Jevamot — Blatt 96b
1WENN EIN NEUN JAHRE UND EINEN TAG ALTER SEINER SCHWÄGERIN BEIGEWOHNT HAT, UND DARAUF SEIN NEUN JAHRE UND EINEN TAG ALTER BRUDER IHR BEIWOHNT, SO MACHT ER SIE FÜR JENEN UNTAUGLICH; R. ŠIMO͑N SAGT, ER MACHE SIE NICHT UNTAUGLICH. WENN EIN NEUN JAHRE UND EINEN TAG ALTER SEINER SCHWÄGERIN BEIGEWOHNT HAT, UND DARAUF IHRER NEBENBUHLERIN BEIWOHNT, SO MACHT ER [AUCH JENE] FÜR SICH UNTAUGLICH. R. ŠIMO͑N SAGT, ER MACHE SIE NICHT UNTAUGLICH.
2GEMARA. Es wird gelehrt: R. Šimo͑n sprach zu den Weisen: Ist die Beiwohnung des ersten wirksam, so ist die Beiwohnung des anderen nicht wirksam, und ist die Beiwohnung des ersten nicht wirksam, so ist auch die Beiwohnung des anderen nicht wirksam.
3Unsere Mišna vertritt nicht die Ansicht des Ben A͑zaj, denn es wird gelehrt: Ben A͑zaj sagt, es gebe eine Eheformel nach einer Eheformel bei zwei Schwägern und einer Schwägerin,
4nicht aber gebe es eine Eheformel nach einer Eheformel bei zwei Schwägerinnen und einem Schwager.
5WENN EIN NEUN JAHRE UND EINEN TAG ALTER SEINER SCHWÄGERIN BEIGEWOHNT HAT UND GESTORBEN IST, SO IST AN DIESER DIE ḤALIÇA UND NICHT DIE SCHWAGEREHE ZU VOLLZIEHEN. WENN ER EINE FRAU GEHEIRATET HAT UND GESTORBEN IST, SO IST SIE ENTBUNDEN. WENN EIN NEUN JAHRE UND EINEN TAG ALTER SEINER SCHWÄGERIN BEIGEWOHNT UND GROSSJÄHRIG EINE ANDERE FRAU GEHEIRATET HAT UND GESTORBEN IST, SO IST, WENN ER GROSSJÄHRIG DER ERSTEN NICHT BEIGEWOHNT HAT, AN DER ERSTEN DIE ḤALIÇA UND NICHT DIE SCHAWAGEREHE, UND AN DER ANDEREN DIE ḤALIÇA ODER DIE SCHWAGEREHE ZU VOLLZIEHEN.
6R. ŠIMO͑N SAGT, MAN KÖNNE BELIEBIG AN EINER VON IHNEN DIE SCHWAGEREHE UND AN DER ANDEREN DIE ḤALIÇA VOLLZIEHEN. EINERLEI, OB ER NEUN JAHRE UND EINEN TAG ALT IST, ODER ER ZWANZIG JAHRE ALT IST, JEDOCH KEINE ZWEI HAARE BEKOMMEN HAT.
7GEMARA. Raba sagte: Die Bestimmung der Rabbanan, bei der Gebundenheit von zwei Schwägern sei die Ḥaliça und nicht die Schwagerehe zu vollziehen, gilt nicht nur von dem Falle, wenn eine Nebenbuhlerin vorhandenist, wobei die Nebenbuhlerin zu berücksichtigen ist;
8hierbei ist keine Nebenbuhlerin vorhanden, dennoch ist die Ḥaliça und nicht die Schwagerehe zu vollziehen.
9WENN ER EINE FRAU GEHEIRATET HAT UND GESTORBEN IST &C. Wir lernen hier das, was die Rabbanan gelehrt haben: Wenn ein Blöder und ein Minderjähriger geheiratet haben und gestorben sind, so sind ihre Frauen von der Ḥaliça und der Schwagerehe entbunden.
10WENN EIN NEUN JAHRE &C. GROSSJÄHRIG &C. Sollte doch die Beiwohnung des Neunjährigen der Eheformel eines Erwachsenen gleichgestellt, und die Nebenbuhlerin von der Schwagerehe verdrängt werden!? – Rabh sagte, sie haben die Beiwohnung eines Neunjährigen der Eheformel eines Erwachsenen nicht gleichgestellt. Šemuél aber sagte, sie haben wohl gleichgestellt. Ebenso sagte R. Joḥanan, sie haben wohl gleichgestellt. –
11So sollten sie sie [auch hierbei] gleichstellen!? – Hierüber streiten Tannaím. Jener Autor [der Lehre] von den vier Brüdern berücksichtigt hierbei die Nebenbuhlerin;
12er lehrt es von einem Erwachsenen, und dasselbe gilt auch von einem Minderjährigen, und nur weil er von einem Erwachsenen handelt, spricht er von einem Erwachsenen.
13Unser Autor aber ist zwar der Ansicht, sie haben gleichgestellt, jedoch berücksichtigt er die Nebenbuhlerin nicht; er lehrt es von einem Minderjährigen, und dasselbe gilt auch von einem Erwachsenen, und nur weil er von einem Minderjährigen handelt, spricht er von einem Minderjährigen.
14R. Elea͑zar trug diese Lehre im Lehrhause vor, ohne zu sagen, daß sie von R. Joḥanan ist, und als R. Joḥanan es erfuhr, war er böse. Hierauf besuchten ihn R. Ami und R. Asi, und diese sprachen zu ihm: Ereignete es sich doch im Lehrhause zu Tiberjas,
15daß R. Elea͑zar und R. Jose über einen Schieberiegel mit einem Knaufe an einem Ende stritten, bis sie in ihrer Erregung eine Torarolle zerrissen. – ‘Zerrissen’, wie kommst du darauf!? – Vielmehr, bis in ihrer Erregung eine Torarolle durchgerissen wurde. R. Jose b. Qisma, der dabei war, sprach: Es würde mich wundern, wenn dieses Lehrhaus nicht ein Götzenhaus werden sollte. Und so geschah es auch.
16Da wurde er noch böser und sprach: Nun noch die Kollegialität!
17Hierauf besuchte ihn R. Ja͑qob b. Idi und dieser sprach zu ihm: [Es heißt:] wie der Herr seinem Knechte Moše geboten, so gebot Moše Jehošua͑ und so tat Jehošua͑; er unterließ nichts von allem, was der Herr Moše geboten hat. Sprach etwa Jehošua͑ bei allem, was er sagte: so sagte mir Moše? Vielmehr saß Jehošua͑ und trug ohne Namensnennung vor, und alle wußten, daß es die Lehre Mošes ist. Ebenso trug es dein Schüler R. Elea͑zar ohne Namensnennung vor, und alle wissen, daß es von dir herrührt.
18Hierauf sprach er zu jenen: Weshalb versteht ihr nicht Abbitte zu leisten, wie unser Kollege Ben Idi? – Weshalb war R. Joḥanan darüber so sehr böse? – R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Es heißt: ich will in deinem Zelte weltenlang wohnen; kann ein Mensch denn in beiden Welten wohnen? Vielmehr sprach David vor dem Heiligen, gepriesen sei er: Herr der Welt, möge es dein Wille sein,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.