Jevamot — Blatt 95a

1bei der Schwester seiner Frau aber, wobei sie ihm auch bei Vorsätzlichkeit nach der Tora nicht verboten ist, haben die Rabbanan bei Versehen kein Verbot angeordnet. – Woher, daß sie nicht verboten ist? – Es wird gelehrt: ihr, nur ihre eigene Beiwohnung macht sie verboten, nicht aber macht die Beiwohnung ihrer Schwester sie verboten.

2Man könnte sonst einen Schluß folgern: wenn bei einem leichteren Unzuchtvergehen der Verbotenmachende verboten wird, um wieviel mehr wird bei einem schweren Unzuchtvergehen der Verbotenmachende verboten.

3R. Jehuda sagte: Die Schule Šammajs und die Schule Hillels stimmen überein, daß, wenn jemand seiner Schwiegermutter beigewohnt hat, er seine Frau [für ihn] untauglich gemacht hat, sie streiten nur über den Fall, wenn er der Schwester seiner Frau beigewohnt hat; die Schule Šammajs sagt, er habe sie untauglich gemacht, und die Schule Hillels sagt, er habe sie nicht untauglich gemacht. R. Jose sagte: Die Schule Šammajs und die Schule Hillels stimmen überein, daß, wenn jemand der Schwester seiner Frau beigewohnt hat, er seine Frau [für ihn] nicht untauglich gemacht hat, sie streiten nur über den Fall, wenn er seiner Schwiegermutter beigewohnt hat; die Schule Šammajs sagt, er habe sie untauglich gemacht, und die Schule Hillels sagt, er habe sie nicht untauglich gemacht.

4Ursprünglich waren ihm alle Frauen der Welt und sie allen Männern der Welt erlaubt, sobald er sie sich antraut, macht er sie und sie ihn verboten, jedoch ist das Verbot, mit dem er sie belegt, größer als das Verbot, mit dem sie ihn belegt: er macht sie verboten für alle Männer der Welt, sie aber macht ihn verboten nur für ihre Verwandten.

5Nun ist ein Schluß zu folgern: wenn sie, die er allen Männern der Welt verboten gemacht hat, falls sie unvorsätzlich gefehlt hat mit einem, der ihr verboten ist, nicht verboten ist dem, der ihr erlaubt ist, um wieviel weniger ist er, den sie nur ihren Verwandten verboten gemacht hat, falls er mit der, die ihm verboten ist, unvorsätzlich gefehlt hat, verboten der, die ihm erlaubt ist.

6Dieser Schluß gilt von der Unvorsätzlichkeit, woher dies von der Vorsätzlichkeit? Es heißt: ihr, nur ihre eigene Beiwohnung macht sie verboten, nicht aber macht die Beiwohnung ihrer Schwester sie verboten.

7R. Ami sagte im Namen des Reš Laqiš: Folgendes ist der Grund R. Jehudas. Es heißt: im Feuer verbrenne man ihn und sie; ist etwa die ganze Familie zu verbrennen? Dies ist daher nicht auf die Verbrennung zu beziehen, und man beziehe es auf das Verbot.

8R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: Die Halakha ist nicht wie R. Jehuda. Einst beging jemand Unzucht mit seiner Schwiegermutter, und als man ihn vor R. Jehuda brachte, ließ er ihn geißeln und sprach dann zu ihm: Hätte Šemuél nicht gesagt, die Halakha sei nicht wie R. Jehuda, würde ich dir [deine Frau] für ewig verboten haben.

9Welches heißt ein leichteres Unzuchtvergehen? R. Ḥisda erwiderte: Die Wiedernahme seiner Geschiedenen, nachdem sie verheiratet war;

10wohnte ihr jener bei, machte er sie diesem verboten, und wohnte ihr dieser bei, machte er sie jenem verboten. –

11Wohl gilt dies von der Wiedernahme seiner Geschiedenen, nachdem sie verheiratet war, wobei der Körper verunreinigt worden und das Verbotensein ein ewiges ist!?

12Vielmehr, erklärte Reš Laqiš, das der Schwägerin. – Für wen: wenn für Fremde, nach R. Hamnuna, welcher sagt, eine Schwägerin, die gehurt hat, sei ihrem Schwager verboten,

13[so ist zu erwidern:] wohl gilt dies von der Schwägerin, wobei der Körper verunreinigt worden und sie der Mehrheit verboten ist!?

14Wenn aber für die Brüder: richtete einer an sie die Eheformel, machte er sie für den anderen verboten, und wohnte der andere ihr bei, machte er sie für jenen verboten, so gilt dies ja nicht nur von dem Falle, wenn der andere ihr beiwohnte, sondern auch von dem Falle, wenn er an sie die Eheformel richtete!? –

15Dies ist kein Einwand; nach R. Gamliél, welcher sagt, es gebe keine Eheformel nach einer Eheformel. Vielmehr ist wie folgt zu erwidern: weshalb gerade beigewohnt, dies gilt ja auch von dem Falle, wenn er ihr einen Scheidebrief gegeben oder an ihr die Ḥaliça vollzogen hat!?

16Vielmehr, erklärte R. Joḥanan, das der Ehebruchsverdächtigten. – Für wen: wenn für den Ehemann, der sie, sobald er ihr beiwohnte, dem Ehebrecher verboten machte, so braucht es ja nicht von der Beiwohnung gelehrt zu werden, dies gilt auch von dem Falle, wenn er ihr einen Scheidebrief gibt, oder er sagt, er wolle sie nicht trinken lassen,

17und wenn für den Ehebrecher, so ist es ja kein leichtes Unzuchtvergehen, sondern ein schweres Unzuchtvergehen, denn dies ist ja Ehebruch!?

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.