Keritot — Blatt 22b

1GEMARA. Die Rabbanan lehrten:Wenn eine Person, daß man wegen der zweifelhaften Veruntreuung zu einem Schwebe-Schuldopfer verpflichtet ist – so R. A͑qiba; die Weisen befreien davon.

2Es wäre anzunehmen, daß ihr Streit in folgendem besteht: R. A͑qiba ist der Ansicht, man folgere hinsichtlich des vorangehenden vom folgenden, und die Rabbanan sind der Ansicht, man folgere nicht hinsichtlich des vorangehenden vom folgenden.

3R. Papa entgegnete: Alle sind der Ansicht, man folgere hinsichtlich des vorangebenden vom folgenden, denn sonst hätte man [keinen Beleg] dafür, daß ein Rind auf der Nordseite [zu schlachtensei].

4Hierbei aber befreien ihn die Rabbanan aus dem Grunde, weil sie es durch [das Wort] Gebotevom Sündopfer folgern:

5wie es da eine Handlung ist, wegen der man sich bei Vorsatz der Ausrottung, bei Versehen eines Sündopfers und bei einem Zweifel eines Schwebe-Schuldopfers schuldig macht, ebenso jede andere Handlung, wegen der man sich bei Vorsatz der Ausrottung, bei einem Zweifel eines Sündopfers und bei Versehen eines Schwebe-Schuldopfers schuldig macht,

6ausgenommen die Veruntreuung, wegen der man sich bei Vorsatz nicht der Ausrottung schuldig macht. Es wird nämlich gelehrt: Hat man die Veruntreuung vorsätzlich begangen, so ist dies, wie Rabbi sagt, mit dem Tode, und wie die Weisen sagen, mit einem Verbote belegt. –

7Und R. A͑qiba!? – Er ist der Ansicht, die Folgerung durch [das Wort] Gebote vom Sündopfer wegen Talg[genusses] ist hierfür zu verwenden: wie es da ein festgesetztes [Opfer] ist, ebenso hierbei ein festgesetztes,

8ausgenommen das auf- und absteigende[Opfer], bei dem diesnicht gilt. –

9Und die Rabbanan!? – Es gibt keine Wortanalogie zur Hälfte. – Demnach ist R. A͑qiba der Ansicht, es gebe eine Wortanalogie zur Hälfte!? – Vielmehr, alle sind der Ansicht, es gebe keine Wortanalogie zur Hälfte,

10und folgendes ist der Grund R. A͑qibas; die Schrift sagt: und wenn eine Person, das und ist eine Hinzufügung zum vorangehenden, und man folgere hinsichtlich des vorangehenden vom folgenden. –

11Und die Rabbanan!? – Sie sind der Ansicht, dadurch folgere man hinsichtlich des folgenden vom vorangehenden, daß das Schuldopfer für einen Betrag von Šeqalimdarzubringen ist. –

12Und R. A͑qiba!? – Er ist der Ansicht, es gebe keine Vergleichung zur Hälfte. – Demnach sind die Rabbanan der Ansicht, es gebe auch eine Vergleichung zur Hälfte, während uns doch bekannt ist, daß es keine Vergleichung zur Hälfte gibt!? –

13Alle sind der Ansicht, es gebe keine Vergleichung zur Hälfte, und hierbei ist folgendes der Grund der Rabbanan: die Schlußfolgerung durch [das Wort] Gebote hebt die Vergleichungauf. –

14Woher entnimmt R. A͑qiba, daß das Schuldopfer für einen Betrag vom Šeqalim darzubringen ist? – Er entnimmt dies aus [den Worten]:dies ist das Gesetz vom Schuldopfer, ein Gesetz für alle Schuldopfer; das Schuldopfer ist für einen Betrag von Šeqalim darzubringen. –

15Und die Rabbanan!? – Obgleich geschrieben steht: dies ist das Gesetz vom Schuldopfer, muß es auch heißen: und wenn eine Person, das und zum vorangehenden hinzufügend, um hinsichtlich des folgenden vom vorangehenden zu folgern.

16Hieße es nur: dies ist das Gesetz vom Schuldopfer, so könnte man glauben, die Bestimmung, ein Gesetz für alle Schuldopfer, gelte nur für zweifellose Schuldopfer,

17beim Schwebe-Schuldopfer aber, das wegen des zweifelhaften Talgessens darzubringen ist, sei es bei einem, Zweifel nicht strenger als bei einem zweifellosen [Vergehen], und wie bei einem zweifellosen ein Sündopfer für ein Danqa ausreicht, ebenso auch bei einem Zweifel ein Schuldopfer für ein Danqa, daher schrieb der Allbarmherzige: und wenn eine Person, das und zum vorangehenden hinzufügend. –

18Allerdings nach demjenigen, der [die Worte:] dies ist das Gesetz vom Schuldopfer, auslegt, wie ist es aber nach demjenigen zu erklären, der [die Worte:] dies ist das Gesetz vom Schuldopfer, nicht auslegt!? – Er folgert dies durch [das Wort] Schätzungswertvom Schuldopfer wegen Veruntreuung. –

19Beim Schuldopfer wegen der vergebenen Sklavinheißt es ja nicht Schätzungswert!? – Man folgere es durch das [Wort] Widder.

20(R. A͑QIBA PFLICHTET ALSO BEI &C.)

21IST ABER &C. ZWEIFELHAFT. Wie ist dies zu verstehen!? Raba erwiderte: Lies: und bleibt der Zweifel für immer bestehen, so sei es ein Schwebe-Schuldopfer. VON DERSELBEN ART NÄMLICH, VON DER ER [DAS OPFER] BRINGT, WENN ER SICH [DER SÜNDE] BEWUSST WIRD, BRINGT ER ES AUCH, WENN ER SICH NICHT BEWUSST WIRD.

22Endlich muß er ja, wenn er sich bewußt wird, ein zweifelloses Schuldopferbringen!?

23Raba erwiderte: Aus den Worten beider lernen wir, daß beim zweifellosen Schuldopfer vorher kein Bewußtwerden erforderlich ist.

24WENN EINE FRAUDAS VOGEL-SÜNDOPFER GEBRACHTHAT, SO RICHTE SIE ES, WENN SIE VOR DEM KOPFABKNEIFENSICH BEWUSST WIRD, DASS SIE SICHER GEBOREN HAT, ALS ZWEIFELLOSES OPFER HER, DENN VON DERSELBEN ART, VON DER SIE ES BRINGT, WENN SIE SICH BEWUSST WIRD, BRINGT SIE ES AUCH, WENN SIE SICH NICHT BEWUSST WIRD.

25WER VON EINEM STÜCKE PROFANES UND EINEM STÜCKE HEILIGES EINES VON IHNEN GEGESSEN HAT UND NICHT WEISS, WELCHES VON IHNEN ER GEGESSEN HAT, IST FREI, UND NACH R. A͑QIBA ZU EINEM SCHWEBE-SCHULDOPFER VERPFLICHTET; HAT ER AUCH DAS ANDERE GEGESSEN, SO BRINGE ER EIN ZWEIFELLOSES SCHULDOPFER.

26WENN EINER DAS EINE GEGESSEN HAT UND DARAUF EIN ANDERER GEKOMMEN IST UND DAS ANDERE GEGESSEN HAT, SO BRINGE DIESEREIN SCHWEBE-SCHULDOPFER UND JENER EIN SCHWEBE-SCHULDOPFER – SO R. A͑QIBA. R. ŠIMO͑N SAGT, BEIDE [ZUSAMMEN] BRINGEN EIN SCHULDOPFER. R. JOSE SAGT,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.