Keritot — Blatt 17a

1und die Lehre, er sei schuldig, gilt bei Versehen inbetreff des Šabbaths und Vorsatz inbetreff der Arbeiten, denn er ist, wenn auch die Šabbathe [konkreten] Körpern gleichen, der Ansicht, es gebe kein Bewußtwerden bei einem halbenQuantum.

2Nach Rabba aber, welcher sagt, nach R. A͑qiba gleichen die Šabbathe einem [einzigen] Körper,

3kann allerdings die Lehre, er sei schuldig, sowohl auf Vorsatz inbetreff des Šabbaths und Versehen inbetreff der Arbeiten bezogen werden, denn die Šabbathe gleichen einem [einzigen] Körper, als auch auf Versehen inbetreff des Šabbaths und Vorsatz inbetreff der Arbeiten, denn er ist der Ansicht, es gebe kein Bewußtwerden für ein halbes Quantum;

4worauf aber ist die Lehre, er sei frei, zu beziehen: nicht auf dieses und nicht auf jenes!? –

5Rabba kann dir erwidern: R. Gamliél ist der Ansicht R. Elie͑zers, welcher sagt, die Šabbathe gleichen [konkreten] Körpern. –

6Wenn er aber lehrt, R. Gamliél pflichte bei, so streiten sie ja über die anderen Fälle. Allerdings streiten sie, wenn du sagst, er sei der Ansicht R. A͑qibas, über Versehen inbetreff des Šabbaths und Vorsatz inbetreff der Arbeiten, denn R. Gamliél ist der Ansicht, es gebe kein Bewußtwerden für ein halbes Quantum,

7[und R. A͑qiba ist der Ansicht, es gebe ein Bewußtwerden für ein halbes Quantum,] jedoch pflichtet R. Gamliél bei, daß er bei Vorsatz inbetreff des Šabbaths und Versehen inbetreff der Arbeiten frei sei; die Šabbathe gleichen also [konkreten] Körpern. Worüber aber streiten sie, wenn du sagst, R. Gamliél sei der Ansicht R. Elie͑zers:

8wenn über Versehen inbetreff des Šabbaths und Vorsatz inbetreff der Arbeiten, so ist ja auch R. Elie͑zer der Ansicht R. Gamliéls, daß es kein Bewußtwerden für ein halbes Quantum gebe, denn es wird gelehrt, wer zwei Buchstaben an zwei Šabbathen geschrieben hat, einen an einem Šabbath und einen an einem anderen Šabbath, sei nach R. Elie͑zer schuldig;

9und wenn über den Fall, wenn jemand zu einem Gewebe einen [Faden] einschlägt, so ist er ja nach ihm schuldig!? Wir haben nämlich gelernt: R. Elie͑zer sagt, wer drei Fäden beginnend webt oder zu einem Gewebe einen einschlägt, sei schuldig. –

10Rabba kann erwidern: sie streiten über den Fall der folgenden Lehre: Wer das Quantum einer halben Dörrfeige hinausgebrachthat und abermals das Quantum einer halben Feige hinausgebracht hat, ist, wenn bei einem Entfallen, schuldig. und wenn bei zweimaligem Entfallen, frei. R. Jose sagt, bei einem Entfallen und nach einem Gebiete sei er schuldig, wenn nach zweiGebieten, sei er frei.

11R. Gamliél ist der Ansicht des ersten Autors und R. A͑qiba ist der Ansicht R. Joses. –

12Komm und höre: Er erwiderte mir: Er ist wegen jeder besonders schuldig. Dies ist [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere zu folgern: wenn man wegen einer Menstruierenden, bei der es keine verschiedenen Abarten gibt &c.

13Erklärlich ist es nach R. Ḥisda, welcher sagt, er habe ihn gefragt, ob bei Versehen inbetreff des Šabbaths und Vorsatz inbetreff der Arbeiten die Tage dazwischen hinsichtlich der Teilung als Bewußtwerden gelten oder nicht, daß er zu ihm gesagt hat: wenn wegen einerMenstruierenden &c.

