Keritot — Blatt 26b
1während beim Fürsten eine Veränderung erfolgenkann.
2Vielmehr, erklärte Abajje, ist es aus folgendem zu entnehmen. Merke, durch [das Wort] Gebotekönnte man es ja vom einen auf den anderen folgern,
3wozu wird das Bewußtwerden dreimal genannt, beim einzelnen, beim Fürsten und bei der Gemeinde? Da dies nun an sich nicht nötig ist, da es durch [das Wort] Gebote zu folgern wäre, so ist es auf das Bewußtwerden nach dem Versöhnungstage zu beziehen, daß auch dann das Sündopfer zu bringen ist. –
4Vielleicht ist bei Bewußtwerden nach dem Versöhnungstage das Sündopfer deshalb zu bringen, weil der Versöhnungstag nicht wegen dieser Sünde [allein] da ist, das Schwebe-Schuldopfer, das nur wegen dieser Sünde gebracht wird, sühnt sie auch, sodaß er, wenn er sich bewußt wird, nachdem er das Schwebe-Schuldopfer gebracht hat, kein Sündopfer zu bringen braucht!?
5Raba erwiderte: Die Schrift sagt:oder sich bewußt wird, in jedem Falle. – Wozu ist, wo du nun sagst, wenn er sich bewußt wird, bringe er ein Sündopfer, das Schwebe-Schuldopfer nötig!? R. Zera erwiderte: Wenn erstirbt, stirbt er ohne Sünde. Raba wandte ein: Wenn er stirbt, läutert ihn ja der Tod!? Vielmehr, erwiderte Raba, um ihn vor Züchtigungen zu schützen.
6WENN EIN VOGEL-SÜNDOPFER WEGEN EINES ZWEIFELS GEBRACHT WORDEN IST &C. Rabh sagte: Jedoch sühnt es. – Weshalb ist es demnach zu begraben!? –
7Weil es nicht bewachtwurde. – Wann wurde es nicht bewacht: wenn vorher, so hat es ja gelebt, und wenn nachher, so bewacht es ja [der Priester]!? –
8Vielmehr, unsere Mišna spricht von dem Falle, wenn sie sich bewußt wird, daß sie nicht geborenhat Eigentlich sollte es zur Nutznießung erlaubtsein, und nur rabbanitisch ist es zu begraben.
9Die Lehre Rabhs aber bezieht sich auf das folgende: Wenn eine Frau das Vogel-Sündopfer in einem Zweifel gebracht hat, so ist es, wenn sie sich vor dem Kopfabkneifen bewußt wird, daß sie sicher geboren hat, als zweifelloses herzurichten, denn von derselben Art, von der sie es bringt, wenn sie sich nicht bewußt wird, bringt sie es auch, wenn sie sich bewußt wird.
10Wenn sie sich nach dem Kopfabkneifen bewußt wird, daß sie geboren hat, so sprenge er das Blut und presse das Blut aus, wie Rabh sagt, und es sühnt, und [das Fleisch] ist zum Essen erlaubt. R. Joḥanan aber sagt, es sei zum Essen verboten, mit Rücksicht darauf, man könnte sagen, das wegen eines Zweifels dargebrachte Vogel-Sündopfer dürfe gegessen werden.
11Levi lehrte übereinstimmend mit Rabh: Wenn das Vogel-Sündopfer wegen eines Zweifels dargebracht worden ist, und sie sich nachdem Kopfabkneifen bewußt wird, daß sie sicher geboren hat, so sprenge er das Blut und presse das Blut aus, und es sühnt, und [das Fleisch] ist zum Essen erlaubt.
12Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit R. Joḥanan: Wenn ein Vogel-Sündopfer wegen eines Zweifels dargebracht worden ist, und sie sich vor dem Kopfabkneifen bewußt wird, daß sie nicht geboren hat, so ist es profan, oder es ist an eine andere zu verkaufen; wird sie sich vor dem Kopfabkneifen bewußt, daß sie sicher geboren hat, so ist es als zweifelloses herzurichten, denn von derselben Art, von der sie es bringt, wenn sie sich nicht bewußt wird, bringt sie es auch, wenn sie sich bewußt wird.
