Jevamot — Blatt 90b
1Hierauf sprach jener: Ich dachte gegen dich Einwendungen zu erheben [aus den Lehren] von dem Unbeschnittenen, der Besprengung,
2dem Beschneidemesser, den Çiçith an einem Laken,
3den Lämmern des Wochenfestes, der Posaune
4und dem Feststrauße, aber du erwidertest, die Unterlassung sei keine Aufhebung, und auch bei diesen allen ist es nur eine Unterlassung.
5Komm und höre: Ihm sollt ihr gehorchen, selbst wenn er dich ein Gebot der Tora übertreten heißt, wie Elijahu am Karmelberge; alles nach den Umständen gehorche ihm!? –
6Anders ist es da, wo es heißt: ihm sollt ihr gehorchen. – Sollte man hiervon folgern!? – Anders ist es bei einer Vorbeugung. –
7Komm und höre: Hat er ihn als nichtig erklärt, so ist er nichtig – so Rabbi. R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, weder könne er ihn als nichtig erklären noch irgend eine Klausel hinzufügen, denn worin bestände sonst die Macht des Gerichtes?
8Hierbei ist ja der Scheidebrief nach der Tora ungültig, und wegen der Macht des Gerichtes erlauben wir eine Ehefrau Fremden!? – Wer sich [eine Frau] antraut, tut dies gestützt auf die Bestimmung der Rabbanan, und die Rabbanan haben seine Antrauung annulliert.
9Rabina sprach zu R. Aši: Allerdings wenn die Antrauung durch Geld erfolgt ist, wie ist es aber, wenn sie durch Beiwohnung erfolgt ist!? – Die Rabbanan haben seine Beiwohnung zu einer außerehelichen gemacht. –
10Komm und höre: R. Elie͑zer b. Ja͑qob sagte: Ich hörte, daß das Gericht auch ohne Vorschrift der Tora befugt sei, Geißelung und [Todes]strafe zu verhängen, nicht etwa als Überschreitung der Worte der Tora, sondern als Umzäunung für die Tora. So ritt einst jemand zur Zeit der Griechen[herrschaft] am Šabbath auf einem Pferde, und man führte ihn vor das Gericht und steinigte ihn. Nicht etwa, weil er es verdient hatte, sondern weil die Umstände es erheischten.
11Ferner ereignete es sich einst, daß jemand seiner Frau unter einem Feigenbaume beigewohnt hatte, und man führte ihn vor das Gericht und geißelte ihn. Nicht etwa, weil er es verdient hatte, sondern weil die Umstände es erheischten. – Anders verhält es sich bei einer Vorbeugung.
12WEDER DIESER NOCH JENER VERUNREINIGE SICH AN IHR. Woher dies? Es heißt: sondern nur an seinen nahen Verwandten, und der Meister sagte, unter ‘Verwandten’ sei seine Frau zu verstehen,
13dagegen heißt es: nicht soll der Ehemann unter seinem Volke sich verunreinigen, sich zu entweihen; mancher Ehemann verunreinige sich, und mancher Ehemann verunreinige sich nicht, und zwar: er verunreinige sich an seiner unbemakelten Frau, nicht aber verunreinige er sich an seiner bemakelten Frau.
14WEDER DIESER NOCH JENER HAT ANRECHT AUF IHREN FUND &C. Die Rabbanan sagten deshalb, daß der Fund der Frau ihrem Manne gehöre, damit er gegen sie keine Feindschaft hege, in diesem Falle aber mag er gegen sie Feindschaft über Feindschaft hegen.
15IHRE HÄNDEARBEIT. Die Rabbanan sagten deshalb, daß ihre Händearbeit ihrem Manne gehöre, weil sie von ihm Unterhalt erhält, in diesem Falle aber, wo sie keinen Unterhalt erhält, gehört ihre Händearbeit nicht ihm.
16DIE AUFHEBUNG IHRER GELÜBDE. Der Allbarmherzige sagte deshalb, daß er sie ihr aufhebe, damit sie ihm nicht widerwärtig werde, in diesem Falle aber mag sie ihm widerwärtig und widerwärtig werden.
17SIE WIRD UNTAUGLICH, FALLS SIE DIE TOCHTER EINES JISRAÉLITEN IST &C.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.