Joma — Blatt 63a
1das Fehlen des Losens gelte als Fehlen einer Handlung, ist, wer solche außerhalb geschlachtet hat, bevor die Türen des Tempels geöffnet worden sind, frei, weil das Fehlen des Öffnens als Fehlen einer Handlung gilt. –
2Berücksichtigt denn R. Ḥisda die Eventualität,
3er sagte ja, wer das Pesaḥopfer an den übrigen Tagen des Jahres außerhalb als solches geschlachtet hat, sei frei, und wenn nicht als solches, schuldig.
4Nur dann, wenn nicht als solches, wenn aber ohne Bestimmung, so gilt es als solches und ist er frei. Weshalb nun, man sollte ja sagen: nicht als solches wäre es eventuell innerhalb tauglich!? –
5Es ist ja nicht gleich; da ist eine Entreißung nötig, hierbei aber nicht.
6Rabba b.Šimi lehrte beides im Namen Rabbas, wies auf einen Widerspruch hin, in dem Rabba sich befindet, und er erklärte es so, wie wir es eben erklärt haben.
7Als R. Dimi kam, sagte er im Namen R. Jirmejas im Namen R. Joḥanans: Wer an den übrigen Tages des Jahres das Pesaḥopfer außerhalb geschlachtet hat, ob als solches oder nicht als solches, ist frei.
8R. Dimi sagte: Ich trug R. Jirmeja folgendes vor: allerdings wenn als solches, da es dann nicht tauglich ist, weshalb aber, wenn nicht als solches, nicht als solches ist es ja außerhalb [als Heilsopfer] tauglich!?
9Da erwiderte er mir: Die Entreißung [zur Schlachtung] außerhalb ist keine Entreißung.
10Als Rabin kam, sagte er im Namen R. Jirmejas im Namen R.Joḥanans: Wer an den übrigen Tagen des Jahres das Pesaḥopfer außerhalb geschlachtet hat, ob als solches oder nicht als solches, ist schuldig. –
11Wieso selbst wenn als solches, wir haben ja gelernt: Dem die Zeit [der Darbringung] nach fehlt: ob ihm selbst oder dem Eigentümer.
12Was heißt beim Eigentümer Fehlen der Zeit? Wenn ein männlicher oder eine weibliche Flußbehaftete, eine Wöchnerin oder ein Aussätziger
13ihre Sündopfer oder ihre Schuldopfer [vorzeitig] außerhalb dargebracht haben, sind sie frei; wenn aber ihre Brandopfer und ihre Heilsopfer, so sind sie schuldig.
14Hierzu sagte R. Ḥilqija b.Ṭobi: Dies lehrten sie nur von dem Falle, wenn als solche, wenn aber nicht als solche, sind sie schuldig.
15Wieso sind sie frei, wenn als solche, man sollte ja sagen, nicht als solche wären sie eventuell innerhalb tauglich!? – Es ist ja nicht gleich; da ist eine Entreißung nötig, während das Pesaḥopfer an den übrigen Tagen des Jahres Heilsopfer ist.
16R. Asi lehrte, er sei schuldig, wie wir erklärt haben; R. Jirmeja aus Diphte lehrte, er sei frei, denn er ist der Ansicht, auch beim Pesaḥopfer an den übrigen Tagen des Jahres sei eine Entreißung erforderlich, und die Entreißung [zur Schlachtung] außerhalb sei keine Entreißung. Er streitet somit gegen R. Ḥilqija b.Ṭobi.
17Der Meister sagte: Wenn nach dem Losen, wegen des für Gott bestimmten schuldig und wegen des für A͑zazel bestimmten frei.
18Die Rabbanan lehrten: Jedermann aus dem Hause Jisraél, der ein Rind oder ein Lamm oder eine Ziege schlachtet im Lager, oder der sie schlachtet außerhalb des Lagers, und sie zur Tür des Offenbarungszeltes nicht hinbringt, um sie als Opfergabe für den Herrn darzubringen.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.