Joma — Blatt 66a
1und ist das Jahr ein Schaltjahr, so ist es zu Gunsten des Verkäufers. – Einleuchtend ist dies hinsichtlich des Bockes, wie ist es aber hinsichtlich des Farren zu erklären!? –
2Wegen des Bockes wurde es auch beim Farren angeordnet. – Sollte man ihn denn einer Verordnung wegen verenden lassen!? Ferner ist ja das über ein Jahr alt gewordene Sündopfer weiden zu lassen!? Reš Laqiš sagte nämlich: Ein über ein Jahr alt gewordenes Sündopfer betrachte man als auf einem Begräbnisplatze befindlich, und man lasse es weiden!?
3Vielmehr, erklärte Raba, mit Rücksicht auf einen etwaigen Verstoß. Es wird nämlich gelehrt: Man darf in der Jetztzeit weder etwas weihen,
4noch die Wertschätzung geloben, noch etwas mit dem Banne belegen; hat man geweiht, die Wertschätzung gelobt oder gebannt, so muß man, wenn es ein Tier ist, es lähmen, wenn es Früchte, Gewänder oder Geräte sind, sie verfaulen lassen, und wenn es Geld oder Metallgeräte sind, sie ins Salzmeer werfen. Wie lähme man es? Man schließe vor ihm die Tür ab, und es verendet von selbst. –
5Welcher Verstoß [ist zu berücksichtigen]: wenn ein Verstoß der Darbringung, so sollte dies auch von allen anderen Fällen des Weidenlassens gelten!? –
6Tatsächlich ein Verstoß der Darbringung; in anderen Fällen kommt man gar nicht darauf, da sie nicht zur Darbringung bestimmt sind, bei diesem aber wohl, da es zur Darbringung bestimmt ist.
7Über den Verstoß selbst [streiten] Tannaím. Eines lehrt, ein Pesaḥlamm, das am ersten Pesaḥfeste nicht dargebracht worden ist, dürfe am zweiten, und das am zweiten [nicht dargebracht worden ist], im folgenden Jahre dargebracht werden, und dagegen lehrt ein Anderes, es dürfe nicht dargebracht werden; sie streiten wahrscheinlich über den Verstoß. –
8Nein, beide sind der Ansicht, man befürchte keinen Verstoß, vielmehr führen sie denselben Streit, wie Rabbi und die Rabbanan; das ist also kein Widerspruch: das Eine nach Rabbi und das Andere nach den Rabbanan. –
9Es wird ja aber gelehrt, dasselbe gelte auch vom [dafür bestimmten] Gelde!? Vielmehr ist hieraus zu schließen, daß sie über den Verstoß streiten. Schließe hieraus.
10ANN GING ER ZUM FORTZUSCHICKENDEN BOCKE, STÜTZTE AUF IHN BEIDE HÄNDE UND SPRACH DAS SÜNDENBEKENNTNIS. ER SPRACH ALSO: ACH, HERR, GEFEHLT, GESÜNDIGT UND GEFREVELT HAT VOR DIR DEIN VOLK, DAS HAUS JISRAEL! ACH, HERR, VERGIB DOCH DIE VERFEHLUNGEN, DIE SÜNDEN UND DIE FREVEL, DIE GEFEHLT, GESÜNDIGT UND GEFREVELT HAT VOR DIR DEIN VOLK, [DAS HAUS] JISRAéL &C. WIE DOCH GESCHRIEBEN STEHT IN DER TORA DEINES KNECHTES MOŠE: denn an diesem Tage wird er euch vergeben, euch zu reingen all euren Sünden vor Gott sollt ihr rein werden.
11ALS DIE PRIESTER UND DAS VOLK, DIE IM VORHOFE STANDEN, DEN DEUTLICH [AUSGESPROCHENEN] NAMEN AUS DEM MUNDE DES HOCHPRIESTERS HERVORKOMMEN HÖRTEN, KNIETEN SIE NIEDER, WARFEN SICH HIN UND FIELEN AUF IHR ANGESICHT, INDEM SIE SPRACHEN: GEPRIESEN SEI DER NAME SEINER KÖNIGLICHEN MAJESTÄT AUF IMMER UND EWIG. SODANN ÜBERGAB ER IHN DEM, DER IHN FORTBRINGEN SOLLTE. JEDER IST ZUM FORTBRINGEN ZULÄSSIG, NUR HATTEN ES DIE PRIESTER ZUR REGEL GEMACHT, IHN DURCH KEINEN JISRAÉLITEN FORTBRINGEN ZU LASSEN.
12R. JOSE ERZÄHLTE: EINST BRACHTE IHN ARSELA FORT, UND DIESER WAR JISRAÉLIT. MAN ERRICHTETE FÜR IHN EINEN STEG, WEGEN DER BABYLONIER, DIE IHM DAS HAAR ZERRTEN, INDEM SIE IHM ZURIEFEN: NIMM UND GEH, NIMM UND GEH.
13GEMARA. Er sagte also nicht: die Söhne Ahrons, dein heiliges Volk; nach wessen Ansicht? R. Jirmeja erwiderte: Nicht nach R. Jehuda, denn R. Jehuda sagt ja, auch diese erlangen Sühne durch den fortzuschikkenden [Bock].
14Abajje erwiderte: Du kannst auch sagen, nach R. Jehuda: sind etwa unter ‘dein Volk Jisraél’ die Priester nicht einbegriffen!?
15SODANN ÜBERGAB ER IHN DEM, DER IHN FORTBRINGEN SOLLTE. Die Rabbanan lehrten: Mann, auch ein Gemeiner ist zulässig; bereitgehaltenen,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.