Jevamot — Blatt 91a

1Selbstverständlich!? – Nötig ist dies wegen der Tochter eines Leviten für den Zehnten. –

2Wird denn die Tochter eines Leviten durch die außereheliche Beiwohnung für den Zehnten untauglich, es wird ja gelehrt, daß, wenn eine Levitin in Gefangenschaft geraten oder außerehelich beschlafen worden ist, man ihr den Zehnten geben und sie ihn essen dürfe!? R. Šešeth erwiderte: Es ist eine Maßregelung.

3FALLS SIE DIE TOCHTER EINES PRIESTERS IST, FÜR DIE HEBE. Selbst für die rabbanitische Hebe.

4WEDER DIE ERBEN VON DIESEM NOCH DIE ERBEN VON JENEM ERBEN IHRE MORGENGABE &C. Wie kommt sie zu einer Morgengabe!? R. Papa erwiderte: Die den männlichen Kindern [verschriebene] Morgengabe. –

5Selbstverständlich!? – Man könnte glauben, sie selbst, die eine verbotene Handlung begangen hat, haben die Rabbanan gemaßregelt, ihre Kinder aber haben die Rabbanan nicht gemaßregelt, so lehrt er uns.

6DER BRUDER VON DIESEM UND DER BRUDER VON JENEM AN IHR DIE ḤALIÇA UND NICHT DIE SCHWAGEREHE ZU VOLLZIEHEN. Der Bruder des ersten vollziehe die Ḥaliça, nach der Tora, und nicht die Schwagerehe, rabbanitisch; der Bruder des zweiten vollziehe die Ḥaliça rabbanitisch, und nicht die Schwagerehe, weder nach der Tora noch rabbanitisch.

7R. JOSE SAGT, IHRE MORGENGABE BELASTE DIE GÜTER IHRES ERSTEN MANNES &C. R. Hona sagte: Die letzteren pflichten den ersteren bei, die ersteren aber pflichten den letzteren nicht bei.

8R. Šimo͑n pflichtet R. Elea͑zar bei, denn wenn er sie inbetreff der Beiwohnung, worin das hauptsächliche Verbot liegt, nicht maßregelt, um wieviel weniger inbetreff ihres Fundes und ihrer Händearbeit, einer Geldangelegenheit. R. Elea͑zar pflichtet R. Šimo͑n nicht bei, denn nur inbetreff ihres Fundes und ihrer Händearbeit, einer Geldangelegenheit, maßregelt er sie nicht, inbetreff der Beiwohnung aber, eines kanonischen Verbotes, maßregelt er sie wohl.

9Beide pflichten sie R. Jose bei, denn, wenn sie sie inbetreff der bei [ihrem Manne] weilenden [Frau] zustehenden Dinge nicht maßregeln, und um wieviel weniger inbetreff der Morgengabe, die sie erhält und fortgeht. R. Jose pflichtet ihnen nicht bei, denn nur inbetreff der Morgengabe, die sie erhält und fortgeht, maßregelt er sie nicht, inbetreff der bei [ihrem Manne] weilenden [Frau] zustehenden Dinge aber maßregelt er sie wohl.

10R. Joḥanan aber sagte: Die ersteren pflichten den letzteren bei, die letzteren aber pflichten den ersteren nicht bei. R. Jose pflichtet R. Elea͑zar bei, denn, wenn er sie inbetreff der Morgengabe nicht maßregelt, die ihr von ihm zusteht, um wieviel weniger inbetreff ihres Fundes und ihrer Händearbeit, die ihm von ihr zustehen.

11R. Elea͑zar pflichtet ihm nicht bei, denn nur inbetreff ihres Fundes und ihrer Händearbeit, die ihm von ihr zustehen, maßregelt er sie nicht, inbetreff der Morgengabe aber, die ihr von ihm zusteht, maßregelt er sie wohl.

12Beide pflichten sie R. Šimo͑n bei, denn, wenn sie sie inbetreff der bei [seinen] Lebzeiten zu leistenden Dinge nicht maßregeln, um wieviel weniger inbetreff der erst nach [seinem] Tode erfolgenden Beiwohnung. R. Šimo͑n pflichtet ihnen nicht bei, denn nur inbetreff der erst nach [seinem] Tode erfolgenden Beiwohnung maßregelt er sie nicht, inbetreff der bei [seinen] Lebzeiten zu leistenden Dinge aber maßregelt er sie wohl.

13HAT SIE SICH OHNE ERLAUBNIS VERHEIRATET. R. Hona sagte im Namen Rabhs: So ist die Halakha. R. Naḥman sprach zu ihm: Dieb, weshalb sagst du es verstohlen; bist du der Ansicht R. Šimo͑ns, so sage, die Halakha sei wie R. Šimo͑n, denn deine Lehre stimmt R. Šimo͑n zu!?

14Wolltest du erwidern: wenn ich sagen würde, die Halakha sei wie R. Šimo͑n, könnte man glauben, auch bei der ersteren [Lehre], so sage doch, die Halakha sei wie R. Šimo͑n bei der letzteren. –

15Ein Einwand. R. Šešeth sprach: Ich glaube, Rabh sagte dies schlummernd und schlafend. Wenn die Halakha so ist, so streiten ja jene gegen ihn; was kann sie dafür, dies ist ja ein Unglücksfall!?

16Ferner wird gelehrt: In allen Unzuchtfällen, von denen sie sprechen, braucht sie von ihm keines Scheidebriefes, ausgenommen eine Ehefrau, die sich durch Entscheidung des Gerichtes verheiratet hat. Nur wenn durch Entscheidung des Gerichtes, benötigt sie eines Scheidebriefes, wenn aber durch [zwei] Zeugen, benötigt sie keines Scheidebriefes.

17Nach wessen Ansicht; wenn nach R. Šimo͑n, wieso benötigt sie bei einer Entscheidung des Gerichtes eines Scheidebriefes, es wird ja gelehrt, R. Šimo͑n sagte, hat das Gericht es durch seine Entscheidung veranlaßt, so gleiche dies der Vorsätzlichkeit bei einem Manne mit einem Weibe, und wenn durch Zeugen, so gleiche dies dem Versehen bei einem Manne mit einem Weibe. Demnach ist in beiden Fällen kein Scheidebrief erforderlich.

18Wahrscheinlich nach den Rabbanan. –

19Tatsächlich nach R. Šimo͑n, und [diese Lehre] ist wie folgt zu erklären: R. Šimo͑n sagte: Hat das Gericht es durch seine Entscheidung veranlaßt, so gleicht dies der Absicht bei einem Manne mit einem Weibe, und wenn durch Zeugen, so gleicht dies der Absichtlosigkeit bei einem Manne mit einem Weibe.

20R. Aši erklärte: Dies wird hinsichtlich des Verbotenwerdens gelehrt und ist wie folgt zu verstehen: hat das Gericht es durch seine Entscheidung veranlaßt, so gleicht dies der Vorsätzlichkeit bei einem Weibe, sodaß sie ihrem Manne verboten ist, und wenn durch Zeugen, so gleicht dies der Unvorsätzlichkeit bei einem Manne mit einem Weibe, sodaß sie ihrem Manne nicht verboten ist.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.