Jevamot — Blatt 92a

1man berücksichtige kein nach der Verheiratung [entstandenes] Gerücht!? – Man könnte glauben, hierbei gleiche es, da sie vor Gericht erscheinen mußte, damit man ihr [die Heirat] erlaube, einem Gerüchte vor der Verheiratung, und sie sei verboten, so lehrt er uns.

2HAT SIE SICH AUF DIE ENTSCHEIDUNG DES GERICHTES HIN VERHEIRATET, SO IST SIE ZU ENTFERNEN &C. Zee͑ri sagte: Unsere Mišna ist wegen einer im Lehrhause vorgetragenen Lehre nicht aufrecht zu erhalten, denn im Lehrhause wurde vorgetragen: Wenn das Gericht entschieden hat, daß die Sonne untergegangen sei, und sie nachher scheint, so ist dies keine Entscheidung, sondern ein Irrtum.

3R. Naḥman aber sagte, dies sei eine Entscheidung.

4R. Naḥman sprach: Es ist zu beweisen, daß dies eine Entscheidung ist: in der ganzen Tora ist ein einzelner Zeuge nicht glaubhaft, hierbei aber ist er glaubhaft. Doch wohl deshalb, weil dies eine Entscheidung ist. Raba sprach: Es ist zu beweisen, daß dies ein Irrtum ist: wenn das Gericht Talg oder Blut erlaubt hatte, dann einen Grund zu einem Verbote gefunden hat, und darauf es wiederum erlaubt, so beachte man dies nicht;

5hierbei dagegen wird, wenn ein einzelner Zeuge kommt, [der Frau zu heiraten] erlaubt, wenn darauf zwei kommen, dies verboten, und wenn wiederum ein einzelner Zeuge kommt, dies abermals erlaubt. Doch wohl deshalb, weil dies ein Irrtum ist.

6Auch R. Elie͑zer ist der Ansicht, dies sei ein Irrtum, denn es wird gelehrt: R. Elie͑zer sagt, das Recht durchbohre den Berg, und sie bringe ein fettes Sündopfer dar. Erklärlich ist es, daß sie ein Sündopfer darbringe, wenn du sagst, es sei ein Irrtum, wieso aber bringe sie ein Sündopfer dar, wenn du sagst, es sei eine Entscheidung!? –

7Vielleicht ist R. Elie͑zer der Ansicht, wenn ein Einzelner nach einer Entscheidung des Gerichtes [sündhaft] gehandelt hat, sei er schuldig!? – Wieso hieße es demnach, das Recht durchbohre den Berg!?

8WENN DAS GERICHT IHR ENTSCHIEDEN HAT, SICH ZU VERHEIRATEN &C. Was heißt gesündigt? R. Elie͑zer erklärte: gehurt; R. Joḥanan erklärte: eine Witwe einen Hochpriester oder eine Geschiedene oder Ḥaluça einen gemeinen Priester [geheiratet].

9Einer erklärt: gehurt, und um so mehr, wenn eine Witwe einen Hochpriester [geheiratet hat]; einer erklärt: eine Witwe einen Hochpriester [geheiratet], nicht aber, wenn sie gehurt hat, denn es hat sie zur Ledigen gemacht.

10Übereinstimmend mit R. Joḥanan wird gelehrt: Wenn das Gericht ihr entschieden hat, sich zu verheiraten, und sie hingegangen ist und gesündigt hat, zum Beispiel eine Witwe einen Hochpriester oder eine Geschiedene oder Ḥaluça einen gemeinen Priester [geheiratet], so ist sie wegen jeder Beiwohnung ein Opfer schuldig – so R. Elea͑zar;

11die Weisen sagen, ein Sündopfer wegen aller zusammen. Jedoch pflichten die Weisen R. Elea͑zar bei, daß, wenn sie sich mit fünf Personen verheiratet hat, sie wegen eines jeden besonders ein Opfer schuldig sei, da es getrennte Körper sind.

12WENN MAN EINER FRAU, DEREN MANN UND SOHN NACH DEM ÜBERSEELANDE VERREIST SIND, BERICHTET HATTE, IHR MANN SEI GESTORBEN UND NACHHER SEI IHR SOHN GESTORBEN, UND SIE SICH VERHEIRATETE, UND MAN IHR SPÄTER BERICHTET, ES SEI UMGEKEHRT ERFOLGT, SO IST SIE ZU ENTFERNEN, UND DAS FRÜHERE UND DAS SPÄTERE KIND SIND HURENKINDER.

13WENN MAN IHR BERICHTET HATTE, IHR SOHN SEI GESTORBEN UND NACHHER SEI IHR MANN GESTORBEN, UND AN IHR DIE SCHWAGEREHE VOLLZOGEN WORDEN IST, UND MAN IHR SPÄTER BERICHTET, ES SEI UMGEKEHRT ERFOLGT, SO IST SIE ZU ENTFERNEN, UND DAS FRÜHERE UND DAS SPÄTERE KIND SIND HURENKINDER. WENN MAN IHR BERICHTET HATTE, IHR MANN SEI GESTORBEN, UND SIE SICH VERHEIRATETE, UND MAN IHR SPÄTER BERICHTET, ER LEBTE DANN UND SEI [ERST SPÄTER] GESTORBEN, SO IST SIE ZU ENTFERNEN, UND DAS FRÜHERE KIND IST HURENKIND, DAS SPÄTERE ABER KEIN HURENKIND.

14WENN MAN IHR BERICHTET HATTE, IHR MANN SEI GESTORBEN, UND SIE ANGETRAUT WORDEN, UND DARAUF IHR MANN GEKOMMEN IST, SO DARF SIE ZU IHM ZURÜCKKEHREN; AUCH WENN DER ANDERE IHR EINEN SCHEIDEBRIEF GIBT, MACHT ER SIE FÜR DIE PRIESTERSCHAFT NICHT UNTAUGLICH. DIES DEDUZIERTE R. ELEA͑ZAR B. MATHJA: Eine von ihrem Manne geschiedene Frau, NICHT ABER VON EINEM, DER NICHT IHR MANN WAR.

15GEMARA. Was heißt früheres und was heißt späteres, wollte man sagen, früheres, vor der Nachricht, und späteres, nach der Nachricht, so sollte er doch lehren, das Kind sei Hurenkind!? –

16Da er im Schlußsatze lehren will, daß, wenn man ihr berichtet hatte, ihr Mann sei gestorben, und sie sich verheiratete, und man ihr später berichtet, er lebte dann und sei [erst später] gestorben, das frühere Hurenkind, und das spätere kein Hurenkind sei, lehrt er auch im Anfangsatze, das frühere und das spätere seien Hurenkinder.

17Die Rabbanan lehrten: Dies ist die Ansicht R. A͑qibas, welcher sagt, die Antrauung der mit einem Verbote belegten sei ungültig, die Weisen aber sagen, [das Kind] der Schwägerin sei kein Hurenkind. – Sollte er doch sagen, [das Kind] von mit einem Verbote belegten sei kein Hurenkind!? –

18Dieser Autor ist der Autor der Schule R. A͑qibas, welcher sagt, der von wegen Blutsverwandtschaft mit einem Verbote belegten [Erzeugte] sei Hurenkind, und der von mit einem gewöhnlichen Verbote belegten [Erzeugte] sei kein Hurenkind. R. Jehuda sagte

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.