Keritot — Blatt 14b
1GEMARA. R. Meír ist ja aber nicht der Ansicht, daß ein Verbot sich auf Verbotenes erstrecke!? – Ist er auch nicht der Ansicht, daß ein Verbot sich auf Verbotenes erstrecke, so ist er immerhin der Ansicht, daß ein erweiterndes Verbot und ein umfassendes Verbot sich wohl erstrecke.
2Wenn jemand beispielsweise seiner Mutter beigewohnt und eine Tochter gezeugt hat, so liegen das Verbot einer Tochter und das Verbot einer Schwester vor; verheiratet sie sich mit seinem Bruder, so ist das Verbot, da es für seine Brüder erweitert wordenist, auch für ihn erweitert worden.
3Verheiratet sie sich darauf mit dem Bruder seines Vaters, so ist das Verbot, da es für die übrigen Brüder seines Vaters erweitert wordenist, auch für ihn erweitert worden. Ist sie dazu Ehefrau, so ist das Verbot, da es für alle Welt erweitert wordenist, auch für ihn erweitert worden. Ist sie dazu Menstruierende, so ist das Verbot, da es für ihren Ehemann erweitert wordenist, auch für ihn erweitert worden.
4WENN JEMAND DER TOCHTER SEINER TOCHTER BEIWOHNT, SO KANN ER SICH SCHULDIG MACHEN [WEGEN INZESTES MIT] DER TOCHTER SEINER TOCHTER, SEINER SCHWIEGERTOCHTER, DER FRAU SEINES BRUDERS, DER FRAU DES BRUDERS SEINES VATERS, DER SCHWESTER SEINER FRAU, EINES EHEWEIBES UND EINER MENSTRUIERENDEN. R. JOSE SAGT, HAT DER ALTE DAS VERBOT ÜBERTRETEN UND SIE GEHEIRATET, SEI ER SCHULDIG AUCH WEGEN EINER FRAU SEINES VATERS.
5DESGLEICHEN AUCH,WENN JEMAND DER TOCHTER SEINER FRAU ODER DER TOCHTER IHRER TOCHTER BEIWOHNT.
6GEMARA. Er lehrt, daß er schuldig sei wegen der Frau seines Vaters; ist sie ihm denn erlaubt!? R. Joḥanan erwiderte: Wenn sie ihm zur Schwagerehezugefallen ist. –
7Wieso heißt es demnach übertreten!? R. Ja͑qob erwiderte: Er hat das zweitgradige Inzestverbotder Schwiegertochter seines Sohnes übertreten.
8Wie gelehrt wird: Seine Schwiegertochter ist inzestuös, die Schwiegertochter seines Sohnes ist zweitgradig inzestuös; dies gilt auch von der Tochter seines Sohnes und von der Tochter seines Sohnessohnes, bis ans Ende aller Generationen. –
9Ist denn R. Jose der Ansicht, ein Verbot erstrecke sich auf Verbotenes, wir haben ja gelernt, wer eine Sünde begangen hat, die mit zwei Todesstrafen belegt ist, werde mit der schwererengerichtet, und R. Jose sagt, er werde mit der zuerst platzgreifendengerichtet!?
10Ferner wird gelehrt: Wie wird er nach R. Jose mit der zuerst platzgreifenden gerichtet? War sie zuerst seine Schwiegermutterund nachher Ehefrau, so wird er wegen einer Schwiegermutter gerichtet;
11war sie zuerst Ehefrau und nachher seine Schwiegermutter, so wird er wegen einer Ehefrau gerichtet.
12R. Abahu erwiderte: R. Jose pflichtet bei einem erweiternden Verbote bei. Ebenso sagte Rabin, als er kam, im Namen R. Joḥanans, R. Jose pflichte bei einem erweiternden Verbote bei. –
13Wieso ist es hierbei ein erweiterndes Verbot!? – Wenn der Alte noch einen Sohn hat; da das Verbot für seinen Sohn erweitert wordenist, so ist es auch für ihn erweitert worden.
14WENN JEMAND SEINER SCHWIEGERMUTTER BEIWOHNT, SO KANN ER SICH SCHULDIG MACHEN [WEGEN INZESTES MIT] SEINER SCHWIEGERMUTTER, SEINER SCHWIEGERTOCHTER, DER FRAU SEINES BRUDERS, DER FRAU DES BRUDERS SEINES VATERS, DER SCHWESTER SEINER FRAU, EINES EHEWEIBES UND EINER MENSTRUIERENDEN. DESGLEICHEN AUCH, WENN JEMAND DER MUTTER SEINES SCHWIEGERVATERS ODER DER MUTTER SEINER SCHWIEGERMUTTER BEIWOHNT.
15R. JOḤANAN B. NURI SAGT, WER SEINER SCHWIEGERMUTTER BEIWOHNT, SEI SCHULDIG WEGEN SEINER SCHWIEGERMUTTER, DER MUTTER SEINER SCHWIEGERMUTTERUND DER MUTTER SEINES SCHWIEGERVATERS. SIE SPRACHEN ZU IHM: BEI ALLEN DREIEN IST ES DAS GLEICHE VERBOT.
16GEMARA. R. Elea͑zar sagte im Namen des R. Hoša͑ja: R. Joḥanan b. Nuri und Symmachos lehren ein und dasselbe. R. Joḥanan b. Nuri lehrt das, was wir eben gesagt haben, was lehrt Symmachos? – Wir haben gelernt:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.