Keritot — Blatt 17b

1ODER NICHT,

2WENN FETT UND TALG VOR IHM WAREN UND ER EINES VON IHNEN GEGESSEN HAT, UND NICHT WEISS, WELCHES VON IHNEN ER GEGESSEN HAT, WENN SEINE FRAU UND SEINE SCHWESTER MIT IHM IM HAUSE WAREN, UND ER SICH AN EINE VON IHNEN VERIRRT HAT, UND NICHT WEISS, AN WELCHE VON IHNEN ER SICH VERIRRT HAT, WENN ER VON ŠABBATH UND WOCHENTAG AN EINEM VON IHNEN EINE ARBEIT VERRICHTET HAT, UND NICHT WEISS, AN WELCHEM VON IHNEN ER SIE VERRICHTET HAT, SO BRINGE ER EIN SCHWEBE-SCHULDOPFER.

3WIE MAN NUR EIN SÜNDOPFER SCHULDIG IST, WENN MAN BEI EINEM ENTFALLEN TALG UND TALG GEGESSEN HAT, EBENSO BRINGE MAN WEGEN DIESER BEI UNGEWISSHEIT NUR EIN SCHWEBE-SCHULDOPFER.

4IST DAZWISCHEN EIN BEWUSSTWERDEN ERFOLGT, SO MUSS MAN, WIE MAN WEGEN JEDES BESONDERS EIN SÜNDOPFER BRINGEN MUSS, AUCH WEGEN JEDES BESONDERS EIN SCHWEBE-SCHULDOPFER BRINGEN.

5WIE MAN, WENN MAN TALG, BLUT, VERWERFLICHES UND ÜBRIGGEBLIEBENES BEI EINEM ENTFALLEN GEGESSEN HAT, WEGEN JEDES BESONDERS SCHULDIG IST, EBENSO MUSS MAN BEI UNGEWISSHEIT WEGEN JEDES BESONDERS EIN SCHWEBE-SCHULDOPFER BRINGEN.

6GEMARA. Es wurde gelehrt: R. Asi sagt, unsere Lehre spreche von einem Stücke, von dem es zweifelhaft ist, ob es Talg oder Fett war; Ḥija b. Rabh sagt, sie spreche von einem von zwei Stücken. –

7Worin besteht ihr Streit? – R. Asi ist der Ansicht, die überlieferte [Schreibweise] sei maßgebend, und diese lautet Gebot,

8und Ḥija b. Rabh ist der Ansicht, die Lesart sei maßgebend, und wir lesen Gebote.

9R. Hona wandte gegen R. Asi ein, und manche sagen, Ḥija b. Rabh gegen R. Asi: Wenn Talg und Fett vor ihm waren und er eines von ihnen gegessen hat. Wenn nun der Schlußsatz von zwei Stücken spricht, so spricht ja auch der Anfangsatz von zwei Stücken!?

10Da sprach Rabh zu ihnen: Kommt nicht mit Einwendungen; er kann euch erwidern: der Schlußsatz spreche von zwei Stücken und der Anfangsatz spreche von einem Stücke. – Demnach ist ja einzuwenden: wenn man bei einem Stücke schuldig ist, so braucht dies ja nicht von zwei Stücken gelehrt zu werden!? – Eines, und umso mehr das andere. –

11Wozu braucht er nach Ḥija b. Rabh, welcher sagt, wenn der Schlußsatz von zwei Stücken spricht, spreche auch der Anfangsatz von zwei Stücken, es zweimal zu lehren!? – Dies ist eine Erklärung: ist er im Zweifel, ob er Talg gegessen hat, oder nicht gegessen hat, so bringe er ein Schwebe-Schuldopfer, und zwar, wenn Talg und Fett vor ihm waren.

12R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Wenn zwei Stücke vor ihm waren, eines Fett und eines Talg, und er eines von ihnen gegessen hat und nicht weiß, welches von ihnen er gegessen hat, so ist er schuldig; wenn aber ein Stück, von dem es zweifelhaft ist, ob es Talg oder Fett war, und er es gegessen hat, so ist er frei.

13Raba sprach: Folgendes ist der Grund Rabhs: Die Schrift sagt: und er eines von all den Geboten des Herrn versehentlich übertritt, nur wenn er sich bei zweien versehentlich vergangen hat, denn die Schreibweise ist Gebot und wir lesen Gebote.

14Abajje wandte gegen ihn ein: R. Elie͑zer sagte: Wegen [des Talges von] einem Koj ist man ein Schwebe-Schuldopfer schuldig.

15Dieser erwiderte ihm: R. Elie͑zer ist der Ansicht, die überlieferte [Schreibweise] sei maßgebend, und diese lautet Gebot.

16Er wandte ferner gegen ihn ein: Ist es zweifelhaft, ob [das Kind] ein neunmonatliches vom ersten [Manne] oder ein siebenmonatliches vom zweiten ist, so muß er sie entfernen und das Kind ist legitim;

17sie sind aber ein Schwebe-Schuldopfer schuldig!? – Hier ist die Ansicht R. Elie͑zers vertreten.

18Er wandte ferner gegen ihn ein: Findet essich auf seinem, so sind sie unrein, und sie sind ein Opfer schuldig;

19wenn auf ihrem unmittelbar nach [der Beiwohnung], so sind sie unrein, und sie sind ein Opfer schuldig; wenn auf ihrem nach einer Zeit, so sind sie des Zweifels wegen unrein und von einem Opfer frei. Und hierzu wird gelehrt: Jedoch sind sie ein Schwebe-Schuldopfer schuldig!? – Hier ist die Ansicht R. Elie͑zers vertreten.

20R. Ḥija sagte im Namen Rabhs: Wenn zwei Stücke vor ihm waren, eines Talg und eines Fett, und er eines von ihnen gegessen hat und nicht weiß, welches von ihnen er gegessen hat, so ist er schuldig; wenn aber ein Stück, von dem es zweifelhaft ist, ob es Fett oder Talg war, und er es gegessen hat, so ist er frei.

21R. Zera sprach: Folgendes ist der Grund Rabhs. Er ist der Ansicht, bei zwei Stücken läßt sich das Verbot herausfinden, bei einem Stücke läßt sich das Verbot nicht herausfinden. –

22Welchen Unterschied gibt es zwischen der Begründung Rabas und der Begründung R. Zeras!? – Ein Unterschied besteht zwischen ihnen bei einem Quantum von anderthalb Oliven;

23nach [der Erklärung] Rabas ist er frei, da hierbei [die Mehrzahl] Gebote nicht anwendbarist, und nach R. Zera [ist er schuldig, weil] das Verbot sich herausfinden läßt.

24R. Jirmeja wandte gegen R. Zera ein: R. Elie͑zer sagte: Wegen des Talges von einem Koj ist man ein Schwebe-Schuldopfer schuldig!? Dieser erwiderte: R. Elie͑zer ist der Ansicht, das Verbot brauche nicht festgestellt werden zu können.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.