Keritot — Blatt 18b

1Hier ist R. Elie͑zer vertreten, welcher sagt, man dürfe jeden Tag ein Schwebe-Schuldopfer freiwillig spenden. Man sagte daher zu ihm: bring ein Schwebe-Schuldopfer und triff folgende Vereinbarung: hat der erste das Fett gegessen, so habe ich den Talg gegessen, und [das Opfer] sei zur Sühne, wenn aber nicht, so sei es eine freiwillige Spende.

2Die Rabbanan lehrten: Über den Fall, wenn jemand zweifelhaften Talg gegessen hat und sich dessen bewußt geworden ist, zweifelhaften Talg gegessen hat und sich dessen bewußt geworden ist, sagte Rabbi: Ich sage, wie manwegen jedes besonders ein Sündopfer bringen muß, ebenso muß man wegen jedes besonders ein Schwebe-Schuldopfer bringen.

3R. Jose b. R. Jehuda und R. Elea͑zar b. R. Šimo͑n sagen, es sei nur ein Schwebe-Schuldopfer zu bringen, denn es heißt:wegen seines Fehlens, das er gefehlt hat, auch wegen vieler Verfehlungen ist man nur einmal schuldig.

4R. Zera sagte: Hier lehrt Rabbi, daß auch das Bewußtwerden einer zweifelhaften [Sünde]als Teilung gilt hinsichtlich des Sündopfers.

5Raba aber sagte: Das Bewußtwerden einer zweifelhaften [Sünde] gilt nicht als Teilung hinsichtlich des Sündopfers, vielmehr lehrt er folgendes: wie man, wenn es das Bewußtwerden einer sicheren [Sünde] ist, wegen jedes besonders ein Sündopfer bringen muß, ebenso muß man, wenn es das Bewußtwerden einer zweifelhaften [Sünde] ist, wegen jedes besonders ein Schwebe-Schuldopfer bringen.

6Abajje sprach zu ihm: Bist du etwa nicht der Ansicht, daß das Bewußtwerden einer zweifelhaften [Sünde] als Teilung gilt hinsichtlich der Sündopfer!? Wieso ist, wenn man sagen wollte, das Bewußtwerden einer zweifelhaften [Sünde] gelte nicht als Teilung hinsichtlich der Sündopfer, vielmehr sei nur ein Sündopfer zu bringen, wegen jedes besonders ein Schwebe-Schuldopfer zu bringen,

7es wird ja gelehrt, die Regel sei, was hinsichtlich der Sündopfer als Teilung gibt, gelte als Teilung auch hinsichtlich der Schuldopfer!?

8Raba b. Ḥanan sprach zu Abajje: Nach deiner Ansicht, das Bewußtwerden einer zweifelhaften [Sünde] gelte als Teilung hinsichtlich der Sündopfer, müßte ja, wer eine Olive Talg vor dem Versöhnungstage und eine Olive Talg nach dem Versöhnungstage gegessen hat, da doch der Versöhnungstag anstelle des Schwebe-Schuldopfers tritt, ebenfalls zwei Sündopfer darbringen;

9er hat sie ja bei einem Entfallen gegessen!? Abajje erwiderte ihm: Wer sagt uns, daß der Versöhnungstag auch das sühnt, dessen man sich nicht bewußt wird, vielleicht nur das, dessen man sich bewußt wird. Raba entgegnete: Wir haben gelernt: ob er sich bewußt wird oder sich nicht bewußtwird.

10Manche lesen: Raba b. Ḥanan sprach zu Abajje: Ist etwa, wer eine Olive Talg am Versöhnungstage morgens gegessen hat und eine Olive Talg (am Versöhnungstage) abends gegessen hat, ebenfalls zwei Sündopfer schuldig!?

11Abajje erwiderte ihm: Wer sagt uns, daß jede Stunde des Versöhnungstages sühne, vielleicht nur der ganze Tag vom Abend an. [Raba] entgegnete: Gedankenloser, es wird gelehrt, wer am Versöhnungstage zu einer zweifelhaften Sünde gekommen ist, selbst bei Dunkelheit, sei frei, denn der ganze Tag sühnt.

