Jevamot — Blatt 94b

1SO DARF SIE ZU IHM ZURÜCKKEHREN; IHM SIND DIE VERWANDTEN DER ANDEREN ERLAUBT, EBENSO IST DIE ANDERE SEINEN VERWANDTEN ERLAUBT; STIRBT DIE ERSTE, SO IST IHM DIE ANDERE ERLAUBT.

2WENN MAN EINEM BERICHTET HATTE, SEINE FRAU SEI GESTORBEN, UND ER IHRE SCHWESTER HEIRATETE, UND MAN IHM DARAUF BERICHTET, SIE LEBTE DANN UND STARB [ERST SPÄTER], SO IST DAS FRÜHEREKIND HURENKIND UND DAS SPÄTERE KEIN HURENKIND. R. JOSE SAGT, WER FÜR ANDERE UNTAUGLICH MACHT, MACHE AUCH FÜR SICH UNTAUGLICH, UND WER FÜR ANDERE NICHT UNTAUGLICH MACHT, MACHE AUCH FÜR SICH NICHT UNTAUGLICH.

3GEMARA. Auch in dem Falle, wenn seine Frau und sein Schwager nach dem Überseelande verreist waren, sodaß durch diese Heirat die Frau seines Schwagers seinem Schwager verboten wird; obgleich die Frau seines Schwagers verboten ist, ist ihm seine Frau erlaubt,

4und wir sagen nicht, da die Frau seines Schwagers seinem Schwager verboten ist, sei ihm auch seine Frau verboten. Es wäre anzunehmen, daß unsere Mišna nicht die Ansicht R. A͑qibas vertritt, denn nach R. A͑qiba ist sie ja die Schwester seiner Geschiedenen.

5Es wird nämlich gelehrt: Bei allen Unzuchtfällen, von denen sie sprechen, ist kein Scheidebrief erforderlich, ausgenommen der Fall, wenn eine Ehefrau auf die Entscheidung des Gerichtes hin geheiratet hat. R. A͑qiba fügt noch die Frau seines Bruders und die Schwester seiner Frauhinzu. Da R. A͑qiba sagt, sie benötige eines Scheidebriefes, so wird jene verboten, denn sie ist die Schwester seiner Geschiedenen. –

6Hierzu wurde ja gelehrt: R. Gidel sagte im Namen des R. Ḥija b. Joseph im Namen Rabhs: Hinsichtlich der Frau seines Bruders gilt dies von dem Falle, wenn sein Bruder sich eine Frau angetraut hat und nach dem Überseelande verreist ist, und er, als er hörte, sein Bruder sei gestorben, seine Frau heiratete. Die Leute sagen dann, der erste hatte bei der Antrauung irgend eine Klausel, und dieser heiratete gesetzmäßig.

7Und auch hinsichtlich der Schwester seiner Frau gilt dies von dem Falle, wenn er sich eine Frau angetraut hat, und sie nach dem Überseelande verreist ist, und er, als er hörte, sie sei gestorben, ihre Schwester heiratete. Die Leute sagen dann, bei der Antrauung der ersten hatte er irgend eine Klausel, und diese heiratete er gesetzmäßig. Aber kann man etwa bei der Heirat sagen, er hatte dabei irgend eine Klausel!?

8R. Aši sprach zu R. Kahana: Sollte er, wenn [die Mišna] die Ansicht R. A͑qibas vertritt, es auch von der Schwiegermutter lehren, denn wir wissen von R. A͑qiba, daß er der Ansicht ist, [auf den Verkehr] mit der Schwiegermutter nach dem Tode [seiner Frau] sei die Verbrennungsstrafe nicht gesetzt!?

9Es wird nämlich gelehrt: Im Feuer verbrenne man ihn und sie, ihn und einevon ihnen – so R. Jišma͑él; R. A͑qiba sagt: ihn und sie, beide.

10Allerdings erklärt Abajje, zwischen ihnen bestehe ein Unterschied nur hinsichtlich der Auslegung, nach R. Jišma͑él spreche die Schrift nur von einer und nach R. A͑qiba spreche sie von beiden,

11nach Raba aber, welcher sagt, ein Unterschied bestehe zwischen ihnen hinsichtlich der Schwiegermutter nach dem Tode [seiner Frau], sollte er es auch von der Schwiegermutter lehren!?

12Dieser erwiderte: Zugegeben, daß die Schrift sie von der Verbrennungsstrafe ausgeschieden hat, aber hat sie sie etwa vom Verbote ausgeschieden!? –

13Sollte sie ihm durch die Beiwohnung ihrer Schwester verboten werden, wie die Frau, deren Mann nach dem Überseelande verreist war!? – Es ist nicht gleich; bei seiner Frau, die bei Vorsätzlichkeit ihm nach der Tora verboten ist, haben die Rabbanan bei Versehen ein Verbot angeordnet,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.