Jevamot — Blatt 89a

1einen Scheidebrief gegeben hat, sie für die Priesterschaft nicht untauglich gemacht hat, so benötigt sie ja keines Scheidebriefes, denn, wenn sie eines Scheidebriefes benötigen würde, wieso macht er sie für die Priesterschaft nicht untauglich!? – Vielmehr, im Schlußsatze nimmt man an, die Antrauung war eine irrtümliche. –

2Auch im Anfangsatze kann man ja annehmen, die Heirat war eine irrtümliche!? – Die Rabbanan haben sie gemaßregelt. – Sollten sie sie auch im Schlußsatze maßregeln!? – Im Anfangsatze, wo sie eine verbotene Handlung begangen hat, maßregelten sie sie, im Schlußsatze, wo sie keine verbotene Handlung begangen hat, maßregelten sie sie nicht.

3WEDER &C. DIE MORGENGABE. Die Rabbanan haben die Morgengabe deshalb eingeführt, damit sie ihm nicht leicht zu entfernen sei, diese aber mag ihm leicht zu entfernen sein.

4DER FRUCHTGENUSS, DER UNTERHALT UND DIE ABGETRAGENEN KLEIDER. Die Vereinbarung der Morgengabe gleicht der Morgengabe.

5HAT SIE ETWAS DAVON VON DIESEM ODER VON JENEM ERHALTEN. Selbstverständlich!? – Man könnte glauben, da sie es bereits erhalten hat, nehme man es ihr nicht ab, so lehrt er uns.

6DAS KIND IST HURENKIND. Dort haben wir gelernt: Man darf die Hebe nicht von Unreinem für das Reine absondern; hat man abgesondert, so ist es, wenn versehentlich, gültig, wenn aber vorsätzlich, als hätte man nichts getan. Was heißt: nichts getan? R. Ḥisda erklärte: Überhaupt nichts getan, sogar dieses Quantum wird wieder Vermischtes.

7R. Nathan b. R. Ošaja erklärte: Nichts getan, zur Tauglichmachung des Zurückbleibenden, das Abgesonderte aber ist Hebe. R. Ḥisda erklärt nicht wie R. Nathan b. R. Oša͑ja, denn wenn man sagt, dieses sei Hebe, so kann es vorkommen, daß er aus Fahrlässigkeit sie nicht [wiederum] absondert. –

8Womit ist es hierbei anders, als bei der Lehre, daß wenn jemand die Hebe von Gurken abgesondert hat, und sie bitter befunden wird, von Melonen, und sie faul befunden wird, die Hebe gültig sei und er sie wiederum entrichte!? – Du weisest auf einen Widerspruch hin zwischen einem Falle des Versehens und einem Falle der Vorsätzlichkeit; versehentlich hat er keine verbotene Handlung begangen, vorsätzlich hat er eine verbotene Handlung begangen. –

9Aber auch zwischen Fällen des Versehens besteht ja ein Widerspruch: hierbei lehrt er, versehentlich sei die Hebe gültig, und da lehrt er, die Hebe sei gültig und er entrichte sie wiederum!? –

10Da ist es ein Versehen, das an Vorsätzlichkeit grenzt, denn er sollte sie kosten. –

11Aber auch zwischen Fällen der Vorsätzlichkeit besteht ja ein Widerspruch: hierbei lehrt er, vorsätzlich habe er nichts getan, und anderweitig wird gelehrt, daß, wenn jemand die Hebe [von Früchten] aus einem undurchlochten [Pflanzentopfe] für solche aus einem durchlochten abgesondert hat, sie gültig sei und er sie wiederum entrichte!? –

12Bei zwei verschiedenen Gefäßen gehorcht er, bei einem Gefäße gehorcht er nicht. –

13Womit ist es nach R. Nathan b. R. Oša͑ja, welcher erklärt: nichts getan, zur Tauglichmachung des Zurückbleibenden, das Abgesonderte aber sei Hebe,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.