Joma — Blatt 65a
1alle stimmen überein, daß, wenn er Sühne erlangt hat durch [das Tier], das nicht abhanden gekommen war, dasjenige, das abhanden gekommen war, verenden zu lassen ist,
2nach Rabh ist es ja aber ebenso, als würde jemand zur Sicherheit zwei Sündopfer abgesondert haben, und R. Oša͑ja sagte, wer zur Sicherheit zwei Sündopfer abgesondert hat, schaffe sich Sühne durch das eine und das andere sei weiden zu lassen!? –
3Da Raba sagte, Rabh sei der Ansicht R. Joses, welcher sagt, das Gebot hafte am ersten, so ist es ebenso, als würde er [das andere] von vornherein zur Vernichtung abgesondert haben. –
4Wir haben gelernt: R. Jehuda sagt, es sei verenden zu lassen. Allerdings erlangt er nach R. Joḥanan, welcher sagt, der andere des ersten Paares sei weiden zu lassen und nach R. Jehuda verenden zu lassen, Sühne durch den anderen des zweiten Paares,
5wodurch aber erlangt er nach R. Jehuda Sühne nach Rabh, welcher sagt, der andere des zweiten Paares sei weiden zu lassen, und nach R. Jehuda verenden zu lassen!? – Du glaubst wohl, R. Jehuda spreche vom anderen des zweiten Paares, R. Jehuda spricht vom anderen des ersten Paares. –
6Manche richteten jenen Einwand wie folgt: Ferner sagte R. Jehuda: Ist das Blut ausgegossen worden, so ist der fortzuschickende [Bock] verenden zu lassen, ist der fortzuschickende [Bock] verendet, so ist das Blut fortzugießen.
7Allerdings streiten sie nach Rabh im Anfangssatze über das Sündopfer der Gemeinde und im Schlußsätze über das Lebende, welche Bedeutung hat aber das ‘ferner’ nach R. Joḥanan!? – Dies ist ein Einwand.
8FERNER SAGTE R. JEHUDA: IST DAS BLUT AUSGEGOSSEN WORDEN, SO IST DER FORTZUSCHICKENDE [BOCK] VERENDEN ZU LASSEN.
9Allerdings ist, wenn das Blut ausgegossen worden ist, der fortzuschickende [Bock] verenden zu lassen, da das Gebot noch nicht ausgeübt wurde, weshalb aber ist, wenn der fortzuschickende [Bock] verendet ist, das Blut fortzugießen, das Gebot wurde ja ausgeübt!?
10In der Schule R. Jannajs erklärten sie: Die Schrift sagt: soll lebend vor dem Herrn stehen bleiben zur Sühne: wie lange muß er lebend stehen bleiben? Bis zum Blutsprengen des anderen.
11Dort haben wir gelernt: Wenn die Bewohner einer Stadt ihre Šeqalim [durch Boten] sandten und sie ihnen gestohlen worden oder abhanden gekommen sind, so leisten diese, falls bereits die Hebe entnommen wurde, den Schatzmeistern einen Eid,
12wenn aber nicht, so leisten sie den Bewohnern der Stadt einen Eid, und diese müssen andere Šeqalim entrichten.
13Finden sie sich später ein, oder bringen die Diebe sie zurück, so sind diese und jene Šeqalimsteuer, ohne ihnen im nächsten Jahre gutgerechnet zu werden. R. Jehuda sagt, sie werden ihnen im nächsten Jahre gutgerechnet. –
14Was ist der Grund R. Jehudas? Raba erwiderte: R. Jehuda ist der Ansicht, Pflichtopfer dieses Jahres dürfen im folgenden Jahre dargebracht werden.
15Abajje wandte gegen ihn ein: Wenn der Farre oder der Bock des Versöhnungstages abhanden gekommen war und man an seiner Stelle einen anderen abgesondert hat, ebenso wenn die Böcke wegen Götzendienstes abhanden gekommen waren und man an ihrer Stelle andere abgesondert hat, so sind sie alle verenden zu lassen – so R. Jehuda; R. Elea͑zar und R. Šimo͑n sagen, sie seien weiden zu lassen, bis sie ein Gebrechen bekommen, sodann verkaufe man sie, und der Erlös fällt dem freiwilligen [Opferfonds] zu, denn Gemeinde-Sündopfer sind nicht verenden zu lassen!? Dieser erwiderte:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.