Keritot — Blatt 3a

1Dieses ist nötig wegen einer Schwester, die die Tochter seines Vaters und die Tochter seiner Mutter ist, und dies besagt, daß man nicht eine Bestrafung durch einen Schlußfolgere. –

2Und R. Jiçḥaq!? – Er ist der Ansicht, man folgere eine Bestrafung durch einen Schluß. Wenn du aber willst, sage ich: er folgert die Bestrafung vom Verbote.

3R. Elea͑zar sagte im Namen R. Hoša͑jas: Wenn du irgendwo zwei Verbote und eine Ausrottung findest, so sind sie hinsichtlich des Sündopfers zu teilen. – Was ist dies? – Wenn jemand das Salböl mengt und sich damit salbt. Es heißt:auf keines Menschen Leib darf es gegossen werden und in seinem Verhältnisse&c. Die Ausrottung einmal, denn es heißt:wer dergleichen mischt, wer davon auf einen Gemeinen tut, werde ausgerottet aus seinen Stammesgenossen. –

4Wozu braucht, wenn die Verbote zu teilen sind, der Allbarmherzige die Ausrottung wegen seiner Schwesterzu schreiben!? –

5Nach den Rabbanan ist dies nötig, um zu lehren, daß man nicht eine Bestrafung durch einen Schluß folgere, und nach R. Jiçḥaq ist daraus zu entnehmen, daß man schuldig sei wegen einer Schwester, die die Schwester seines Vaters und die Schwester seiner Mutter ist. –

6Und die Rabbanan!? – Sie entnehmen es aus [dem Worte] Schwester im ersteren [Schriftverse]. – Und R. Jiçḥaq!? – Er ist der Ansicht, im vorangehenden gehört [das Wort] Schwester zur Konstruktion des Schriftverses, und die Teilung entnimmt er aus [dem Worte] Schwester im letzteren Schriftverse, daß [die Verbote] zu teilen sind in dem Falle, wenn es eine Schwester ist, die die Schwester seines Vaters und die Schwester seiner Mutter ist.

7R. Naḥman b. Jiçḥaq sagte: Auch wir haben demgemäß gelernt: Wer das Öl mengt, wer das Räucherwerk mengt, und wer sich mit dem Salböl salbt.

8Wozu lehrt er in der Mitte vom Mengen des Räucherwerkes? Wahrscheinlich lehrt er uns folgendes: wie [das Mengen] des Räucherwerkes ein gesondertes Verbot ist und man dieserhalb der Ausrottung besonders schuldig ist, ebenso ist man wegen des Mengens des Öls und des Salbens, da sie gesonderte Verbote sind, auch besonders schuldig.

9Wolltest du sagen, weil er von den Mengungen nebeneinander lehren will, so sollte er doch umgekehrt lehren: wer das Räucherwerk mengt, wer das Salböl mengt und wer sich mit dem Salböl schmiert. Wenn er aber [die Fälle] vom Öl teilt, so lehrt er uns damit, daß sie hinsichtlich der Sündopfer zu teilen sind. Schließe hieraus.

10WEU EINEN MANN BESCHLÄFT.

11Von wemspricht der Autor: wenn von Männern, so ist ja die bestiale Beschlafung eines Weibes abzuziehen, und es ist eines weniger, und spricht er von Weibern, so sind ja die Beschlafung eines Mannes und eines Tieres abzuziehen, und es sind zwei weniger!?

12R. Joḥanan erwiderte: Tatsächlich spricht der Autor von Männern, nur lese man wie folgt: wer einen Mann beschläft und sich von einem Manne beschlafen läßt. Dies nach R. Jišma͑él, welcher sagt, man sei dieserhalb zweimal schuldig. –

13Wenn er aber im Schlußsätze vom Gotteslästerer lehrt, und wir esR. A͑qiba addizieren, so ist ja auch der Anfangsatz nach R. A͑qiba!?