13Wird sie sich nach dem Kopfabkneifen bewußt, daß sie geboren hat, so ist es sogar zur Nutznießung verboten, denn es wurde von vornherein wegen eines Zweifels gebracht; es hat nun die Sühne des Zweifels vollzogen.
14WENN JEMAND ZWEI SELA͑ FÜR EIN SCHULDOPFERRESERVIERT UND DAFÜR ZWEI WIDDER ZU SCHULDOPFERN GEKAUFT HAT, SO IST, WENN EINER VON IHNEN ZWEI SELA͑ WERT IST, DIESER ALS SCHULDOPFER DARZUBRINGEN, UND DER ANDERE IST WEIDEN ZU LASSEN, BIS ER EIN GEBRECHEN BEKOMMT, UND ZU VERKAUFEN, UND DAS GELD FÄLLT DER FREIWILLIGEN SPENDENKASSE ZU.
15HAT ER DAFÜR ZWEI WIDDER FÜR PROFANE [ZWECKE] GEKAUFT, VON DENEN EINER ZWEI SELA͑ WERT IST UND EINER ZEHN ZUZ WERT IST, SO IST, DER ZWEI SELA͑ WERT IST, ALS SCHULDOPFERDARZUBRINGEN UND DER ANDERE [ALS ERSATZ] FÜR DIE VERUNTREUUNG.
16WENN EINEN ALS SCHULDOPFER UND EINEN FÜR PROFANE [ZWECKE], SO IST, WENN DER ZUM SCHULDOPFER BESTIMMTE ZWEI SELA͑ WERT IST, DIESER ALS SCHULDOPFER DARZUBRINGEN UND DER ANDERE WEGEN SEINER VERUNTREUUNG, UND DAZU BRINGE ER EINEN SELA͑MIT DEM FÜNFTEL.
17GEMARA. Was heißt ‘Veruntreuung’, von derer im Anfangsatze lehrt: und der andere für die Veruntreuung?
18Wollte man sagen, der Widderdes Schuldopfers, so müßte man ja annehmen, daß das Fünftel mit dem [Schuldopfer-]Widder zu entrichten sei, während es doch heißt: und das, wodurch er sich am Heiligtume versündigt hat, ersetze er und füge ein Fünftel dazu, wonach es mit dem Gerauhten zu entrichten ist!?
19Ferner lehrt er im Schlußsatze: wenn einen als Schuldopfer und einen für profane [Zwecke], so ist, wenn der zum Schuldopfer bestimmte zwei Sela͑ wert, dieser als Schuldopfer darzubringen und der andere wegen seiner Veruntreuung, und dazu bringe er einen Sela͑ mit dem Fünftel, wonach das Fünftel mit dem Gerauhten zu entrichten ist!? –
20Vielmehr, unter ‘Veruntreutes’ ist zu verstehen, was er vom Heiligtume genossen hat, die zwei Sela͑, die er für das Schuldopfer reserviert, wofür er die zwei Widder für profane [Zwecke] gekauft hat. Der zwei Sela͑ wert ist, den bringe er als Schuldopfer-Widder dar, und der zehn Zuz wert ist, den gebe er [als Ersatz] für das, was er vom Heiligtume genossen hat, das ist das Geraubtemit dem Fünftel. ‘Veruntreuung’ heißt also das Geraubte. –
21Du hast also erklärt, ‘Veruntreuung’ im Anfangsatze sei das Geraubte; wie ist nun der Schlußsatz zu verstehen: wenn einen als Schuldopfer und einen für profane [Zwecke], so ist, wenn der zum Schuldopfer bestimmte zwei Sela͑ wert ist, dieser als Schuldopfer darzubringen und der andere wegen seiner Veruntreuung, und dazu bringe er einen Sela͑ mit dem Fünftel.
22Demnach ist unter ‘Veruntreuung’ der Schuldopfer-Widder zu verstehen. Im Anfangsatze nennt er Veruntreuung das Geraubte,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.