Keritot — Blatt 18a

1Er wandte ferner gegen ihn ein: Ist es zweifelhaft, ob [das Kind] ein neunmonatliches vom ersten [Manne] oder ein siebenmonatliches vom zweiten ist, so muß er sie entfernen und das Kind ist legitim; sie sind aber ein Schwebe-Schuldopfer schuldig!? – Hier ist die Ansicht R. Elie͑zers vertreten.

2Er wandte ferner gegen ihn ein: Findet es sich auf ihrem unmittelbar nach [der Beiwohnung], so sind sie unrein, und sie sind ein Opfer schuldig; findet es sich auf ihrem nach einer Zeit, so sind sie des Zweifels wegen unrein und von einem Opfer frei. Und hierzu wird gelehrt: Jedoch sind sie ein Schwebe-Schuldopfer schuldig!? – Hier ist die Ansicht R. Elie͑zers vertreten.

3R. Naḥman sagte im Namen des Rabba b. Abuha im Namen Rabhs: Wenn zwei Stücke vor ihm waren, eines Talg und eines Fett, und er eines von ihnen gegessen hat und nicht weiß, welches von ihnen er gegessen hat, so ist er schuldig; wenn ein Stück, von dem es zweifelhaft ist, ob es Talg oder Fett war; und er es gegessen hat, so ist er frei.

4R. Naḥman sprach: Folgendes ist der Grund Rabhs. Er ist der Ansicht, bei zwei Stücken ist das Verbot festgestellt, bei einem Stücke ist das Verbot nicht festgestellt. –

5Welchen Unterschied gibt es zwischen [der Erklärung], das Verbot sei festgestellt, und [der Erklärung], das Verbot sei nicht herauszufinden? –

6Ein Unterschied besteht zwischen ihnen in dem Falle, wenn zwei Stücke vor ihm waren, eines Talg und eines Fett, und ein Nichtjude gekommen ist und das eine gegessen hat, und darauf ein Jisraélit gekommen ist und das andere gegessen hat; nach Raba war zur Zeit, wo der Jisraélit es gegessen hat, [die Mehrzahl] Gebote nicht anwendbar, nach R. Zera ließ sich das Verbotene nicht herausfinden, und nach R. Naḥman ist das Verbotene festgestellt.

7Raba wandte gegen R. Naḥman ein: R. Elie͑zer sagte: Wegen des Talges von einem Koj ist man ein Schwebe-Schuldopfer schuldig!? – Nach R. Elie͑zer braucht das Verbot nicht, festgestellt zu sein.

8Er wandte ferner gegen ihn ein: Ist es zweifelhaft, ob [das Kind] ein neunmonatliches vom ersten [Manne] oder ein siebenmonatliches vom zweiten ist, so muß er sie entfernen und das Kind ist legitim; sie sind aber ein Schwebe-Schuldopfer schuldig!? – Hier ist die Ansicht R. Elie͑zers vertreten.

9Er wandte ferner gegen ihn ein: Findet es sich auf seinem, so sind sie unrein, und sie sind ein Opfer schuldig; findet es sich auf ihrem unmittelbar nach [der Beiwohnung], so sind sie unrein, und sie sind ein Sündopfer schuldig; findet es sich auf ihrem nach einer Zeit, so sind sie des Zweifels wegen unrein und von einem Opfer frei. Und hierzu wird gelehrt: Jedoch sind sie ein Schwebe-Schuldopfer schuldig!?

10Da schwieg er. Nachdem jener hinausgegangen war, sprach er: Wieso erwiderte ich ihm nicht, hier sei R. Meír vertreten, nach dem eine Feststellung des Verbotes nicht erforderlich ist?

11Es wird nämlich gelehrt: Wer ein Schwebe-Schuldopfer außerhalbgeschlachtet hat, ist nach R. Meír schuldig und nach den Weisen frei. –

12Wozu denn, er sollte ihm doch erwidert haben, da sei die Ansicht R. Elie͑zers vertreten!? – Er lehrt uns folgendes, daß nämlich R. Meír die Ansicht R. Elie͑zers vertritt.

13Rabba b. Abuha sagte im Namen Rabhs: Wenn jemand ein Stück gegessen hat, von dem es zweifelhaft ist, ob es Talg oder Fett war, so kommen wir zum Streite des R. Elie͑zer mit den Weisen. –

14Nach R. Elie͑zer braucht er es ja nicht gegessen zu haben, dies gilt ja nach ihm, auch wenn er es nicht gegessen hat, denn wir haben gelernt, R. Elie͑zer sagt, man dürfe jeden Tag ein Schwebe-Schuldopfer freiwillig spenden!?

15R. Aši erwiderte: R. Elie͑zer lehrt es nach Baba b. Buta, denn wir haben gelernt, man spreche zu ihm: warte, bis du zu einem Zweifelkommst.

16Die Rabbanan lehrten: Wenn vor ihm zwei Stücke waren, eines Fett und eines Talg, und ein Jisraélit gekommen ist und das eine gegessen hat, und darauf ein Nichtjude gekommen ist und das andere gegessen hat, so ist erschuldig; ebenso ein Hund und ebenso ein Rabe. Wenn ein Nichtjude gekommen ist und das eine gegessen hat und darauf der Jisraélit gekommen ist und das andere gegessen hat, so ist er frei und nach Rabbi schuldig.

17Hat er das eine versehentlich und das andere vorsätzlich gegessen, so ist er schuldig; wenn das eine vorsätzlich und das andere versehentlich, so ist er frei und nach Rabbi schuldig. Hat er beide vorsätzlich gegessen, so ist er gänzlich frei.

18Wenn zwei versehentlich, so sind beide schuldig, und zwar der andere nicht von Rechts wegen, sondern deshalb, weil du, wenn du sagen wolltest, er sei frei, den ersten für ein Sündopfer festlegenwürdest.

19Nach wem, wenn nach Rabbi, so hat es ja von Rechts wegen und des Rechtes wegen zu erfolgen, und wenn nach den Rabbanan, wieso sollte man, damit der erste nicht für ein Sündopfer festgelegt werde, zum zweiten sagen, daß er Profanes in den Tempelhofbringe!? R. Aši erwiderte:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.