Jevamot — Blatt 98b
1väterlicherseits, so behalte er sie; wenn die Schwester der Mutter mütterlicherseits, so entferne er sie, väterlicherseits, so entferne er sie nach R. Meír und behalte sie nach den Weisen. R. Meír sagt nämlich, jede durch Blutsverwandschaft mütterlicherseits Inzestuöse müsse er entfernen, väterlicherseits aber dürfe er behalten.
2Ihm ist die Frau seines Bruders, [sogar] mütterlicherseits, erlaubt, desgleichen die Frau des Bruders seines Vaters, und ebenso sind ihm alle anderen Inzestuösen erlaubt. Dies schließt die Frau seines Vaters ein.
3Hat er eine Frau und ihre Tochter geheiratet, so behalte er eine und entferne die andere; von vornherein heirate er sie nicht. Stirbt seine Frau, so ist ihm seine Schwiegermutter erlaubt. Ein anderer lehrt: So ist ihm seine Schwiegermutter verboten.
4Hier lehrt er, die Frau seines Bruders sei ihm erlaubt; doch wohl, die sein Bruder als Proselyt heiratete!? – Nein, die er als Nichtjude heiratete. – Wozu braucht dies gelehrt zu werden!? – Man könnte glauben, beim Zustande als Nichtjude berücksichtige man den Zustand als Proselyt, so lehrt er uns.
5Der Meister sagte: Hat er eine Frau und ihre Tochter geheiratet, so behalte er eine und entferne die andere; von vornherein heirate er sie nicht. Wenn er sie sogar entfernen muß, wie sollte er es von vornherein dürfen!? – Er bezieht sich auf jene und meint es wie folgt: auch jene, von denen die Rabbanan sagten, er dürfe sie behalten, heirate er von vornherein nicht.
6«Stirbt seine Frau, so ist ihm seine Schwiegermutter erlaubt. Ein anderer lehrt: So ist ihm seine Schwiegermutter verboten.» Einer nach R. Jišma͑él und einer nach R. A͑qiba.
7Der es verbietet, ist der Ansicht R. Jišma͑éls, welcher sagt, die Schwiegermutter sei nach dem Tode [seiner Frau] verboten, und für einen Proselyten haben die Rabbanan es verboten, und der es erlaubt, ist der Ansicht R. A͑qibas, welcher sagt, das Verbotensein der Schwiegermutter nach dem Tode [seiner Frau] sei geschwächt, und für einen Proselyten haben es auch die Rabbanan nicht verboten.
8WENN KINDER VON FÜNF FRAUEN VERMISCHT WURDEN UND DIE VERMISCHTEN, NACHDEM SIE HERANGEWACHSEN WAREN UND FRAUEN GENOMMEN HATTEN, GESTORBEN SIND, SO VOLLZIEHEN AN EINER VON IHNEN VIER DIE ḤALIÇA, SODANN [DARF] EINER DIE SCHWAGEREHE VOLLZIEHEN, HIERAUF VOLLZIEHEN AN EINER ANDEREN
9DIESER UND NOCH DREI DIE ḤALIÇA, SODANN [DARF] EINER DIE SCHWAGEREHE VOLLZIEHEN. ES ERGIBT SICH, DASS AN JEDER VON IHNEN VIERMAL DIE ḤALIÇA UND EINMAL DIE SCHWAGEREHE VOLLZOGEN WIRD.
10GEMARA. Nur zuerst die Ḥaliça und nachher die Schwagerehe, nicht aber die Schwagerehe zuerst, weil er auf eine fremde Schwägerin stoßen könnte. –
11Weshalb vollziehen an der anderen dieser und noch drei die Ḥaliça? – Man sage nicht, einer vollziehe die Schwagerehe an allen, vielmehr vollziehe jeder die Schwagerehe an einer, vielleicht fällt ihm seine [Schwägerin] zu.
12Wenn sie teils Brüder und teils keine Brüder sind, so vollziehen die Brüder die Ḥaliça, und die keine Brüder sind, [auch] die Schwagerehe. – Wie ist dies zu verstehen? R. Saphra erwiderte: Dies ist wie folgt zu verstehen: wenn es teils Brüder väterlicherseits und teils Brüder mütterlicherseits sind, so vollziehen die Brüder mütterlicherseits die Ḥaliça und die Brüder väterlicherseits [auch] die Schwagerehe.
13Wenn teils Priester und teils keine Priester, so vollziehen die Priester die Ḥaliça, und die keine Priester sind, [auch] die Schwagerehe. Wenn teils Priester und teils Brüder mütterlicherseits, so vollziehen diese und jene die Ḥaliça und nicht die Schwagerehe.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.