12R. Idi b. Abin wandte ein: Wer bei einem Entfallen gegessen und getrunken hat, ist nur ein Sündopfer schuldig. Es ist ja nicht möglich, daß zwischen dem Essen und dem Trinken nicht etwas Zeitvom Tage verbleibt, die ihm sühnt, da doch der Versöhnungstag anstelle des Schwebe-Schuldopfers tritt, und er lehrt, er sei nur ein Sündopfer schuldig.

13Wenn man nun sagen wollte, das Bewußtwerden einer zweifelhaften [Sünde] gelte als Teilung hinsichtlich der Sündopfer, sollte er doch zwei Sündopfer schuldig sein!? –Ich will dir sagen, R. Zera sagte es nach Rabbi, diese Lehre aber ist nach den Rabbanan. –

14Der Schlußsatz vertritt ja aber die Ansicht Rabbis, denn dieser lehrt, daß, wenn er Tunke oder Salzbrühe getrunken hat, er frei sei, wonach er schuldig ist, wenn Essig,

15also nach Rabbi, denn es wird gelehrt: Essig gilt nicht als Labung; Rabbi sagt, ich sage, Essig gelte als Labung. Wenn nun der Schlußsatz nach Rabbi lehrt, so lehrt ja auch der Anfangsatz nach Rabbi!? – Ich will dir sagen, der Schlußsatz nach Rabbi und der Anfangsatz nach den Rabbanan.

16Raba wandte ein: Woher, daß, wenn er heute gegessen und morgen gegessen hat, heute genossenund morgen genossen hat, heute gegessen und morgen genossen hat, heute genossen und morgen gegessenhat, selbst (von jetzt) nach drei Jahren, siemit einander vereinigt werden?

17Es heißt:eine Veruntreuung veruntreut, einschließend. Wieso denn, der Versöhnungstag hat es ja gesühnt!?

18Ich will dir sagen, der Versöhnungstag sühnt nur verbotene Handlungen, Geldsachenaber sühnt er nicht.

19Wenn du aber willst, sage ich: der Versöhnungstag sühnt nur ein volles Quantum, ein halbes Quantum aber sühnt er nicht.

20Desgleichen sagte auch Reš Laqiš: Hier lehrte Rabbi, daß auch das Bewußtwerden einer zweifelhaften [Sünde] als Teilung hinsichtlich der Sündopfer gilt. R. Joḥanan aber sagte: Das Bewußtwerden einer zweifelhaften [Sünde] gilt nicht als Teilung hinsichtlich der Sündopfer,

21vielmehr lehrt er folgendes: wie man, wenn es das Bewußtwerden einer sicheren [Sünde] ist, wegen jedes besonders [ein Sündopfer] bringen muß, ebenso muß man, wenn es das Bewußtwerden einer zweifelhaften [Sünde] ist, wegen jedes besonders ein Schwebe-Schuldopfer bringen. –

22Erklärlich ist es nach R. Joḥanan, daß er sich hinsichtlich des Schuldopfers auf das Sündopfer bezieht, nach Reš Laqiš abersollte er sich doch hinsichtlich des Sündopfers auf das Schuldopfer beziehen!? – Dies ist ein Einwand. –

23Ich will auf einen Widerspruch hinweisen, in dem R. Joḥanan sich mit sich selbst befindet, und auf einen Widerspruch, in dem Reš Laqiš sich mit sich selbst befindet. Es wird gelehrt: Wenn von zwei Stegen einer unrein und einer rein ist, und er einen gegangen und [in den Tempel] nicht eingetreten ist, und darauf den anderen gegangen und eingetreten ist, so ist er schuldig;

24wenn er einen gegangen und eingetreten ist, so ist er frei; wenn er den anderen gegangen und eingetreten ist, so ist er schuldig; wenn er den ersten gegangen und eingetreten ist, und darauf besprengt wurde und wiederum besprengtwurde und untergetauchtist, dann den anderen gegangen und eingetreten ist, so ist er schuldig,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.