Joma — Blatt 84b

1Komm und höre: Rabb b. Šemuél lehrte: Wenn eine Schwangere [den Duft einer Speise] riecht, so gebe man ihr zu essen, bis sie sich erholt; wenn einen ein toller Hund gebissen hat, so gebe man ihm von dessen Leberlappen zu essen; wenn jemand Schmerzen im Munde hat, so darf man ihm am Šabbath eine Medizin einflößen – so R. Elea͑zar b. Jose, der es im Namen des R. Mathja b. Ḥereš sagte. Die Weisen sagen, nur in diesem Falle, nicht aber in einem anderen. Worauf bezieht sich das ‘in diesem’: wollte man sagen, auf die Schwangere, so ist es ja selbstverständlich, denn es gibt doch wohl niemand, der sagt, es sei bei einer Schwangeren nicht [erlaubt]; doch wohl auf die Medizin. Schließe hieraus.

2R. Aši sagte: Dies ist auch aus unserer Mišna zu entnehmen: Ferner sagte R. Mathja b.Ḥereš: Wenn jemand Schmerzen im Munde hat, so darf man ihm am Šabbath eine Medizin einflößen. Hierbei streiten die Rabbanan gegen ihn nicht, denn wenn man sagen wollte, die Rabbanan streiten gegen ihn, so sollte er es zusammen und den Widerspruch der Rabbanan nachher lehren. Schließe hieraus.

3WEIL HIERBEI EIN ZWEIFEL DER LEBENSGEFAHR VORLIEGT &C. Wozu braucht er weiter zu ergänzen: und jeder Zweifel der Lebensgefahr verdrängt den Šabbath!? R. Jehuda erwiderte im Namen Rabhs: Sie sagten dies nicht nur von einem Zweifel für diesen Šabbath, sondern auch von einem Zweifel für den folgenden Šabbath. –

4In welchem Falle? – Wenn [die Ärzte die Behandlung] auf acht Tage geschätzt haben, und der erste Tag ein Šabbath ist; man könnte glauben, man warte bis zum Abend, damit man seinetwegen nicht zwei Šabbathe entweihe, so lehrt er uns.

5Ebenso wird auch gelehrt: Man darf für einen Kranken am Šabbath Wasser aufwärmen, ob zum Trinken oder zur Kräftigung; und sie sagten dies nicht nur von diesem Šabbath, sondern auch vom folgenden Šabbath. Man sage nicht, man warte damit, denn er könnte genesen, vielmehr wärme man es für ihn sofort auf, weil jeder Zweifel der Lebensgefahr den Šabbath verdrängt, und nicht nur ein Zweifel für diesen Šabbath, sondern auch ein Zweifel für den folgenden Šabbath.

6Man braucht dies nicht durch Nichtjuden oder Samaritaner verrichten zu lassen, sondern auch durch bedeutende Männer Jisraéls. Ferner sage man nicht, man verlasse sich hierbei nicht auf die Verordnung von Frauen oder Samaritanern, vielmehr wird ihre Ansicht mit der Ansicht anderer vereinigt.

7Die Rabbanan lehrten: Man darf am Šabbath das Leben retten; je schneller, desto lobenswerter, und man braucht nicht erst bei Gericht um Erlaubnis zu fragen. Zum Beispiel: sieht man, wie ein Kind ins Meer gefallen ist, so werfe man ein Netz aus und hole es heraus; je schneller desto lobenswerter, und man braucht nicht erst das Gericht um Erlaubnis zu fragen, obgleich man dabei Fische mitfängt. Sieht man, wie ein Kind in eine Grube gefallen ist, so reiße man eine Erdscholle fort und hole es herauf; je schneller, desto lobenswerter, und man braucht nicht erst bei Gericht um Erlaubnis zu fragen, obgleich man dabei eine Stiege errichtet.

8Sieht man, wie vor einem Kinde die Tür abgesperrt worden ist, so schlage man sie ein und hole es heraus; je schneller desto lobenswerter, und man braucht nicht erst bei Gericht um Erlaubnis zu fragen, obgleich man dabei Holz zerkleinert. Man lösche und isoliere bei einer Feuersbrunst [das Feuer]; je schneller desto lobenswerter, und man braucht nicht erst bei Gericht um Erlaubnis zu fragen, obgleich man dabei Kohlen bereitet. –

9Und [alle Fälle] sind nötig. Würde er es nur vom Meere gelehrt haben,[(so könnte man glauben], weil [das Kind] währenddessen [vom Wasser] fortgetragen werden könnte, nicht aber gilt dies von der Grube, in der es sitzen bleibt; daher ist dies nötig.

10Würde er es nur von der Grube gelehrt haben, [so könnte man glauben,] weil es sich darin ängstigt, wenn aber die Tür vor ihm abgeschlossen ist, kann man ja an der anderen Seite sitzen und ihm mit Nüssen klappern. Daher sind [alle Fälle] nötig. –

11Wozu ist der Fall vom Löschen und Isolieren [des Feuers] nötig? – Selbst in einem anderen Hofe.

12R. Joseph sagte im Namen R. Jehudas im Namen Šemuéls: Bei der Lebensrettung richte man sich nicht nach der Mehrheit. – In welchem Falle: wollte man sagen, wenn es neun Jisraéliten sind und ein Nichtjude unter ihnen, so besteht ja die Mehrheit aus Jisraéliten, und selbst wenn Hälfte gegen Hälfte, ist es ja bei Lebensgefahr in einem Zweifel erleichternd.

13Und sind es neun Nichtjuden und ein Jisraélit, so ist es ja auch in diesem Falle selbstverständlich, da er sich auf seinem Platze befindet, und was sich auf seinem Platze befindet, gilt als Hälfte gegen Hälfte!? –

14In dem Falle, wenn [einer von ihnen] sich nicht einem anderen Hofe getrennt hat; man könnte glauben, wer sich trennt, trenne sich ja von der Mehrheit, so lehrt er uns, daß man sich bei der Lebensrettung nicht nach der Mehrheit richte. –

15Dem ist aber nicht so, R. Jose sagte ja im Namen R. Joḥanans, daß, wenn neun Nichtjuden und ein Jisraélit [sich in einem Hause befinden], man wegen der Lebensrettung [den Šabbath entweihe], in diesem Hofe, nicht aber in einem anderen!? – Das ist kein Einwand; das eine, wenn alle [den Hof] verlassen haben, und das andere, wenn nur ein Teil ihn verlassen hat. –

16Kann Šemuél dies denn gesagt haben, wir haben ja gelernt, daß, wenn man da ein ausgesetztes Kind findet, es, wenn die meisten Nichtjuden sind, ein nichtjüdisches, und wenn die meisten Jisraéliten sind, ein jisraélitisches, und wenn Hälfte gegen Hälfte, ein jisraélitisches sei, und hierzu sagt Rabh, nur insofern, als man es am Leben erhalte, nicht aber hinsichtlich der Legitimität,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.