Jevamot — Blatt 91b

1Rabina erklärte: Dies wird hinsichtlich des Opfers gelehrt: hat das Gericht es durch seine Entscheidung veranlaßt, so gleicht dies der Vorsätzlichkeit bei einem Manne mit einem Weibe, sodaß sie kein Opfer darzubringen hat, und wenn durch Zeugen, so gleicht dies der Unvorsätzlichkeit bei einem Manne mit einem Weibe, sodaß sie ein Opfer darzubringen hat.

2Wenn du aber willst, sage ich: allerdings vertritt die erste [Lehre die Ansicht] der Rabbanan, nur ist sie wie folgt zu erklären: ausgenommen eine Ehefrau, auch die sich durch Entscheidung des Gerichtes verheiratet hat.

3U͑la wandte ein: Sagen wir denn, sie könne nicht dafür, wir haben ja gelernt: Wenn er [den Scheidebrief] nach der Ära eines unwürdigen Reiches datiert hat, nach der Ära des medischen Reiches, nach der Ära des griechischen Reiches, nach der Ära des Tempelbaues, nach der Ära der Tempelzerstörung, oder wenn er im Osten war und ‘im Westen’ oder im Westen war und ‘im Osten’ geschrieben hat,

4so ist sie von diesem und von jenem zu entfernen, und all diese Bestimmungen finden bei ihr statt. Weshalb denn, man sollte doch sagen, sie könne nicht dafür!? – Sie sollte sich den Scheidebrief vorlesen lassen.

5R. Šimi b. Aši sprach: Komm und höre: Wenn jemand seine Schwägerin geheiratet und ihre Nebenbuhlerin sich mit einem anderen verheiratet hat, und darauf jene steril befunden wird, so ist sie von diesem und jenem zu entfernen, und all diese Bestimmungen finden bei ihr statt. Weshalb denn, man sollte doch sagen, sie könne nicht dafür!? – Sie sollte warten.

6Abajje sprach: Komm und höre: Wenn die Nebenbuhlerinnen von all den Inzestuösen, von denen sie gesagt haben, daß sie ihre Nebenbuhlerinnen entbinden, sich verheiratet haben, und diese steril befunden werden, so sind sie von diesem und von jenem zu entfernen, und all diese Bestimmungen finden bei ihnen statt. Weshalb denn, man sollte doch sagen, sie können nicht dafür!? – Sie sollten warten.

7Raba sprach: Komm und höre: Wenn der Schreiber den Scheidebrief für den Mann und die Quittung für die Frau geschrieben und irrtümlich den Scheidebrief der Frau und die Quittung dem Manne gegeben hat, und diese sie einander gegeben haben,

8und späterder Scheidebrief im Besitze des Mannes und die Quittung im Besitze der Frau zum Vorschein kommen, so ist sie von diesem und von jenem zu entfernen, und all diese Bestimmungen finden bei ihr statt. Weshalb denn, man sollte doch sagen, sie könne nicht dafür!? – Sie sollte sich den Scheidebrief vorlesen lassen.

9R. Aši sprach: Komm und höre: Hat er seinen Namen, ihren Namen, den Namen seiner Stadt oder den Namen ihrer Stadt unrichtig [geschrieben], so ist sie von diesem und von jenem zu entfernen, und all diese Bestimmungen finden bei ihr statt. Weshalb denn, man sollte doch sagen, sie könne nicht dafür!? – Sie sollte sich den Scheidebrief vorlesen lassen.

10Rabina sprach: Komm und höre: Hat er sie auf Grund eines lückenhaften Scheidebriefes geheiratet, so ist sie von diesem und von jenem zu entfernen &c!? – Sie sollte sich den Scheidebrief vorlesen lassen.

11R. Papa wollte in einem Falle entscheiden, sie könne nicht dafür, da sprach R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, zu ihm: Es sind ja all jene Lehren vorhanden!? –

12Sind sie etwa nicht erklärt worden!? – Und auf Erklärungen sollte man sich stützen!? Da unterließ er es.

13R. Aši sagte: Ein Gerücht berücksichtige man nicht. – Was für ein Gerücht, ist das Gerücht nach der Verheiratung [entstanden], so sagte es ja R. Aši bereits einmal, denn R. Aši sagte,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.