Keritot — Blatt 14a
1GEMARA. Demnach wäre R. Meír der Ansicht, ein Verbot erstrecke sich auf Verbotenes? – Ist er auch nicht der Ansicht, daß ein Verbot sich auf Verbotenes erstrecke, so ist er immerhin der Ansicht, daß ein umfassendes Verbotund ein erweiterndes Verbot sich wohl erstrecke.
2Dem Reinen war vorher nur Talg verboten, nachdem er aber unrein geworden ist, ist ihm auch ein Stück [Fleisch]verboten; somit ist zum Talge noch ein weiteres Verbot hinzugekommen.
3Der Talg war vorher nur zum Essen verboten, nachdem man ihn aber geheiligt hat, ist er auch zur Nutznießung verboten; somit ist zum Talge noch ein weiteres Verbot hinzugekommen.
4Aber immerhin war er nur einem Gemeinen verboten, für Gott aber erlaubt; nachdem er aber Übriggebliebenes geworden ist, ist zum Verbote für einen Gemeinen noch das Verbot für Gott hinzugekommen. Kommt noch [das Verbot] wegen des Versöhnungstages hinzu, so ist zum Verbote des Heiligennoch ein Verbot für Profaneshinzugekommen. –
5Sollte er doch lehren: fünf Sündopfer, und zwar in dem Falle, wenn jemand Verwerfliches in Olivengröße gegessen hat!? – Er spricht von einem Vieh und nicht von zweien, während bei einem Vieh Übriggebliebenes und Verwerfliches nicht vorkommen können. –
6Wieso nicht, es kann ja in dem Falle vorkommen, wenn man ein Glied von Verwerflichem auf den Altar gebracht hat, sodaß ihm die Verwerflichkeit entzogenwird; es ist dann Übriggebliebenes!?
7Dies nach U͑la, welcher sagte, wenn man einen verwerflichen Haufenauf den Altar gebracht hat, sei ihm die Verwerflichkeit genommen; er ist somit Übriggebliebenes. – Er spricht von einem Opfergliede und nicht von zwei Opfergliedern, während bei einem Opfergliede Übriggebliebenes und Verwerfliches nicht vorkommen können. –
8Wieso nicht, es kann ja in dem Falle Vorkommen, wenn man ein Glied von Verwerflichem auf den Altar gebracht hat, und zwar die Hälfte auf den Altar gelegt und die Hälfte abseits vom Altar, sodaß nur dem Teile, der sich auf dem Altar befindet, die Verwerflichkeit entzogen ist und er Übriggebliebenes wird!? Dies nach U͑la, welcher sagte, wenn man einen verwerflichen Haufen auf den Altar gebracht hat, sei ihm die Verwerflichkeit genommen; er ist somit Übriggebliebenes.
9[Dieser erwiderte:] Nein, befindet sich der größere Teil auf dem Altar, so gilt es als auf dem Altar befindlich, und befindet sich der größere Teil abseits des Altars, so gilt es als abseits befindlich. –
10Demnach wäre ja hieraus die Frage des Rami b. Ḥama zu entscheiden, ob man sich bei den Opfergliedern nach der größeren Hälfte richte oder nicht!? – Vielmehr, er spricht vom Quantum einer Olive, von zwei Oliven spricht er nicht.
11– Etwa nicht, er lehrt es ja vom Versöhnungstage, wegen dessen man bei Dattelgröße schuldig ist, und die Dattel hat ja zwei Oliven!?
12R. Zera erwiderte: Wenn er eine Niere mit ihrem Talgegegessen hat. R. Papa erwiderte: Wenn er [das Quantum] mit einer Dattelergänzt hat.
13R. Ada b. Aḥa lehrte tatsächlich: fünf Sündopfer, und erklärte es durch den Fall, wenn jemand eine Olive Verwerfliches gegessen hat, und man erwiderte dagegen nicht alt die Erwiderungen, die wir erwidert haben. –
14Sollte er dochlehren: sechs Sündopfer, und auf den Fall beziehen, wenn jemand dazu eine Olive Blut gegessen hat!? – Er spricht von einem Essen, von zwei Essen aber spricht er nicht; die Weisen haben nämlich festgestellt, daß der Schlund nicht mehr als zwei Oliven fasse.
15R. MEÍR SAGTE &C. Sollte er doch lehren: hat er es hinausgebracht, so ist er schuldig, weshalb lehrt er: wenn es an einem Šabbath war!? Raphram erwiderte: Dies besagt, daß [das Gesetz] vom E͑rub und vom Hinausbringen nur für den Šabbath gilt, nicht aber gilt [das Gesetz] vom E͑rub und vom Hinausbringen für den Versöhnungstag. –
16Woher dies, vielleicht gilt [das Gesetz] vom E͑rub und vom Hinausbringen auch für den Versöhnungstag, und er meint es wie folgt: wenn es an einem Šabbath war und er es hinausgebracht hat, so ist er auch wegen des Šabbaths und des Versöhnungstages schuldig!? –
17Vielmehr, ist die Lehre Raphrams gelehrt worden, so wird sie sich auf folgende Lehre beziehen:Und sende ihndurch einen bereitstehenden Mann. Mann, auch ein Gemeiner ist zulässig; bereitstehenden, auch in Unreinheit, auch am Šabbath; bereitstehenden, der bestellt ist.
18Er lehrt: bereitstehenden, auch am Šabbath; hierzu sagte Raphram: Dies besagt, daß [das Gesetz] vom E͑rub und vom Hinausbringen nur für den Šabbath gilt, nicht aber gilt [das Gesetz] vom E͑rub und vom Hinausbringen für den Versöhnungstag. –
19Woher dies, vielleicht ist es beim [fortzuschickenden Sühne]bocke anders, weil am Versöhnungstage seine Tauglichmachung erfolgt. – Vielmehr ist das, was Raphram gesagt hat, sinnlos.
20MANCHER VOLLZIEHT EINEN BEISCHLAF UND IST DIESERHALB SECHS SÜNDOPFER SCHULDIG, UND ZWAR: WENN JEMAND SEINER TOCHTERBEIWOHNT, SO KANN ER SICH SCHULDIG MACHEN [WEGEN INZESTES MIT] SEINER TOCHTER, SEINER SCHWESTER, DER FRAU SEINES BRUDERS, DER FRAU DES BRUDERS SEINES VATERS, EINES EHEWEIBES UND EINER MENSTRUIERENDEN.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.