Joma — Blatt 10b

1man könnte ja veranlaßt werden, ihn von Pflichtigem für Unpflichtiges und von Unpflichtigem für Pflichtiges abzusondern!?

2Vielmehr, sagte Abajje, stimmen alle überein, daß sie während der sieben Tage [zur Mezuza] pflichtig ist, sie streiten nur über die übrigen Tage des Jahres; die Rabbanan sind der Ansicht, man ordne dies auch für die übrigen Tage des Jahres an, mit Rücksicht auf die sieben Tage, und R. Jehuda ist der Ansicht, man ordne dies nicht an.

3Raba sprach zu ihm: Er lehrt ja von der Festhütte während des Hüttenfestes!?

4Vielmehr, erklärte Rabina, stimmen alle überein, daß sie an den übrigen Tagen des Jahres nicht pflichtig ist, sie streiten nur über die sieben Tage, und zwar bei der Festhütte aus einem besonderen Grunde und bei der Halle aus einem besonderen Grunde.

5Bei der Festhütte aus einem besonderen Grunde, weil hierbei R. Jehuda seine Ansicht vertritt, daß nämlich als Festhütte eine permanente Wohnung erforderlich sei, daher ist sie zur Mezuza pflichtig, und die Rabbanan vertreten ihre Ansicht, daß nämlich als Festhütte eine provisorische Wohnung erforderlich sei, daher ist sie zur Mezuza nicht pflichtig.

6Bei der Tempelhalle aus einem besonderen Grunde, weil die Rabbanan der Ansicht sind, die aufgezwungene Wohnung gelte als Wohnung, und R. Jehuda der Ansicht ist, die aufgezwungene Wohnung gelte nicht als Wohnung, nur haben es die Rabbanan angeordnet, damit man nicht sage, der Hochpriester sei im Gefängnis eingesperrt. —

7Wer ist der Autor dessen, was die Rabbanan gelehrt haben,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.