Keritot — Blatt 22a
1gilt von dem Falle, wenn es gesondert ist, R. [Šešeth] aber spricht von dem Falle, wenn es nicht gesondert ist. Wie gelehrt wird: Das an einem Laibe haftende Blut kratze man ab und esse ihn, das [Blut] zwischen den Zähnen aber darf man ohne Bedenken aussaugen und herunterschlucken.
2Manche beziehen das, was R. Šešeth gesagt hat, auf folgende Lehre: Man könnte glauben, wer Milch von Zweifüßlern genießt, übertrete ein Verbot, und zwar wäre dies durch einen Schluß zu folgern: wenn du bei einem Vieh, bei dem du hinsichtlich der Berührungerleichtert hast, hinsichtlich der Milch erschwert hast, um wieviel mehr solltest du bei Zweifüßlern, bei denen du hinsichtlich der Berührung erschwerthast, hinsichtlich der Milch erschweren;
3daher heißt es:dies sei euch unrein, dies ist unrein, nicht aber ist das Blut von Zweifüßlern unrein, sondern rein.
4Wollte man nur die Milch ausschließen, die nicht bei allen gleichist, nicht aber das Blut, das bei allen gleich ist, so heißt es: dies sei euch unrein, dies ist unrein, nicht aber ist das Blut von Zweifüßlern unrein, sondern rein. Hierzu sagte R. Šešeth, hierbei liege nicht einmal ein Gebot der Enthaltung vor.
5Dort haben wir gelernt: Das Herz reiße man auf und lasse das Blut heraus; hat man es nicht aufgerissen, so hat man das Verbotnicht übertreten. R. Zera sagte im Namen Rabhs: Dies gilt nur vom Herzen eines Geflügels, weil es kein olivengroßes Quantum hat, beim Herzen eines Viehs aber ist [das Blut] verboten, weil es ein olivengroßes Quantum hat, und man ist dieserhalb der Ausrottung schuldig.
6Man wandte ein: Das Blut der Milz, das Blut des Herzens, das Blut der Nieren und das Blut einzelner Glieder ist mit einem Verbote belegt; das Blut von Zweifüßlern und das Blut von Ekel- und Kriechtieren ist verboten, jedoch ist man wegen dessen nicht schuldig!? –
7Die Lehre, man sei wegen dessen nicht schuldig, bezieht sich auf das darinenthaltene [Blut], was aber Rabh gesagt hat, bezieht sich auf das hereinkommende. –
8Das darin enthaltene Blut ist ja dasselbe, was das Blut einzelner Glieder!? – Lehrt er etwa nicht, auch nach deiner Auffassung, vom Blute der Nieren und vom Blute einzelner Glieder!? Vielmehr lehrt er [allgemein] und wiederholt es [einzeln], ebenso lehrt er es hierbei [allgemein] und wiederholt es [einzeln]. –
9Woher kommt das hereinkommende [Blut]? R. Zera erwiderte: Wenn die Seele austritt, wird es eingesogen.
10WEGEN DES BLUTES, MIT DEM DIE SEELE AUSGEHT, IST MAN SCHULDIG. Es wurde gelehrt: Welches ist Aderlaßblut, mit dem die Seele ausgeht? R. Joḥanan sagt, wenn es strömt; Reš Laqiš sagt, vom schwärzlichen Tropfenab.
11Man wandte ein: Welches ist Aderlaßblut, mit dem die Seele ausgeht? Wenn es strömt; ausgenommen ist das nachfließende Blut, das nur rinnt. Deshalb gleicht [das Blut] vorher und nachherdem nachfließenden Blute. Dies ist eine Widerlegung des Reš Laqiš!? –
12Nein, dies schließt das schwärzliche Blut aus, das Blut vorher und nachher aber ist, obgleich es fließt. Blut der Seele. Man wandte ein: Welches heißt Blut der Seele?
13Das, was strömt; ausgenommen das Blut vorher und nachher, das fließt. Dies ist eine Widerlegung des Reš Laqiš!? – Er kann dir erwidern: hierüber streiten Tannaím, denn es wird gelehrt: Welches ist Blut der Seele? Das, was strömt – so R. Elie͑zer; R. Šimo͑n sagt, vom schwärzlichen Tropfen ab.
