeuge] glaubhaft ist, so ist er ja nach den Rabbanan frei, auch wenn zwei es sagen, die sonst glaubhaft sind, selbst wenn er ihnen widerspricht. Doch wohl deshalb, weil er schweigt und das Schweigen als Zugeständnis gilt. –
2Vielmehr, dies ist einleuchtend. Wie beim Zweifel, ob es ein Stück Talg oder ein Stück Fett war, und ein einzelner Zeuge kommt und sagt, er wisse bestimmt, daß es Fett war, der glaubhaft ist. –
3Es gleicht dem nicht; da ist das Verbot nicht festgestellt, hierbei aber ist das Verbot der Ehefrau festgestellt, und bei Unzuchtangelegenheiten sind wenigstens zwei [Zeugen] erforderlich.
4Dies gleicht vielmehr dem Falle, wenn es sicher ein Stück Talg war, und ein einzelner Zeuge kommt und sagt, er wisse bestimmt, daß es Fett war, der nicht glaubhaft ist. – Es gleicht dem nicht; da sind auch hundert nicht glaubhaft, hierbei aber sind zwei glaubhaft, somit kann auch einer glaubhaft sein. So verhält es sich auch beim Unverzehnteten, dem Heiligen und dem Qonam. –
5Bei wessen Unverzehntetem: ist es seines, [so ist er deshalb glaubhaft,] weil es in seiner Hand liegt, es brauchbar zu machen, und ist es eines anderen, so liegt es,
6falls er der Ansicht ist, man könne die Hebe von seinem für fremdes ohne Inkenntnissetzung des Eigentümers entrichten, ebenfalls in seiner Hand, es brauchbar zu machen. Und ist er der Ansicht, es sei eine Inkenntnissetzung des Eigentümers erforderlich, wenn er aber sagt, er wisse, daß dieser es brauchbar gemacht habe; woher dies hiervon selbst!?
7Ebenso hinsichtlich des Heiligen: ist der Geldwert heilig, [so ist er deshalb glaubhaft,] weil es in seiner Hand liegt, es auszulösen, und ist es an sich heilig, so liegt es ebenfalls in seiner Hand, falls es ihm gehört, [das Gelübde] auflösen zu lassen. Und ist es eines anderen, wenn er aber sagt, er wisse, daß dieser sich [das Gelübde] auflösen ließ: woher dies hiervon selbst!?
8Ebenso hinsichtlich des Qonam: ist er der Ansicht, beim Qonam gebe es eine Veruntreuung und die Heiligkeit des Geldwertes ruhe darauf, [so ist er deshalb glaubhaft,] weil es in seiner Hand liegt, es auszulösen, und ist er der Ansicht, beim Qonam gebe es keine Veruntreuung und nur etwas Verbotenes laste auf seinen Schultern, so liegt es ebenfalls in seiner Hand, falls es seines ist, es auflösen zu lassen.
9Und ist es eines anderen, wenn er aber sagt, er wisse, daß der Eigentümer es sich auflösen ließ; woher dies hiervon selbst!?
10R. Zera erwiderte: Wegen der Erschwerung, die man ihr später auferlegt, hat man ihr vorerst erleichtert. – Sollte man ihr weder erschweren noch erleichtern!? –
11Wegen der Verlassenheit haben es ihr die Rabbanan erleichtert.
12SO IST SIE VON DIESEM UND VON JENEM ZU ENTFERNEN &C. Rabh Sagte: Dies nur, wenn sie auf [die Aussage] eines Zeugen hin geheiratet hat, wenn sie aber auf die zweier Zeugen hin geheiratet hat, ist sie nicht zu entfernen. Im Westen lachten sie hierüber: ihr Mann kommt und steht vor uns, und du sagst, sie sei nicht zu entfernen!? – In dem Falle, wenn man ihn nicht kennt. –
13Wieso ist sie, wenn man ihn nicht kennt, wegen eines Zeugen zu entfernen!? – In dem Falle, wenn zwei kommen und bekunden: wir waren mit ihm seitdem er fort ist bis jetzt, ihr aber erkennt ihn nicht. So heißt es: Joseph erkannte seine Brüder, sie aber erkannten ihn nicht. Hierzu sagte R. Ḥisda: Dies lehrt, daß er ohne Bart fortging und mit einem Barte zurückkam. –
14Aber immerhin sind es ja zwei gegen zwei,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.