Jevamot — Blatt 89b

1hierbei anders als bei der Lehre, daß, wenn jemand die Hebe [von Früchten] aus einem durchlochten [Pflanzentopfe] für solche aus einem undurchlochten abgesondert hat, sie gültig sei, aber nicht eher gegessen werden dürfe, als bis für diese die Hebe und der Zehnt von anderem entrichtet worden ist!? –

2Anders ist es hierbei, wo nach der Tora die Hebe gültig ist. Dies nach R. Elea͑j, denn R. Elea͑j sagte: Woher, daß die Absonderung der Hebe vom Schlechten für das Gute gültig ist? Es heißt: ihr sollt seinethalben auf euch keine Sünde laden, wenn ihr das Beste davon abhebt,

3und wenn es nicht heilig wäre, könnte keine Sünde aufgeladen werden; hieraus, daß die Absonderung der Hebe vom Schlechten für das Gute gültig ist.

4Rabba sprach zu R. Ḥisda: Du erklärst: überhaupt nichts getan, sogar dieses Quantum wird wieder Vermischtes, aus dem Grunde, weil er aus Fahrlässigkeit [die Hebe wiederum] nicht absondern könnte. Aber ist es denn denkbar, daß die Hebe nach der Tora gültig ist, und die Rabbanan sie wegen etwaiger Fahrlässigkeit als profan erklärt haben; kann denn das Gericht etwas aus der Tora aufheben!?

5Dieser erwiderte: Bist du nicht dieser Ansicht? Wir haben gelernt, das Kind von diesem und von jenem sei Hurenkind; allerdings vom zweiten, wieso aber vom ersten, diese ist ja seine Frau und [das Kind] Jisraélit, und wir erlauben ihm ein Hurenkind!?

6Dieser erwiderte: Folgendes sagte Šemuél: ein Hurenkind ist ihm verboten. Ebenso sagte Rabin, als er kam, im Namen R. Joḥanans, ein Hurenkind sei ihm verboten. – Inwiefern ist er Hurenkind? – Indem ihm eine Jisraélitin verboten ist.

7R. Ḥisda sandte an Rabba durch R. Aḥa b. R. Hona: Kann denn das Gericht nicht beschließen, etwas aus der Tora aufzuheben, es wird ja gelehrt: Von wann ab beerbt man seine minderjährige Frau? Die Schule Šammajs sagt, sobald sie ihre Entwickelung erlangt hat; die Schule Hillels sagt, sobald sie unter den Baldachin gekommen ist; R. Elie͑zer sagt, sobald sie beschlafen worden ist. Er beerbt sie dann, er verunreinige sich an ihr, und sie darf durch ihn Hebe essen.

8«Die Schule Šammajs sagt, sobald sie ihre Entwickelung erlangt hat.» Obgleich sie unter den Baldachin nicht gekommen ist!? – Sage: sobald sie ihre Entwickelung erlangt hat, nachdem sie unter den Baldachin gekommen ist. Die Schule Šammajs sprach zur Schule Hillels wie folgt: Ihr sagt, sobald sie unter den Baldachin gekommen ist; aber der Baldachin ist nur dann wirksam, wenn sie ihre Entwickelung erlangt hat, wenn aber nicht, ist er unwirksam. –

9«R. Elie͑zer sagt, sobald sie beschlafen worden ist.» R. Elie͑zer sagt ja aber, die Handlung einer Minderjährigen sei wirkungslos!? – Sage: wenn sie erwachsen und beschlafen worden ist. –

10Hier lehrt er, daß er sie beerbe. Nach der Tora hat der Vater sie zu beerben, rabbanitisch aber beerbt sie der Ehemann!? – Die Freigebung des Gerichtes ist gültig.

11R. Jiçḥaq sagte nämlich: Woher, daß die Preisgebung des Gerichtes gültig ist? Es heißt: und wer nicht binnen drei Tagen kommt, nach Beschluß der Oberen und der Ältesten, dessen ganze Habe soll dem Banne verfallen, und er selbst aus der Gemeinde der Weggeführten ausgestoßen werden.

12R. Elea͑zar entnimmt dies hieraus: Das sind die Erbteile, die Elea͑zar der Priester und Jehošua͑, der Sohn Nuns, und die Häupter der Stammesväter der Kinder Jisraél verteilten. In welchem Zusammenhange stehen die Häupter mit den Vätern? Dies besagt, wie Väter ihre Kinder beliebig erben lassen können, ebenso können die Häupter das Volk beliebig erben lassen. –

13«Er verunreinige sich an ihr.» Hierbei hat nach der Tora der Vater sich an ihr zu verunreinigen, rabbanitisch aber verunreinige sich der Ehemann an ihr!? – Weil sie Pflichttote ist. –

14Ist sie denn Pflichttote, es wird ja gelehrt, Pflichttoter sei derjenige, der niemand hat, der ihn bestattet; wenn er aber ruft und man ihm antwortet, sei er kein Pflichttoter!? – Da jene sie nicht beerben, so ist es ebenso, als würde sie rufen und jene es nicht hören. –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.