Keritot — Blatt 19b

1Wobei beschäftigt: wenn beim Falle vom Talgeund vom Inzest, so ist er ja schuldig, weil er einen Genuß hatte!? –

2Vielmehr, beschäftigt bei [der Arbeitsverrichtung] am Šabbath; er ist frei, denn die Tora hat nur die bezweckte Arbeit verboten.

3Nach Raba in dem Falle, wenn er Gepflücktes zu schneiden beabsichtigt hatte, und [am Boden] Haftendes abgeschnitten hat, und nach Abajje in dem Falle, wenn er Gepflücktes hochzuheben beabsichtigt hatte, und [am Boden] Haftendes abgeschnitten hat.

4Es wurde nämlich gelehrt: Wer Gepflücktes hochzuheben beabsichtigt hatte und [am Boden] Haftendes abgeschnitten hat, ist frei, denn er hatte ja das Schneiden nicht beabsichtigt; wer Gepflücktes zu schneiden beabsichtigt hatte und [am Boden] Haftendes abgeschnitten hat, ist, wie Abajje sagt, schuldig, denn er hatte ja das Schneiden beabsichtigt, und wie Raba sagt, frei, denn er hatte ja das Schneiden des Verbotenen nicht beabsichtigt.

5R. JOSE SAGTE: SIE STIMMEN ÜBEREIN &C. Es wird gelehrt: R. Jose sprach zu ihnen: Ihr habt es mit mir genau genommen. –

6Was hatten sie zu ihm gesagt, daß er zu ihnen sprach: ihr habt es mit mir genau genommen? –

7Sie hatten zu ihm gesagt: Wie ist es nun, wenn jemand etwas bei Dämmerung hochgehobenhat!? Da sprach er zu ihnen: Ihr habt es mit mir genau genommen. – Sollte er ihnen doch erwidert haben: Das Hochheben ist zum Teil an diesem Tage und zum Teil am folgenden Tage erfolgt!? – Das sagte er ihnen auch: ihr habt es mit mir genau genommen, aber nichts erreicht. –

8Nach R. Joseist also R. Elie͑zer der Ansicht, man sei wegen der Beendigung der Arbeit frei, und wir wissen ja, daß man nach ihm dieserhalb schuldig ist!? Wir haben nämlich gelernt: R. Elie͑zer sagt, wer drei Fäden beginnend webt oder einen zum Gewebe einschlägt, sei schuldig.

9R. Joseph erwiderte: R. Jose lehrt dies nach R. Elie͑zer wie folgt: R. Elie͑zer sagt, wer drei Fäden beginnend webt oder zweizum Gewebe einschlägt, sei schuldig.

10R. JEHUDA SAGTE: R. JEHOŠUA͑ BEFREIT IHN SOGAR VON EINEM SCHWEBE-SCHULDOPFER. Es wird gelehrt: R. Jehuda sagte: R. Jehošua͑ befreit ihn sogar von einem Schwebe-Schuldopfer, denn es heißt:gesündigt hat &c. und nicht gewußt hat, ausgenommen dieser, der gewußt hat, daß er gesündigt hat. R. Šimo͑n sprach zu ihm: Dieser ist es, der ein Schwebe-Schuldopfer zu bringen hat, denn es heißt:und getan und nicht gewußt hat, und dieser weiß nicht, was er getan hat;

11ist er aber im Zweifel, ob er Talg gegessen hat oder nicht gegessen hat, so geh und frage, ob dieser ein Schwebe-Schuldopfer zu bringen hat oder nicht. – Wie bleibt es damit? –

12Komm und höre: Wenn er die Sünde begangen hat, aber nicht weiß, welche Sünde er begangen hat, oder er im Zweifel ist, ob er die Sünde begangen hat oder sie nicht begangen hat, so bringe er ein Schwebe-Schuldopfer. Derjenige, welcher sagt, wer eine Sünde begangen hat, aber nicht weiß, welche Sünde er begangen hat, bringe ein Schwebe-Schuldopfer, ist ja R. Šimo͑n, und er lehrt, wenn er im Zweifel ist, ob er die Sünde begangen hat oder sie nicht begangen hat, bringe er ein Schwebe-Schuldopfer. Hieraus ist somit zu entnehmen, daß R. Šimo͑n der Ansicht ist, wer im Zweifel ist, ob er die Sünde begangen hat oder sie nicht begangen hat, bringe ein Schwebe-Schuldopfer.

13R. ŠIMO͑N ŠEZORI UND R. ŠIMO͑N SAGTEN: SIE STIMMEN ÜBEREIN &C. WORAUF DEUTEN DEMNACH [DIE WORTE:] wodurch er gesündigt hat? AUSGENOMMEN DER FALL, WENN ER SICH DAMIT NUR BESCHÄFTIGT.

14R. Naḥman sagte im Namen Šemuéls: Wer sich beim Falle vom Talgeund vom Inzestnur beschäftigt, ist schuldig, weil er einen Genuß hatte; wer sich bei [einer Arbeit] am Šabbath nur beschäftigt, ist frei, denn die Tora hat nur die bezweckte Arbeit verboten.

15Raba sprach zu R. Naḥman: Beim Falle von den Kindernist es ja ebenso, als würde man sich nun beschäftigen, und wir haben gelernt, wer zwei Kinder zu beschneiden hatte, eines am Šabbath und eines nach dem Šabbath, und vergessentlich das nach dem Šabbath zu beschneidende am Šabbath beschnittenhat, sei nach R. Elie͑zer ein Sündopfer schuldig und nach R. Jehošua͑ frei.

16Aber auch nach R. Jehošua͑ ist er nur deshalb frei, weil er der Ansicht ist, wer bei der Ausübung eines Gebotes sich geirrt und das Gebot nicht ausgeübt hat, seifrei, wenn man sich aber mit einer Sache beschäftigt, die kein Gebot ist, ist man auch nach R. Jehošua͑ schuldig!?

17Dieser erwiderte: Laß den Fall von den Kindern; da man wegen einer Verwundung [am Šabbath] schuldig ist, auch wenn man Schaden anrichtet, so ist man auch schuldig, wenn man bei der Verwundung sich nur beschäftigt.

18R. Jehuda wandte gegen Šemuél ein: R. Jehuda sagte: Selbst wenn er Feigen zu sammeln beabsichtigt hatte, und Trauben gesammelt hat, Trauben [zu sammeln], und Feigen gesammelt hat, schwarze [zu sammeln], und weiße gesammelt hat, weiße [zu sammeln], und schwarze gesammelt hat, ist er nach R. Elie͑zer ein Sündopfer schuldig und nach R. Jehošua͑ frei.

19Auch hierbei beschäftigte er sich ja nurdabei, und R. Jehošua͑ befreit nur bei verschiedenen Arten, bei einer Art aber ist er auch nach R. Jehošua͑ schuldig!?

20Dieser erwiderte: Scharfsinniger, laß die Mišna und folge mir. Hier wird von dem Falle gesprochen, wenn es dem Sammelnden aus dem Sinne gekommenwar. Wenn er Trauben sammeln wollte, aber vergessentlich glaubte, er brauche Feigen, und seine Hand nach den Trauben gegriffen hat R. Elie͑zer ist der Ansicht, was er wollte, ist ja geschehen, und R. Jehošua͑ ist der Ansicht, was er wollte und was er dachte, ist nicht geschehen.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.