Keritot — Blatt 15b

1DIE GRINDIGENIN JERUŠALEM VERFUHREN NÄMLICH WIE FOLGT. [DER ERKRANKTE] GING AM VORABEND DES PESAḤFESTESZUM ARZTE, UND DIESER SCHNITT IHM [DAS GLIED] AB BIS AUF EINE HAARBREITE, DIE ER ZURÜCKLIESS, SODANN BEFESTIGTE ER ES AN EINEN DORN UND JENER RISS SICH DAVON LOS.

2SO KONNTE DIESER SEIN PESAḤOPFER HERRICHTEN UND DER ARZT SEIN PESAḤOPFER HERRICHTEN. UND UNS SCHEINT, DASS HIERVON [EIN SCHLUSS] VOM SCHWEREREN AUF DAS LEICHTERE ZU FOLGERN IST.

3GEMARA. Dort haben wir gelernt: Wenn jemand vom Lauche [die Feuchtigkeit] abstreift oder mit seinem Gewande sein Haar ausdrückt, so ist die daran bleibende Flüssigkeit nicht befähigendund die herauskommende befähigend.

4Šemuél sagte: Der Lauch selber istverunreinigungsfähig. – Aus welchem Grunde? – Er wird schon beim Abstreifen verunreinigungsfähig. –

5Wir haben ja aber gelernt, daß eram Vorabend des Pesaḥfestes zu ihm hinging &c., und wenn du sagst, er werde schon beim Abstreifen befähigt, so sollte doch das lose hängende Glied beim Abtrennen vom Menschen den Menschen verunreinigen!? –

6Wie R. Joseph erklärt hat, wenn es mit aller Kraft abgeschüttelt wird, ebenso auch hierbei, wenn es mit aller Kraft abgetrenntwird. –

7Worauf bezieht sich das, was R. Joseph gesagt hat? – Auf folgendes: Wenn ein Flußbehafteter und ein Leichenunreiner sich unterwegs befinden und Regen über sie niederfällt, so ist, obgleich sie selber [das Wasser von ihren Kleidern] abstreifen, das von oben nach unten abfließende rein, weil es unbedeutend ist, solange es nicht ganz [aus den Kleidern] gekommenist. –

8Wenn es ganz herausgekommen ist, ist es ja befähigend!? R. Joseph erwiderte: Wenn es mit aller Kraft abgeschüttelt wird.

9FERNER FRAGTE SIE R. A͑QIBA: WIE IST ES, WENN JEMAND AUSSERHALB FÜNF SCHLACHTOPFER BEI EINEM ENTFALLEN GESCHLACHTET HAT: IST ER WEGEN EINES JEDEN BESONDERS SCHULDIG ODER EINMAL WEGEN ALLER? SIE ERWIDERTEN IHM: WIR HABEN DARÜBER NICHTS GEHÖRT.

10HIERAUF SPRACH R. JEHOŠUA͑: ICH HABE GEHÖRT, DASS, WENN JEMAND VON EINEM SCHLACHTOPFER AUS FÜNF SCHÜSSELN BEI EINEM ENTFALLEN GEGESSEN HAT, ER WEGEN JEDES BESONDERS WEGEN VERUNTREUUNG SCHULDIG SEI; UND MIR SCHEINT ES, DASS HIERVON [EIN SCHLUSS] VOM LEICHTEREN AUF DAS SCHWEREREZU FOLGERN IST.

11R. ŠIMO͑N SPRACH: NICHT DIES FRAGTE R. A͑QIBA, SONDERN WIE ES SEI, WENN JEMAND ÜBRIGGEBLIEBENES VON FÜNF SCHLACHTOPFERN BEI EINEM ENTFALLEN GEGESSEN HAT; IST ER EINMAL WEGEN ALLER SCHULDIG, ODER IST ER WEGEN JEDES BESONDERS SCHULDIG? SIE ERWIDERTEN IHM: WIR HABEN DARÜBER NICHTS GEHÖRT.

12HIERAUF SPRACH R. JEHOŠUA͑: ICH HABE GEHÖRT, DASS, WENN JEMAND VON EINEM SCHLACHTOPFER AUS FÜNF SCHÜSSELN BEI EINEM ENTFALLEN GEGESSEN HAT, ER WEGEN JEDES BESONDERS WEGEN VERUNTREUUNG SCHULDIG SEI; UND MIR SCHEINT ES, DASS HIERVON [EIN SCHLUSS] VOM LEICHTEREN AUF DAS SCHWEREREZU FOLGERN IST.

