Joma — Blatt 11b
1das Torhäuschen, die Veranda und die Galerie seien einbegriffen, so heißt es Haus, nur was gleich dem Hause zur Wohnung bestimmt ist, ausgenommen diese, die nicht zur Wohnung bestimmt sind.
2Man könnte glauben, auch der Abort, der Gerberaum, das Badehaus und das Tauchbadehaus seien einbegriffen, so heißt es Haus, nur was gleich dem Hause in Würde benutzt wird, ausgenommen diese, die nicht in Würde benutzt werden.
3Man könnte glauben, auch der Tempelberg, die Hallen und die Vorhöfe seien einbegriffen, so heißt es Haus, nur was gleich dem Hause profan ist, ausgenommen diese, die heilig sind!? — Dies ist eine Widerlegung.
4R. Šemuél b. Jehuda lehrte vor Raba: Sechs Tore sind von der Mezuza frei: des Strohschuppens, des Rinderstalles, des Holzschuppens, des Speichers, das medische Tor, das Tor ohne Oberschwelle und das keine zehn [Handbreiten] hohe Tor. Da sprach dieser: Du hast mit sechs begonnen und zählst sieben auf!?
5Jener erwiderte: Über das medische Tor streiten Tannaím, denn es wird gelehrt: Die Bogentür ist nach R. Meír zur Mezuza pflichtig und nach den Weisen frei; sie stimmen jedoch überein, daß, wenn die Schenkel zehn [Handbreiten] haben, sie pflichtig sei. Abajje sagte: Alle stimmen überein, daß, wenn [die ganze Tür] zehn [Handbreiten] hoch ist, die Schenkel aber keine drei [hoch] sind, (die nichts sei,) oder die Schenkel drei [hoch] sind, [die ganze Tür] aber keine zehn hoch ist, dies nichts sei;
6sie streiten nur über den Fall, wenn [die ganze Tür] zehn und die Pfosten drei [Handbreiten hoch] sind, [die Bogenspitze] aber keine vier [Handbreiten] breit ist, jedoch Raum vorhanden ist, sie auf vier zu erweitern; R. Meír ist der Ansicht, man erweitere sie zur Ergänzung, und die Rabbanan sind der Ansicht, man erweitere sie nicht zur Ergänzung.
7Die Rabbanan lehrten: Das Bethaus, das Frauenhaus und das Haus von Gesellschaftern ist zur Mezuza pflichtig. — Selbstverständlich!? — Man könnte glauben: deines Hauses, nicht aber ihres Hauses, deines Hauses nicht aber ihrer Häuser, so lehrt er uns. —
8Vielleicht ist dem auch so!? — Die Schrift sagt: damit eure Tage und die Tage eurer Kinder sich mehren; sollen etwa die einen leben und die anderen nicht!? —
9Wozu heißt es demnach deines Hauses!? — Dies nach Raba, denn Raba sagte: [richte dich] nach deinem Eintreten, und man setzt zuerst den rechten Fuß an.
10Ein Anderes lehrt: Das Bethaus, das Haus von Gesellschaftern und das Frauenhaus sind durch Aussatzverunreinigungsfähig. — Selbstverständlich!? — Man könnte sagen: so komme der, dem das Haus gehört, dem, nicht aber der, dem, nicht aber denen, so lehrt es uns. —
11Vielleicht ist dem auch so!? — Die Schrift sagt: an einem Hause im Lande, das ihr zu eigen habt. — Wozu heißt es dem!? — Dem, der sein Haus nur für sich allein bestimmt; der, weil er seine Sachen nicht verleihen will, sie nicht zu besitzen vorgibt. Der Heilige, gepriesen sei er, stellt ihn bloß, wenn er sein Haus räumt. Ausgenommen derjenige, der seine Sachen anderen leiht. —
12Ist denn ein Bethaus durch Aussatz verunreinigungsfähig, es wird ja gelehrt: Man könnte glauben, Bet- und Lehrhäuser seien durch Aussatz verunreinigungsfähig, so heißt es: so komme der, dem das Haus gehört, dem es allein gehört, ausgenommen diese, die nicht ihm allein gehören!? —
13Das ist kein Einwand, eines nach R. Meír und eines nach den Rabbanan. Es wird nämlich gelehrt: Ein Bethaus, das einen Wohnraum für den Synagogendiener hat, ist zur Mezuza pflichtig, und das keinen Wohnraum hat, ist nach R. Meír pflichtig und nach den Rabbanan frei.
14Wenn du willst, sage ich: beides nach den Rabbanan, dennoch besteht hier kein Widerspruch; eines, wenn es einen Wohnraum hat, und eines, wenn es keinen Wohnraum hat.
15Wenn du aber willst, sage ich: beides, wenn es keinen Wohnraum hat,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.