14Nach Rabba aber, welcher sagt, er habe ihn gefragt, ob bei Vorsatz inbetreff des Šabbaths und Versehen inbetreff der Arbeiten die Šabbathe als [konkrete] Körper gelten oder nicht, sollte es doch ‘von Menstruierenden’heißen!? –

15Rabba kann dir erwidern: lies ‘von Menstruierenden’. Šemuél liest ‘einer Menstruierenden’. R. Ada b. Ahaba liest ‘einer Menstruierenden’. R. Nathan b. Oša͑ja liest ‘von Menstruierenden’. –

16Wieso gelten nach R. Ḥisda, welcher sagt, er habe ihn gefragt, ob bei Versehen inbetreff des Šabbaths und Vorsatz inbetreff der Arbeiten die Tage dazwischen hinsichtlich der Teilung als Bewußtwerden gelten, bei der Menstruierenden die Tage dazwischen hinsichtlich der Teilung als Bewußtwerden!?

17Raba erwiderte: Wenn er ihr beigewohnt hat, sie ein Tauchbad genommen und abermals [Fluß] wahrgenommen und er ihr wiederum beigewohnt hat, sie ein Tauchbad genommen [und abermals Fluß wahrgenommen] und er ihr wiederum beigewohnt hat; die Tauchbäder gelten als Tage dazwischen. –

18Komm und höre: Von der Beiwohnung von Minderjährigen ist [das Entgegengesetzte] zu beweisen. Erklärlich ist es nach Rabba, daß es ‘von Minderjährigen’ heißt,

19wieso aber heißt es nach R. Ḥisda ‘von Minderjährigen’. – Von Minderjährigen allgemein.

20Unsere Mišna vertritt nicht die Ansicht des Autors der folgenden Lehre: R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagte: Nicht dies fragte R. A͑qiba den R. Elie͑zer, vielmehr fragte er ihn wie folgt: Wie ist es, wenn jemand bei einem Entfallen seiner menstruierenden Frau beigewohnt hat und ihr wiederum beigewohnt hat: ist er einmal wegen aller schuldig oder ist er wegen jeder [Beiwohnung] besonders schuldig?

21Dieser erwiderte: Er ist wegen jeder besonders schuldig. Dies ist [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere zu folgern: wenn man wegen des Šabbaths, wobei es nur ein Verbot ist, für ihn inbetreff des Šabbaths, nicht aber für den Šabbath seinethalben, wegen jeder [Arbeit] besonders schuldig ist, um wieviel mehr ist man bei einer Menstruierenden, bei der es zwei Verbote sind, denn ihm ist die Menstruierende verboten und der Menstruierenden ist er verboten, wegen jeder [Beiwohnung] besonders schuldig.

22Jener entgegnete: Nein, wenn dies vom Šabbath gilt, wobei es verschiedene Abartenund verschiedene Sündopfer gibt, sollte dies auch von der Menstruierenden gelten, bei der es keine verschiedenen Abarten und keine verschiedenen Sündopfer gibt!?

23Dieser erwiderte: Die Beiwohnung von Minderjährigen beweist [das Entgegengesetzte]: hierbei sind es keine verschiedenen Abarten und keine verschiedenen Sündopfer, und er ist wegen jeder besonders schuldig.

24Jener entgegnete: Nein, wenn dies von Minderjährigen gilt, wo es verschiedene Körper sind. Dieser erwiderte: Die Beschlafung eines Viehs beweist [das Entgegengesetzte], es sind keine verschiedenen Körper, und er ist wegen jeder besonders schuldig. Jener entgegnete . Beim Vieh ist es ebenso wie bei der Menstruierenden.

25IST ER IM ZWEIFEL, OB ER TALG GEGESSEN ODER NICHT GEGESSEN HAT, UND SELBST WENN ER SICHER GEGESSEN HAT, ABER IM ZWEIFEL IST, OB ES DAS QUANTUM HATTE

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.