13DA SPRACH R. A͑QIBA ZU IHM: IST ES EINE ÜBERLIEFERTE HALAKHA, SO MÜSSEN WIR ES ANERKENNEN, WENN ABER EINE SCHLUSSFOLGERUNG, SO GIBT ES EINE EINWENDUNG.

14JENER SPRACH: SO WENDE EIN. DIESER ERWIDERTE: NEIN, WENN DIES VON DER VERUNTREUUNG GILT, WOBEI DERJENIGE, DER ANDEREN ZU ESSEN GIBT, DEM ESSENDEN GLEICHT, WOBEI DERJENIGE, DER ANDEREN ZUR NUTZNIESSUNG GIBT, DEM NUTZNIESSENDEN GLEICHT,

15UND WOBEI FERNER DIE VERUNTREUUNGEN WÄHREND EINER LÄNGEREN ZEITVEREINIGT WERDEN, SOLLTE DIES AUCH VOM ÜBRIGGEBLIEBENEN GELTEN, WOBEI KEINES DAVON DER FALL IST!?

16GEMARA. Was war da R. Šimo͑n fraglich? – Folgendes war ihm fraglich: wieso ist vom Essen auf das Schlachten zu schließen; wohl gilt dies vom Essen, weil man einen Genuß hat.

17Vielmehr fragte er folgendes: wie ist es, wenn jemand Übriggebliebenes von fünf Schlachtopfern bei einem Entfallen gegessen hat; ist er wegen jedes besonders schuldig oder einmal wegen aller? Sie erwiderten: Wir haben darüber nichts gehört.

18Da sprach R. Jehošua͑: Ich habe gehört, daß, wenn jemand von einem Schlachtopfer aus fünf Schüsseln bei einem Entfallen gegessen hat, er wegen jedes besonders wegen Veruntreuung schuldig sei; und mir scheint es, daß hiervon [ein Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere zu folgern ist: wenn man bei einem Schlachtopfer, wobei es keine gesonderten Körper sind, wegen der gesonderten Schüsseln wegen jedes besonders schuldig ist, um wieviel mehr ist dies der Fall bei fünf Schlachtopfern, wobei es gesonderte Körper sind.

19(R. Šimo͑n sprach: Nicht dies fragte er, sondern wie es sei, wenn jemand Übriggebliebenes von fünf Schlachtopfern bei einem Entfallen gegessen hat; ist er einmal wegen aller schuldig, oder ist er wegen jedes besonders schuldig? Sie erwiderten ihm: Wir haben darüber nichts gehört.

20R. Jehošua͑ sprach: Ich habe gehört, daß, wenn jemand von einem Schlachtopfer aus fünf Schüsseln gegessen hat, er wegen jedes besonders wegen Veruntreuung schuldig sei; und mir scheint es, daß hiervon [ein Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere zu folgern ist.)

21R. A͑QIBA SPRACH ZU IHM: IST ES EINE ÜBERLIEFERTE HALAKHA, SO MÜSSEN WIR ES ANERKENNEN &C. Hat R. Jehošua͑ die Einwendung R. A͑qibas anerkannt oder nicht? – Komm und höre: Es wird gelehrt: Wenn jemand fünf Stücke Übriggebliebenes von einem Schlachtopfer aus fünf Schüsseln bei einem Entfallen gegessen hat, so bringe er nur ein Sündopfer dar, und ist es ihm nichtsicher, so bringe er nur ein Schwebe-Schuldopfer dar;

22wenn aus fünf Schüsseln bei fünfmaligem Entfallen, so bringe er wegen jedes besonders ein Sündopfer dar, und ist es ihm nicht sicher, so bringe er wegen jedes besonders ein Schwebe-Schuldopfer dar; wenn von fünf Schlachtopfern bei einem Entfallen, so ist er wegen jedes besonders schuldig.

23R. Jose b. R. Jehuda und R. Elea͑zar b. R. Šimo͑n sagen, auch wenn er fünf Stücke von fünf Schlachtopfern bei einem Entfallen gegessen hat, bringe er nur ein Sündopfer dar, und ist es zweifelhaft, so bringe er nur ein Schwebe-Schuldopfer dar. Die Regel hierbei ist: sind sie hinsichtlich des Sündopfers geteilt, so sind sie auch hinsichtlich der Schuldopfer geteilt.

24Wenn er aber fünf Stücke aus fünf Schüsseln von einem Schlachtopfer vor dem Blutsprengen gegessen hat, so ist er auch bei einem Entfallen wegen jedes besonders wegen Veruntreuung schuldig.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.