Jevamot — Blatt 96a

1vielleicht auf die Nichtuntauglichmachune!? Und woher ferner, daß die Erklärung R. Honas zutrifft, vielleicht trifft sie überhaupt nicht zu, und sie streiten vielmehr über die Lehre R. Ḥamnunas, daß eine Schwägerin, die gehurt hat, ihrem Schwager verboten sei!?

2Rabh sagt, sie gelte als Ehefrau und sei durch die Unzucht untauglich, und Šemuél sagt, sie gelte nicht als Ehefrau und sei durch die Unzucht nicht untauglich. Oder vielleicht streiten sie über die Gültigkeit der Antrauung bei der Schwägerin!? Rabh sagt, sie gelte als Ehefrau, und ihre Antrauung ist ungültig, und Šemuél sagt, sie gelte nicht als Ehefrau, und ihre Antrauung ist gültig. –

3Hierüber streiten sie ja bereits einmal!? – Eines ist vom anderen gefolgert.

4WENN MAN EINEM BERICHTET HATTE, SEINE FRAU SEI GESTORBEN, UND ER IHRE SCHWESTER VÄTERLICHERSEITS HEIRATETE, DASS [AUCH DIESE] GESTORBEN SEI, UND ER IHRE SCHWESTER MÜTTERLICHERSEITS HEIRATETE, DASS [AUCH DIESE] GESTORBEN SEI, UND ER IHRE SCHWESTER VÄTERLICHERSEITS HEIRATETE, DASS [AUCH DIESE] GESTORBEN SEI, UND ER IHRE SCHWESTER MÜTTERLICHERSEITS HEIRATETE, UND ES SICH HERAUSSTELLT, DASS SIE ALLE LEBEN, SO SIND IHM DIE ERSTE, DIE DRITTE UND DIE FÜNFTE ERLAUBT, UND SIE ENTBINDEN IHRE NEBENBUHLERINNEN,

5UND DIE ZWEITE UND DIE VIERTE VERBOTEN, UND DIE BEIWOHNUNG DER EINEN VON IHNEN ENTBINDET DIE NEBENBUHLERIN NICHT.

6HAT ER DER ZWEITEN ERST NACH DEM TODE DER ERSTEN BEIGEWOHNT, SO SIND IHM DIE ZWEITE UND DIE VIERTE ERLAUBT, UND SIE ENTBINDEN IHRE NEBENBUHLERINNEN, UND DIE DRITTE UND DIE FÜNFTE VERBOTEN, UND DIE BEIWOHNUNG DER EINEN VON IHNEN ENTBINDET IHRE NEBENBUHLERIN NICHT.

7DER NEUN JAHRE UND EINEN TAG ALTE KANN [DIE SCHWÄGERIN] FÜR SEINE BRÜDER UNTAUGLICH MACHEN, UND EBENSO KÖNNEN DIE BRÜDER SIE FÜR IHN UNTAUGLICH MACHEN, JEDOCH KANN ER SIE NUR VORHER UNTAUGLICH MACHEN, DIE BRÜDER ABER VORHER UND NACHHER.

8UND ZWAR: WENN EIN NEUN JAHRE UND EINEN TAG ALTER SEINER SCHWÄGERIN BEIWOHNT, SO MACHT ER SIE FÜR DIE BRÜDER UNTAUGLICH, UND WENN DIE BRÜDER IHR BEIWOHNEN, AN SIE DIE EHEFORMEL RICHTEN, IHR EINEN SCHEIDEBRIEF GEBEN ODER AN IHR DIE ḤALIÇA VOLLZIEHEN, SO MACHEN SIE SIE FUR IHN UNTAUGLICH.

9GEMARA. Handeln denn jene alle nicht von dem Falle, wenn es nach dem Tode der ersten erfolgt ist!? R. Šešeth erwiderte: Nach dem festgestellten Tode der ersten.

10NEUN JAHRE &C. Macht denn der neun Jahre und einen Tag alte nur vorher und nicht nachher untauglich, R. Zebid b. R. Oša͑ja lehrte ja, daß, wenn jemand an seine Schwägerin die Eheformel gerichtet, und darauf sein neun Jahre und einen Tag alter Bruder ihr beigewohnt hat, er sie untauglich gemacht habe!? –

11Ich will dir sagen, durch Beiwohnung macht er sie auch nachher untauglich, durch die Eheformel aber macht er sie nur vorher untauglich, nachher aber nicht. – Macht er sie denn nachher selbst durch Beiwohnung untauglich, er lehrt ja: jedoch kann er sie nur vorher untauglich machen, jene aber vorher und nachher, und zwar: wenn ein neun Jahre und einen Tag alter seiner Schwägerin beiwohnt&c.!? –

12[Die Mišna] ist lückenhaft und muß wie folgt lauten: der neun Jahre und einen Tag alte kann nur vorher untauglich machen, jene aber vorher und nachher; dies gilt nur von der Eheformel, durch Beiwohnung aber kann er sie auch nachher untauglich machen, und zwar: wenn ein neun Jahre und einen Tag alter seiner Schwägerin beiwohnt, so macht er sie für die Brüder untaugliche. –

13Ist denn seine Eheformel überhaupt wirksam, es wird ja gelehrt: der neun Jahre und einen Tag alte kann sie für die Brüder durch eine Handlung untauglich machen, die Brüder aber können sie für ihn durch vier Handlungen untauglich machen; er kann sie für die Brüder durch Beiwohnung untauglich machen, die Brüder aber können sie für ihn durch Beiwohnung, Eheformel, Scheidebrief und Ḥaliça untauglich machen!? –

14Von der Beiwohnung, wodurch er sie vorher und nachher untauglich macht, spricht er, von der Eheformel, wodurch er sie nur vorher und nicht nachher untauglich macht, spricht er nicht.

15Es wurde auch gelehrt: R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls, sein Scheidebrief sei wirksam. Ebenso sagte R. Taḥlipha b. Abimi, seine Eheformel sei wirksam. Desgleichen wird gelehrt: Sein Scheidebrief und seine Eheformel sind wirksam – so R. Meír. –

16Ist R. Meír denn der Ansicht, sein Scheidebrief sei wirksam, es wird ja gelehrt, daß sie die Beiwohnung eines Neunjährigen der Eheformel eines Erwachsenen, und wie R. Meír sagt, die Ḥaliça eines Neunjährigen dem Scheidebriefe eines Erwachsenen gleichgestellt haben. Wenn dem so wäre, so sollte er lehren: seinem Scheidebriefe!? R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, erwiderte: Er ist wirksam, jedoch weniger.

17Nach R. Gamliél, welcher sagt, es gebe keinen Scheidebrief nach einem Scheidebriefe, gilt dies nur von dem eines Erwachsenen nach dem eines Erwachsenen, und dem eines Minderjährigen nach dem eines Minderjährigen, wohl aber ist der eines Erwachsenen nach dem eines Minderjährigen wirksam;

18und nach den Rabbanan, welche sagen, es gebe einen Scheidebrief nach einen Scheidebriefe, gilt dies nur von dem eines Erwachsenen nach dem eines Erwachsenen, und dem eines Minderjährigen nach dem eines Minderjährigen, der eines Minderjährigen nach dem eines Erwachsenen aber ist unwirksam.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.