14In der Schule R. Jišma͑éls wurde gelehrt:Und das Blut Erschlagener wird er trinken, ausgenommen das ausströmende Blut, das Saaten nicht verunreinigungsfähig macht.
15R. Jirmeja fragte R. Zera: Wie ist es, wenn man einem Vieh zur Ader gelassen und das Blut in zwei Gefäße aufgenommen hat: wegen des ersten ist man nach aller Ansicht schuldig, ist man aber auch wegen des anderen schuldig oder nicht?
16Dieser erwiderte: Darüber besteht ein Streit zwischen R. Joḥanan und Reš Laqiš, denn es wurde gelehrt: Wer einem Vieh zur Ader gelassen und das Blut in zwei Gefäße aufgenommenhat, ist, wie Reš Laqiš sagt, zwei Sündopferschuldig, und wie R. Joḥanan sagt, nur ein Sündopfer schuldig.
17NACH R. JEHUDA IST MAN WEGEN DES NACHFLIESSENDEN BLUTES SCHULDIG. R. Elea͑zar sagte: R. Jehuda pflichtet beihinsichtlich der Sühne, denn es heißt:denn das Blut mit der Seele sühnt es; das Blut, mit dem die Seele ausgeht, sühnt, mit dem aber die Seele nicht ausgeht, sühnt nicht.
18R. Naḥman b. Jiçḥaq sagte: Auch wir haben demgemäß gelernt:Blut, wozu heißt es: keinerlei Blut?
19Da es heißt: denn das Blut mit der Seele sühnt es, so weiß ich diesnur vom Opferblute, mit dem die Seele ausgeht, das Sühne schafft, woher dies von profanem Blute und vom nachfließenden Blute? – Darum heißt es: keinerlei Blut. Und eine anonyme Lehre im Siphra ist von R. Jehuda.
20R. A͑QIBA VERPFLICHTET WEGEN EINER ZWEIFELHAFTEN VERUNTREUUNG ZU EINEM SCHWEBE-SCHULDOPFER, DIE WEISEN BEFREIEN DAVON. JEDOCH PFLICHTET R. A͑QIBA BEI, DASS ER DAS VERUNTREUTE NUR DANN ZU ERSETZEN BRAUCHE, WENN ER SICH DESSEN BEWUSST WIRD UND DAZU EIN ZWEIFELLOSES SCHULDOPFER BRINGT.
21R. TRYPHON SPRACH: WESHALB SOLL DIESER ZWEI SCHULDOPFERBRINGEN!? VIELMEHR ERSTATTE ER [DAFÜR] DAS VERUNTREUTE MIT DEM FÜNFTEL, SODANN BRINGE ER EIN SCHULDOPFER FÜR ZWEI SELA͑ UND SAGE: HABE ICH SICHER EINE VERUNTREUUNG BEGANGEN, SO SEI DIES MEINE ERSTATTUNG FÜR DIE VERUNTREUUNG UND JENES MEIN SCHULDOPFER, IST ABER MEINE VERUNTREUUNG ZWEIFELHAFT, SO SEI DER GELDBETRAG NUR FREIWILLIGE SPENDE UND DAS SCHULDOPEFR EIN SCHWEBENDES. VON DERSELBEN ART NÄMLICH, VON DER ER [DAS OPFER] BRINGT, WENN ER SICH [DER SÜNDE] BEWUSST WIRD, BRINGT ER ES AUCH, WENN ER SICH NICHT BEWUSST WIRD.
22R. A͑QIBA SPRACH: SEINE WORTE SIND EINLEUCHTEND BEI EINER GERINGFÜGIGEN VERUNTREUUNG, IST ES ABER EINE ZWEIFELHAFTE VERUNTREUUNG VON HUNDERT MINEN, SO IST ES FÜR IHN VORTEILHAFTER, EIN SCHULDOPFER FÜR ZWEI SELA͑ ZU BRINGEN, ALS EINEN ZWEIFELHAFTEN VERUNTREUUNGSERSATZ FÜR HUNDERT MINEN. R. A͑QIBA PFLICHTET ALSO R. TRYPHON BEI EINER GERINGFÜGIGEN VERUNTREUUNG BEI.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.