Keritot — Blatt 24a
1wenn er zur Sicherheit zwei Schuldopfer abgesondert und durch eines von ihnen Sühne erlangt hat, das andere weiden zu lassen, bis es ein Gebrechen bekommt, und zu verkaufen ist, und der Erlös fällt der freiwilligen Spendenkasse zu. –
2Aus welchem Grunde? – R. Meír streitet gegen die Rabbanan nur deshalb, weil er nicht bekundet hat, daß ihm das Herz pochte, [hierbei aber,] wo er eines absondern sollte und zwei abgesondert hat, weil er sich sagte, wenn eines abhanden kommen sollte, werde er Sühne erlangen durch das andere, bekundete er, daß ihm das Herz pochte, und da dem so ist, war er es zu heiligen entschlossen.
3R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Die Weisen pflichten R. Meír bei, daß, wenn bei einem Schwebe-Schuldopfer die Zeugenals Falschzeugen überführt worden sind, es herauszulassen und wieder mit der Herde weiden zu lassen sei. –
4Aus welchem Grunde? – Die Rabbanan streiten gegen ihn nur über den Fall, wenn er es aus eigenem Antrieb abgesondert hat, sodaß anzunehmen ist, ihm pochte das Herz, wenn er es aber wegen der Zeugen abgesondert hat, verließ er sich auf sie nicht, denn er dachte, es könnten andere Zeugen kommen und sie als Falschzeugen überführen.
5Raba wandte ein: Nicht so ist es beim zu steinigenden Rinde; wenn bevor es gesteinigt worden ist, ist es herauszulassen und mit der Herde weiden zu lassen. In welchem Falle: wollte man sagen, wenn zwei gekommen waren und bekundet haben, es habe [einen Menschen] getötet, und zwei andere bekunden, es habe nicht getötet, so hast du ja keinen Grund, auf die letzteren zu hören, höre doch auf die ersteren.
6Doch wohl überführte Falschzeugen, und ebenso beim Schwebe-Schuldopfer, überführte Falschzeugen, und sie streiten.
7Abajje erwiderte ihm: Vielleicht beim zu steinigenden Rinde in dem Falle, wenn der Erschlagene zu Fuß ankommt,
8und dem entsprechend beim Schwebe-Schuldopfer, wenn das Stück festgestelltwird; nicht aber in dem Falle, wenn Zeugen ihn das Schwebe-Schuldopfer abzusondern veranlaßt haben.
9Hierüber besteht ein Streit. Ein Schwebe-Schuldopfer, dessen Zeugen als falsch überführt worden sind, gleicht, wie R. Elea͑zar sagt, einem Eifersuchts-Speisopfer. Es wird nämlich gelehrt: Ergibt es sich, daß sie Falschzeugensind, so ist ihr Speisopfer profan.
10R. Joḥanan sagt, es sei weiden zu lassen, bis es ein Gebrechen bekommt, und zu verkaufen, und der Erlös fällt der freiwilligen Spendenkasse zu. – Sollte auch R. Joḥanan es mit dem Eifersuchts-Speisopfer vergleichen!? – Es gleicht diesem nicht; das Eifersuchts-Speisopfer wird nicht zur Sühne dargebracht, sondern nur zur Aufklärung der Sünde, das Schwebe-Schuldopfer aber wird zur Sühne dargebracht, und da ihm das Herz pochte, war er es zu heiligen entschlossen.
11R. Keruspedaj sagte im Namen R. Joḥanans: Sind die Zeugen des zu steinigenden Rindes als Falschzeugen überführt worden, so hat, wer es in Besitz genommen, es geeignet.
12Raba sagte: Die Ansicht R. Joḥanans ist einleuchtend in dem Falle, wenn sie bekundet haben, sein Rind sei beschlafenworden, wenn sie aber bekundet haben, er selber habe sein Rind beschlafen, so weiß er, daß er es nicht beschlafen hat, und gibt es nicht preis, vielmehr bemüht er sich, Zeugen zu erbringen. –
13Womit ist es hierbei anders als bei der Lehre des Rabba b. Ithaj im Namen des Reš Laqiš, daß nämlich, wenn die Zeugen einer abtrünnigen Stadtals Falschzeugen überführt worden sind, wer sie in Besitz genommen, sie geeignet habe!? –
14Bei der abtrünnigen Stadt handelt es sich um eine Gemeinschaft, und jeder, wenn er auch weiß, daß er nicht gesündigt hat, glaubt, die anderen haben gesündigt, und er gibt sein Vermögenpreis, hierbei aber, wo es sich um ihn allein handelt, weiß er, daß er es nicht beschlafen hat, und gibt es nicht preis, vielmehr bemüht er sich, Zeugen zu erbringen.
15Reš Laqiš sagte: Wenn jemand seinem Nächsten ein Geschenk gibt und dieser sagt, er wolle es nicht, so hat, wer es in Besitz genommen, es geeignet. –
16Womit ist es hierbei anders als bei der Lehre des Rabba b. Abuha im Namen des R. Šešeth, und wie manche sagen, des R. Abahu im Namen des R. Šešeth, daß nämlich, wenn der Empfänger eines Geschenkes, nachdem das Geschenk in seinen Besitz gekommen ist, sagt, diese Schenkung möge nichtig sein, er wolle sie nicht haben, seine Worte gültig seien; wenn aber: sie ist nichtig, es ist keine Schenkung, er nichts gesagt habe, wonach seine Worte insofern gültig sind, daß [das Geschenk] zurück zum Eigentümer gelangt!? –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.