Jevamot — Blatt 88b
1und wer ihr beiwohnt, hat ein Schwebeschuldopfer darzubringen!? R. Šešeth erwiderte: Wenn sie sich mit einem von ihren Zeugen verheiratet hat. –
2Sie selber hat ja ein Schwebeschuldopfer darzubringen!? – Wenn sie sagt, sie wisse es sicher. – Wozu braucht dies demnach gelehrt zu werden!? Auch R. Menaḥem b. R. Jose sagt es nur von dem Falle, wenn Zeugen gekommen sind und sie sich nachher verheiratet hat, nicht aber, wenn sie sich verheiratet hat und Zeugen nachher gekommen sind.
3Es wird nämlich gelehrt: Wenn zwei bekunden, er sei gestorben, und zwei bekunden, er sei nicht gestorben, oder zwei bekunden, sie sei geschieden, und zwei bekunden, sie sei nicht geschieden, so darf sie sich nicht verheiraten; hat sie sich verheiratet, so ist sie nicht zu entfernen; R. Menaḥem b. R. Jose sagt, sie sei zu entfernen. R. Menaḥem b. R. Jose sprach: Nur hinsichtlich des Falles, wenn Zeugen gekommen sind und sie sich nachher verheiratet hat, sage ich, sie sei zu entfernen, wenn sie sich aber verheiratet hat und Zeugen nachher gekommen sind, ist sie nicht zu entfernen. –
4Rabh sagt es eben von dem Falle, wenn Zeugen gekommen sind und sie sich nachher verheiratet hat, zur Ausschließung der Ansicht des R. Menaḥem b. R. Jose. Manche lesen: Nur wenn sie sich verheiratet hat und Zeugen nachher gekommen sind, wenn aber Zeugen gekommen sind und sie sich nachher verheiratet hat, ist sie zu entfernen. Übereinstimmend mit R. Menaḥem b. R. Jose.
5Raba wandte ein: Woher, daß, wenn er nicht will, man ihn zwinge? Es heißt: du sollst ihn heilig halten, durch Gewalt.
6In welchem Falle; wollte man sagen, wenn sie sich mit einem verheiratet hat, der nicht zu ihren Zeugen gehört, und auch nicht sagt, sie wisse es sicher, so braucht ja nicht gelehrt zu werden, daß man ihn zwinge; doch wohl, wenn sie sich mit einem ihrer Zeugen verheiratet hat und sagt, sie wisse es sicher, und er lehrt, daß man ihn zwinge. Demnach entferne man sie von ihm!? –
7Anders verhält es sich bei einem Verbote für Priester. Wenn du willst, sage ich: unter ‘zwingen’ ist zu verstehen, man zwinge ihn durch Zeugen. Wenn du aber willst, sage ich: wenn zuerst Zeugen gekommen sind und sie sich nachher verheiratet hat, nach R. Menaḥem b. R. Jose.
8R. Aši erklärte: Unter ‘nicht zu entfernen’, das Rabh lehrt, ist zu verstehen, man entferne sie nicht aus ihrem früheren [Zustande des] Erlaubtseins. –
9Dies lehrt ja Rabh bereits einmal!? Es wird nämlich gelehrt, daß, wenn sie sich ohne Erlaubnis verheiratet hat, sie zu jenem zurückkehren dürfe, und hierzu sagte R. Hona im Namen Rabhs, so sei die Halakha. – Eines ist vom anderen gefolgert.
10Šemuél sagte: Dies wurde nur von dem Falle gelehrt, wenn sie es nicht bestreitet, wenn sie es aber bestreitet, ist sie nicht zu entfernen. – In welchem Falle: wollte man sagen, wenn zwei [es bekunden], so ist es ja belanglos, daß sie es bestreitet; doch wohl einer, und nur wenn sie es bestreitet, wenn sie aber schweigt, ist sie zu entfernen.
11Nun sagte aber U͑la, daß überall, wo die Tora einem einzelnen Zeugen geglaubt hat, er als zwei gelte, und die Worte eines einzelnen haben ja zweien gegenüber keine Geltung!? – Hier wird von unzulässigen Zeugen gesprochen, nach R. Neḥemja.
12Es wird nämlich gelehrt: R. Neḥemja sagte: Überall, wo die Tora einem einzelnen Zeugen geglaubt hat, richte man sich nach der Mehrheit der Personen, und zwei Frauen gegenüber einem Manne haben dieselbe Bedeutung wie zwei Männer gegenüber einem Manne.
13Wenn du aber willst, sage ich: wenn zuerst ein einzelner gültiger Zeuge gekommen ist, gelten auch hundert Frauen als ein Zeuge, hier aber wird von dem Falle gesprochen, wenn zuerst eine Frau gekommen war.
14Die Worte R. Neḥemjas sind wie folgt zu erklären: R. Neḥemja sagte: Überall wo die Tora einem einzelnen Zeugen geglaubt hat, richte man sich nach der Mehrheit der Personen, und zwei Frauen gegenüber einer Frau haben dieselbe Bedeutung wie zwei Männer gegenüber einem Manne; zwei Frauen aber gegenüber einem Manne gelten als Hälfte gegen Hälfte.
15UND BENÖTIGT VON DIESEM UND VON JENEM EINES SCHEIDEBRIEFES. Erklärlich ist es, daß sie vom ersten eines Scheidebriefes benötigt, weshalb aber vom zweiten, es war ja nichts weiter als Unzucht!?
16R. Hona erwiderte: Mit Rücksicht darauf, man könnte sagen, jener habe sich von ihr geschieden und dieser sie geheiratet, und eine Ehefrau gehe ohne Scheidebrief aus. – Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären, welcher lehrt, daß, wenn man ihr berichtete, ihr Mann sei gestorben, und sie sich antrauen ließ, und darauf ihr Mann gekommen ist, sie zu ihm zurückkehren dürfe. Auch hierbei kann man ja sagen, jener habe sich von ihr geschieden und dieser sie sich angetraut, und eine Ehefrau gehe ohne Scheidebrief aus!? –
17Tatsächlich benötigt sie eines Scheidebriefes. – Demnach ergibt es sich ja, daß dieser seine Geschiedene wiedernimmt, nachdem sie einem anderen angetraut war!? – Nach R. Jose b. Kiper, welcher sagt, nach der Verheiratung sei sie verboten, nach der Antrauung sei sie erlaubt. –
18Wenn er aber im Schlußsatze lehrt, daß der andere, auch wenn er ihr
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.