Keritot — Blatt 16b

1Es ist einleuchtend, daß es ihm bei Versehen inbetreff des Šabbaths und Vorsatz inbetreff der Arbeiten entschieden war, daß die Tage dazwischen hinsichtlich der Teilung als Bewußtwerden gelten, und er fragte ihn, wie es bei Vorsatz inbetreff des Šabbaths und Versehen inbetreff der Arbeiten sei, ob [die Šabbathe konkreten] Körpern gleichen oder nicht.

2Er entschied ihm, daß sie bei Vorsatz inbetreff des Šabbaths und Versehen inbetreff der Arbeiten [konkreten] Körpern gleichen, und dieser erkannte es nicht an. Ferner entschied er ihm, daß die abstammenden Arbeiten den Hauptarbeiten gleichen, und dieser erkannte es nicht an.

3Rabba sagte: Dies entnehme ich aus der folgenden Lehre: Sie sagten eine allgemeine Regel hinsichtlich des Šabbaths. Wer das Grundgesetz des Šabbaths vergessen und mehrere Arbeiten an mehreren Šabbathen verrichtet hat, ist nur einmal schuldig;

4wer das Grundgesetz des Šabbaths gekannt und mehrere Arbeiten an mehreren Šabbathen verrichtet hat, ist wegen jedes Šabbaths besonders schuldig. Wer gewußt hat, daß es Šabbath ist, und mehrere Arbeiten an mehreren Šabbathen verrichtet hat, ist wegen jeder Hauptarbeit besonders schuldig.

5Er lehrt aber nicht, daß er wegen jeder Hauptarbeit wegen jedes Šabbaths besonders schuldig sei.

6Nach wessen Ansicht, wenn nach R. Elie͑zer, wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: wer mehrere zu einer Hauptarbeit gehörende Arbeiten verrichtet hat, ist nur einmal schuldig; nach R. Elie͑zer ist man ja wegen jeder abstammenden wie wegen der Hauptarbeiten schuldig!?

7Vielmehr ist hier die Ansicht R. A͑qibas vertreten, somit ist hieraus zu entnehmen, daß es ihm entschieden war, daß bei Versehen inbetreff des Šabbaths und Vorsatz inbetreff der Arbeiten die Tage dazwischen als Bewußtwerden gelten, und er fragte,

8wie es bei Vorsatz inbetreff des Šabbaths und Versehen inbetreff der Arbeiten sei, ob [die Šabbathe konkreten] Körpern gleichen. Er entschied ihm, daß sie [konkreten] Körpern gleichen, und ferner auch, daß die abstammenden den Hauptarbeiten gleichen, und dieser erkannte beides nicht an.

9Abajje sprach zu ihm: Tatsächlich, kann ich dir erwidern, war es R. A͑qiba entschieden, daß bei Vorsatz inbetreff des Šabbaths und Versehen inbetreff der Arbeiten die Šabbathe nicht [konkreten] Körpern gleichen, und er fragte ihn, wie es bei Versehen inbetreff des Šabbaths und Vorsatz inbetreff der Arbeiten sei, ob die Tage dazwischen hinsichtlich der Teilung als Bewußtwerden gelten oder nicht.

10Er entschied ihm, daß die Tage dazwischen hinsichtlich der Teilung [als Bewußtwerden gelten], und dieser erkannte es an; ferner entschied er ihm, daß die abstammenden den Hauptarbeiten gleichen, und dieser erkannte es nicht an.

11R. Ḥisda erwiderte: Bei Vorsatz inbetreff des Šabbaths und Versehen inbetreff der Arbeiten ist auch R. A͑qiba der Ansicht, daß [die Šabbathe konkreten] Körpern gleichen, und er fragte ihn, wie es bei Versehen inbetreff des Šabbaths und Vorsatz inbetreff der Arbeiten sei, ob die Tage dazwischen hinsichtlich der Teilung als Bewußtwerden gelten.

12Er entschied ihm, daß die Tage dazwischen hinsichtlich der Teilung als Bewußtwerden gelten, und dieser erkannte es an,

13ferner entschied er ihm, daß die abstammenden den Hauptarbeiten gleichen, und dieser erkannte es nicht an.

14R. Ḥisda sagte: Dies entnehme ich aus der folgenden Lehre: Wer zwei Buchstabenbei einem Entfallen geschrieben hat, ist einmal schuldig, wenn bei zweimaligem Entfallen, so ist er nach R. Gamliél schuldig und nach den Weisen frei. R. Gamliél pflichtet jedoch bei, daß, wenn er einen Buchstaben an einem Šabbath und einen Buchstaben an einem anderen Šabbath geschrieben hat, er frei sei.

15Dagegen lehrt ein Anderes: Wer zwei Buchstaben an zwei Šabbathen geschrieben hat, einen an einem Šabbath und einen an einem anderen Šabbath, ist nach R. Gamliél schuldig und nach den Weisen frei. Er glaubte, R. Gamliél sei der Ansicht R. A͑qibas.

16Erklärlich ist es nach mir, der ich sage, bei Vorsatz inbetreff des Šabbaths und Versehen inbetreff der Arbeiten pflichte auch R. A͑qiba bei, daß die Šabbathe [konkreten] Körpern gleichen; die Lehre, er sei frei, gilt bei Vorsatz inbetreff des Šabbaths und Versehen inbetreff der Arbeiten, denn die Šabbathe gleichen [konkreten] Körpern,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.