Keritot — Blatt 23b
1Es wird nämlich gelehrt:Dem Herrn dargebrachtes, dies schließt die Opferteile ein.
2Die Opferteile sind ja als Darzubringendes verboten und hinsichtlich des Talges besteht ein mit der Ausrottung belegtes Verbot, und das Verbot der Unreinheit erfaßt sie.
3Es ist auch zu beweisen, daß dem so ist. Rabbi ist ja der Ansicht, ein Verbot erstrecke sich auch auf Verbotenes, jedoch nur ein schwereres Verbot auf ein leichteres Verbot, nicht aber ein leichteres Verbot auf ein schwereres Verbot, und beim Heiligen ist er, wie wir wissen, der Ansicht, daß auch ein leichteres Verbot sich auf ein schwereres Verbot erstrecke.
4Das Verbot der Veruntreuung ist ja ein mit dem [himmlischen] Tode belegtes leichteres Verbot und das Verbot des Heiligen ist ein mit der Ausrottung belegtes schwereres Verbot, und das mit dem [himmlischen] Tode belegte Verbot erstreckt sich auf das mit der Ausrottung belegte Verbot.
5Es wird nämlich gelehrt: Rabbi sagte:Aller Talg für den Herrn, dies schließt die Opferteile der minderheiligen Opfer hinsichtlich der Veruntreuung ein.
6Die Veruntreuung ist ja ein mit dem [himmlischen] Tode belegtes Verbot, und es erstreckt sich auf das mit der Ausrottung belegte Verbot des Talges. Schließe hieraus, daß die Schrift dies beim Heiligen bekundet hat. –
7Es wird ja aber gelehrt, R. Šimo͑n sagt, beim Darzubringenden gebe es kein Verwerfliches und beim Darzubringenden gebe es kein Übriggebliebenes!? –
8Vielmehr, Tannaím streiten über die Ansicht R. Šimo͑ns: manche sagen, bei Heiligem erstrecke sich ein Verbot auf Verbotenes, und manche sagen, auch bei Heiligem erstrecke sich ein Verbot nicht auf Verbotenes. –
9Wie sind nach demjenigen, welcher sagt, auch beim Heiligen erstrecke sich ein Verbot nicht auf Verbotenes, [die Worte:] aller Talg für den Herrn, zu erklären!? –
10Er bezieht sie auf die Jungenvon Opfertieren. Er ist der Ansicht, die Jungen von Opfertieren sind erst bei ihrem Werdenheilig, somit kommen beide gleichzeitig.
11WENN JEMAND EIN SCHWEBE-SCHULDOPFER GEBRACHT HAT UND SICH BEWUSST WIRD, DASS ER NICHT GESÜNDIGT HAT, SO IST [DAS OPFERTIER], WENN ES NOCH NICHT GESCHLACHTET WORDEN IST, HERAUSZULASSEN UND WIEDER MIT DER HERDE WEIDEN ZU LASSEN – SO R. MEÍR.
12DIE WEISEN SAGEN, ES IST WEIDEN ZU LASSEN, BIS ES EIN GEBRECHEN BEKOMMT, UND ZU VERKAUFEN, UND DER ERLÖS FÄLLT DER FREIWILLIGEN SPENDENKASSE ZU. R. ELIE͑ZER SAGT, ES SEI DARZUBRINGEN, DENN WIRD ES AUCH NICHT FÜR DIESE SÜNDE DARGEBRACHT, SO WIRD ES FÜR IRGEND EINE ANDERE SÜNDE DARGEBRACHT.
13WIRD ER SICH BEWUSST, NACHDEM ES GESCHLACHTET WORDEN IST, SO IST DAS BLUT FORTZUSCHÜTTEN UND DAS FLEISCH KOMME IN DEN VERBRENNUNGSRAUM. IST DAS BLUT BEREITS GESPRENGT WORDEN UND DAS FLEISCH VORHANDEN, SO DARF ES GEGESSEN WERDEN. R. JOSE SAGT, AUCH WENN DAS BLUT NOCH IM BECHER IST, IST ES ZU SPRENGEN UND DAS FLEISCH ZU ESSEN.
14NICHT SO ABER IST ES BEIM ZWEIFELLOSEN SCHULDOPFER; WENNBEVOR ES GESCHLACHTET WORDEN IST, SO IST ES HERAUSZULASSEN UND WIEDER MIT DER HERDE WEIDEN ZU LASSEN, WENN NACHDEM ES GESCHLACHTET WORDEN IST, SO IST ES ZU BEGRABEN, UND IST DAS BLUT BEREITS GESPRENGT WORDEN, SO KOMME DAS FLEISCH IN DEN VERBRENNUNGSRAUM.
15NICHT SO IST ES BEIM ZU STEINIGENDEN RINDE; WENN BEVOR ES GESTEINIGT WORDEN IST, SO IST ES HERAUSZULASSEN UND WIEDER MIT DER HERDE WEIDEN ZU LASSEN, UND WENN NACHDEM ES GESTEINIGT WORDEN IST, SO IST ES ZUR NUTZNIESSUNG ERLAUBT.
16NICHT SO IST ES BEIM GENICKBROCHENEN KALBE; WENN BEVOR IHM DAS GENICK GEBROCHEN WORDEN IST, SO IST ES HERAUSZULASSEN UND WIEDER MIT DER HERDE WEIDEN ZU LASSEN, UND WENN NACHDEM IHM DAS GENICK GEBROCHEN WORDEN IST, SO IST ES AN ORT UND STELLE ZU BEGRABEN, DENN ES WURDE VON VORNHEREIN WEGEN EINES ZWEIFELS GEBRACHT; ES HAT NUN DIE SÜHNE DES ZWEIFELS VOLLZOGEN.
17GEMARA. Worin besteht ihr Streit? – R. Meír ist der Ansicht, da er es nicht braucht, heiligt er es nicht, und die Rabbanan sind der Ansicht, da ihm das Herz pochte, war er es zu heiligen entschlossen.
18Es wird gelehrt: R. Meír und die Rabbanan streiten sowohl über den Fall, wenn er sich bewußt wird, daß er gesündigt hat, als auch über den Fall, wenn er sich bewußt wird, daß er nicht gesündigt hat. Wenn er sich bewußt wird, daß er gesündigt hat, um die weitgehendere Ansicht R. Meírs hervorzuheben: obgleich er sich bewußt wird, daß er gesündigt hat, komme es in die Herde zurück und weide, weil er, als er es absonderte, sich nicht bewußt war;
19und wenn er sich bewußt wird, daß er nicht gesündigt hat, um die weitgehendere Ansicht der Rabbanan hervorzuheben: obgleich er nicht gesündigt hat, denn als er es absonderte, wußte er es nicht, und da ihm das Herz pochte, war er es zu heiligen entschlossen.
20R. Šešeth sagte: R. Meír pflichtet den Weisen bei, daß,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.