Jevamot — Blatt 8b

1um die Nebenbuhlerin außerhalb des Gebotes zu erlauben. — Aus welchem Grunde? — Die Schrift sagt ihr, wo er zu ihr kommen muß, ist [die Nebenbuhlerin] verboten, wo er nicht zu ihr kommen muß, ist sie erlaubt.

2Rami b. Ḥama sprach zu Raba: Vielleicht ist die Inzestuöse selbst außerhalb des Gebotes erlaubt!? — Dies ist ja widersinnig: im Falle des Gebotes ist sie verboten, und außerhalb des Gebotes sollte sie erlaubt sein!?

3Jener entgegnete: Die Nebenbuhlerin beweist dies: im Falle des Gebotes ist sie verboten, außerhalb des Gebotes ist sie erlaubt!? Dieser erwiderte: Deinetwegen sagt die Schrift: bei ihren Lebzeiten, solange sie lebt.

4Aber [die Worte] bei ihren Lebzeiten sind ja nötig, um [die Zeit] nach dem Tode auszuschließen!? — Dies geht hervor aus [den Worten] zu einem Weibe ihre Schwester.

5Hieße es nur zu einem Weibe ihre Schwester, so könnte man glauben, ist jene geschieden, sei diese erlaubt, so heißt es: bei ihren Lebzeiten, solange sie lebt, nicht einmal, wenn sie geschieden ist.

6Vielmehr, erklärte R. Hona b. Taḥlipha im Namen Rabas, es sind zwei Schriftverse vorhanden; es heißt: und zu einem Weibe sollst du nicht ihre Schwester zur Nebenbuhlerin nehmen, und es heißt: ihre Scham zu entblößen, worunter nur diese zu verstehen ist. Wie ist dies nun zu erklären? Im Falle des Gebotes sind beide verboten, außerhalb des Gebotes ist sie selbst verboten und die Nebenbuhlerin erlaubt.

7Vielleicht entgegengesetzt: im Falle des Gebotes ist sie selbst verboten und ihre Nebenbuhlerin erlaubt, außerhalb des Gebotes sind beide verboten!? — Wenn dem so wäre, brauchte es nicht ihr zu heißen.

8R. Aši sprach zu R. Kahana: Woher, daß [das Wort] ihr verbietend deutet, vielleicht erlaubend, und zwar meint es der Allbarmherzige wie folgt: und zu einem Weibe sollst du nicht ihre Schwester zur Nebenbuhlerin nehmen, weder sie noch ihre Nebenbuhlerin, in Fällen von denen es nicht ihr heißt, im Falle aber, von dem es ihr heißt, sind beide erlaubt!?

9Worauf beziehen sich demnach die von einer [sprechenden Worte] ihre Scham zu entblößen!? Wenn vom Falle des Gebotes, so sind ja beide erlaubt, wenn außerhalb des Gebotes, so sind ja beide verboten.

10Der Text. Rabbi sagte: Er nehme sie, er vollziehe die Schwagerehe an ihr, dies verbietet die Nebenbuhlerinnen und die Inzestuösen. Werden hier denn Nebenbuhlerinnen genannt!? Ferner wird es ja hinsichtlich der Nebenbuhlerin aus [den Worten] zur Nebenbuhlerin gefolgert!?

11[Die Worte] zur Nebenbuhlerin verwendet er für die Lehre R. Šimo͑ns,

12und von der Nebenbuhlerin ist hier die Rede. Die Schrift sollte ja sagen: er nehme, weshalb: er nehme sie? Wenn ein zweifaches Nehmen vorliegt; kann er beliebig die eine oder die andere nehmen, so ist sie erlaubt, wenn aber nicht, so sind beide verboten.

13Er vollziehe an ihr die Schwagerehe; ist die Schwagerehe zu vollziehen, so ist die Nebenbuhlerin verboten, ist die Schwagerehe nicht zu vollziehen, so ist die Nebenbuhlerin erlaubt. — Wofür verwenden die Rabbanan [die Worte] er nehme sie?

14Sie verwenden sie für eine Lehre des R. Jose b. Ḥanina, denn R. Jose b. Ḥanina sagte: Er nehme sie, dies lehrt, daß er sich von ihr durch einen Scheidebrief scheiden lassen, und daß er sie wieder nehmen dürfe; und vollziehe an ihr die Schwagerehe, auch gegen ihren Willen.

15Und Rabbi!? — Die Lehre des R. Jose b. Ḥanina entnimmt er aus [den Worten] zur Frau, und daß es auch gegen ihren Willen erfolge, folgert er aus: ihr Schwager komme zu ihr.

16Wofür verwendet Rabbi [das Wort] ihr? — Dieses verwendet er für folgende Lehre: Das Gericht ist schuldig nur wegen einer Handlung, die bei Vorsatz mit der Ausrottung und bei Versehen mit einem Sündopfer belegt ist; ebenso auch der Gesalbte.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.