14Wolltest du erwidern, nach R. A͑qiba, nur sei er im [Falle des] Anfangsatzes der Ansicht R. Jišma͑éls, so sagte ja R. Abahu: Wer einen Mann beschläft und sich von einem Manne beschlafen läßt, ist nach R. Jišma͑él zweimal schuldig, denn er entnimmt dies aus zwei Schriftversen:mit einem Manne sollst du nicht liegen, und: es soll kein Lustbube von den Söhnen Jisraéls sein,

15und nach R. A͑qiba nur einmal schuldig, denn er entnimmt dies aus einem Schriftverse: mit einem Manne sollst du nicht liegen, und man lese: nicht belegen lassen!? –

16Vielmehr, der Anfangsatz nach R. Jišma͑él, nur ist er hinsichtlich des Gotteslästerers der Ansicht R. A͑qibas. Demnach sollte er auch lehren: wer ein Vieh beschläft und sich von einem Vieh beschlafen läßt!? –

17Abajje sagte ja: Wer ein Vieh beschläft und sich von einem Vieh beschlafen läßt, ist auch nach R. Jišma͑él nur einmal schuldig, denn die Schrift spricht nur von Männern.

18R. Elie͑zer erklärte im Namen Rabhs: Der Autorlehrt von dreiunddreißig Sündopfern, und zur Ergänzung der Ausrottungssünden nennt er noch dreiAusrottungsfälle.

19Im Schlußsatze lehrt er nämlich: wer das Gebot des Pesaḥopfers und der Beschneidung übertritt.

20Wozu lehrt er es vom Pesaḥopfer und von der Beschneidung: wenn etwa, daß dieserhalb ein Opfer darzubringen sei, so ist ja keines darzubringen, denn es wird gelehrt, die ganze Tora werde mit dem Gesetze vom Götzendienste verglichen, denn es heißt:ein Gesetz gelte euch für den, der versehentlich tut, die Person aber die mit erhobener Hand tut,

21wie der Götzendienst eine zu unterlassende Handlung ist, ebenso wegen aller anderen zu unterlassenden Handlungen.

22Hieraus ist also zu entnehmen, daß er von dreiunddreißig Sündopfernspricht, (wenn versehentlich begangen,) und zur Ergänzung der Ausrottungssünden noch drei Ausrottungsfälle nennt. Schließe hieraus.

23WEH DEN ŠABBATH ENTWEIHT. Ich will dir sagen, beim Šabbath sind es ja vierzig [Arbeiten]weniger eine!? R. Joḥanan erwiderte: Er lehrt vom Falle der Unvorsätzlichkeit hinsichtlich des Šabbaths und der Vorsätzlichkeit hinsichtlich der Arbeiten, dessentwegen man nur einmal schuldig ist.

24Es wird nämlich gelehrt:[Von] diesen, eines, nämlich bei Unvorsätzlichkeit hinsichtlich des Šabbaths und Vorsätzlichkeit hinsichtlich der Arbeiten. –

25Sollte er doch vom Falle der Vorsätzlichkeit hinsichtlich des Šabbaths und der Unvorsätzlichkeit hinsichtlich der Arbeiterlehren, dessentwegen man vierzig weniger einesschuldig ist!?

26Es wird nämlich gelehrt:Und er einesvon diesen tut; zuweilen ist man ein [Opfer] wegen aller [Arbeiten] schuldig, und zuweilen ist man wegen jeder besonders schuldig. Und es wird gelehrt: Eines, von diesen, nämlich bei Vorsätzlichkeit hinsichtlich des Šabbaths und Unvorsätzlichkeit hinsichtlich der Arbeiten. –

27Der Autor bevorzugt den Fall der Unvorsätzlichkeit hinsichtlich des Šabbaths und der Vorsätzlichkeit hinsichtlich der Arbeiten, denn er ist trotzdemvom Sündopfer nicht befreit.

28Dasselbe findest du auch beim Götzendienste, wobei er von einem Falle der Unvorsätzlichkeit hinsichtlich des Götzen und der Vorsätzlichkeit hinsichtlich des Dienstes lehrt. –

29In welchem Falle kann es bei Unvorsätzlichkeit hinsichtlich des Götzen Vorkommen: wollte man sagen, wenn jemand in einem Götzentempel steht und im Glauben, es sei ein Bethaus, da anbetet, so hat er ja sein Herz zum Himmelgerichtet;

30wenn jemand eine Fürstenbüste sieht und davor niederkniet, so ist ja, wenn er sie als Gott anerkennt, er zu steinigen, und wenn er sie nicht als Gott anerkennt, dies überhaupt nichts;

31wenn aus Liebe oder Furcht,

32so ist dies allerdings zutreffend nach Abajje, welcher sagt, er sei schuldig, wie ist es aber nach Raba zu erklären, welcher sagt, er sei frei!? –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.