Jevamot — Blatt 8a
1allerdings [sage man in dem Falle], wenn zuerst der Verstorbene und nachher der Überlebende geheiratet hat, da einmal die Inzestuosität der Frau des Bruders erlaubt worden ist, sei auch die Inzestuosität der Schwester der Frau erlaubt,
2wenn aber zuerst der Überlebende und nachher der Verstorbene geheiratet hat, trat ja die Inzestuosität der Schwester seiner Frau früher ein!?
3Und auch wenn zuerst der Verstorbene geheiratet hat, gilt dies nur dann, wenn der Verstorbene geheiratet hat und gestorben ist, und darauf der Überlebende geheiratet hat, sodaß sie währenddessen für ihn geeignet war, wenn aber der Verstorbene und vor seinem Tode der Überlebende geheiratet hat, war sie ja für ihn überhaupt nicht geeignet!?
4Pflichtet doch auch U͑la bei, daß, wenn er Samenerguß in der Nacht zum achten gemerkt hat, er nicht die Hände wegen der Daumen hineinstecke, weil er zur Zeit, als er zur Darbringung des Opfers zulässig war, aus [der Unreinheit] nicht gekommen war.
5Nötig ist das ihr wegen des Falles, wenn zuerst der Verstorbene geheiratet hat und gestorben ist und nachher der Überlebende geheiratet hat.
6Wenn du aber willst, sage ich: dies wäre durch eine Vergleichung, nach einer Lehre R. Jonas, zu entnehmen. R. Jona, manche sagen, R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, sagte nämlich: Die Schrift sagt: denn jeder der etwas von all diesen Gräueln tut, soll ausgerottet werden; alle Inzestuösen werden mit der Frau seines Bruders verglichen: wie die Frau seines Bruders erlaubt ist, ebenso sind alle anderen Inzestuösen erlaubt; daher schrieb der Allbarmherzige ihr.
7R. Aḥa aus Diphte sprach zu Rabina: Merke, alle Inzestuösen können ja sowohl mit der Frau seines Bruders als auch mit der Schwester seiner Frau verglichen werden, was veranlaßt dich, sie mit der Schwester seiner Frau zu vergleichen, vergleiche sie doch mit der Frau seines Bruders!?
8Wenn du willst, sage ich: wenn erleichternd und erschwerend, so vergleiche man erschwerend. Wenn du aber willst, sage ich: bei dieser und bei jenen ist es ein zweifacher Inzest, und man folgere hinsichtlich des zweifachen vom zweifachen, bei der anderen aber ist es ein einfacher Inzest, und man folgere nicht hinsichtlich des zweifachen vom einfachen.
9Raba erklärte: Hinsichtlich der Inzestuösen selbst ist kein Schriftvers nötig, denn das Gebot verdrängt kein mit der Ausrottung belegtes Verbot, nötig ist er nur, um die Nebenbuhlerin zu verbieten.
10Ist denn hinsichtlich der Inzestuösen selbst kein Schriftvers nötig, er lehrt ja: ich weiß dies nur von dieser!?
11Wegen ihrer Nebenbuhlerin.
12Er lehrt ja: ich weiß dies nur von diesen!? — Wegen ihrer Nebenbuhlerinnen.
13Komm und höre: Rabbi sagte: Er nehme sie, er vollziehe die Schwagerehe an ihr, dies verbietet die Nebenbuhlerinnen und die Inzestuösen!?
14Lies: verbietet die Nebenbuhlerinnen der Inzestuösen. — Er führt ja zwei Schriftworte an, wahrscheinlich eines wegen der Inzestuösen und eines wegen der Nebenbuhlerin!?
15Nein, beide wegen der Nebenbuhlerin; eines verbietet die Nebenbuhlerin im Falle des Gebotes und eines erlaubt die Nebenbuhlerin außerhalb des Gebotes. — Aus welchem Grunde?
16Er vollziehe an ihr die Schwagerehe; bei der Schwagerehe ist die Nebenbuhlerin verboten, außerhalb der Schwagerehe ist die Nebenbuhlerin erlaubt.
17R. Aši sagte: Dies ist auch aus unserer Mišna zu entnehmen, denn er lehrt: fünfzehn Frauen entbinden ihre Nebenbuhlerinnen, er lehrt aber nicht: entbinden und sind entbunden.
18Schließe hieraus. — Wegen der Inzestuösen ist ein Schriftvers wohl deshalb nicht nötig, weil ein Gebot nicht ein mit der Ausrottung belegtes Verbot verdrängt, demnach ist ja auch wegen der Nebenbuhlerin kein Schriftvers nötig, da ein Gebot nicht ein mit der Ausrottung belegtes Verbot verdrängt!?
19R. Aḥa, Sohn des Bebaj Mar, sprach zu Rabina: Folgendes sagten wir im Namen Rabas: auch wegen der Nebenbuhlerin ist kein Schriftvers nötig, nötig ist er nur,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.