Keritot — Blatt 3b

1Vielmehr, wenn jemand geglaubt hat, es sei erlaubt. Auch Raba fragte nämlich R. Naḥmannur, ob er ein oder zwei [Sündopfer] schuldig sei, ob er gänzlich frei sei, fragte er ihn nicht.

2R. Papa erklärte: Dies kann bei dem vorkommen, der als Kind unter Nichtjuden in Gefangenschaft geraten ist; der zwar wußte, daß der Götzendienst verboten sei, aber nicht wußte, daß diese Dienstleistungen verboten seien. Wenn du aber willst, sage ich: dies kann auch bei einem Erwachsenenvorkommen, wenn er sich nämlich geirrt hat in folgendem Schriftverse:ihr sollt nichts neben mir machen, silberne Götter oder goldene Götter &c.; wenn er nämlich glaubte, man dürfe sich nur vor Götzen aus Silber und Gold nicht niederwerfen, vor anderen Arten aber sei es erlaubt. Dies heißt Versehentlichkeit hinsichtlich des Götzen und Vorsätzlichkeit hinsichtlich des Dienstes.

3R. Aḥa, Sohn des R. Iqa, erklärte im Namen R. Bebajs: Er lehrt nur das Rubrum Šabbathund das Rubrum Götzendienst. – Woher dies? – Da er lehrt: wer einer Frau und ihrer Tochter beiwohnt oder einer Ehefrau; er lehrt aber nicht von der Tochter seiner Genotzüchtigten, die noch hinzukommen sollte. –

4Ich will dir sagen, von denen, die in der Schrift genannt sind, lehrt er es, von denen aber, die in der Schrift nicht genannt sind, lehrt er es nicht. –

5Es gibt ja noch die Fälle von der Tochter seiner Frau, der Tochter seiner Tochter und der Tochter ihres Sohnes, die in der Schrift geschrieben sind, von denen er es nicht lehrt!? Vielmehr lehrt er nur das Rubrum Mutter und Tochter, ebenso lehrt er nur das Rubrum Šabbath und das Rubrum Götzendienst.

6R. Aḥa, Sohn des R. Iqa, wies auf einen Widerspruch hin, in dem dieser sich mit sich selbst befindet. Kann R. Bebaj b. Abajje denn gesagt haben, er lehre nur das Rubrum Šabbath und das Rubrum Götzendienst, es wurde ja gelehrt, wer Opferglieder von innerhalb[Geschlachtetem] außerhalb opfert, sei schuldig, und wer Opferglieder von außerhalb [Geschlachtetem] außerhalb opfert, sei schuldig,

7und R. Bebaj b. Abajje wandte ein, wieso demnach gelehrt wird, es gebe sechsunddreißig mit der Ausrottung [belegte Vergehen] in der Tora, es sind ja siebenunddreißig, denn es gibt zweierlei Opferungen; was ist dies für ein Einwand, es ist ja zu erwidern, er lehre nur das Rubrum Opfern!? –

8Es ist nicht gleich; vom Šabbath und vom Götzendienste lehrt er [die Einzelheiten] an der passenden Stelle, und bei den Ausrottungsvergehen lehrt er allgemein das Rubrum Šabbath und das Rubrum Götzendienst, aber lehrt er denn [die Einzelheiten] der Opferung an einer passenden Stelle, um dies erwidern zu können!?

9R. Jirmeja fragte R. Zera: Wie verhält es sich bei zwei Ausrottungen und einem Verbote? Dieser erwiderte: Du meinst wohl das Schlachtenund das Darbringen, aber bei diesen sind es zwei Verbote.

10Nach demjenigen, der es [aus einem Schlusse] durch Wortanalogie folgert, heißt es ja da bringen und dortbringen,

11wie dort eine Bestrafung nur bei Warnungerfolgt, ebenso erfolgt da eine Bestrafung nur bei Warnung;

12und nach demjenigen, der es durch Vergleichungfolgert, sagt die Schrift: dort sollst du es hinaufbringen und dort sollst du es darbringen, womit er das Schlachten mit dem Darbringen vergleicht, wie beim Darbringen eine Bestrafung nur bei Warnung erfolgt, ebenso erfolgt beim Schlachten eine Bestrafung nur bei Warnung.

13Du meinst vielleicht zwei Todesstrafen und ein Verbot. Das sind nämlich Totenbeschwörer und Wahrsager.

14Dieser erwiderte: Darüber besteht ein Streit zwischen R. Joḥanan und Reš Laqiš. Unter denen, die zu steinigensind, werden Totenbeschwörer und Wahrsager genannt, und auf unsere Frage, weshalb bei den mit der Steinigung belegten der Wahrsager genannt wird und bei den mit der Ausrottung belegten der Wahrsager nicht genanntwird,

15erwiderte R. Joḥanan, weil für beide ein Verbot besteht. (Sollte er doch den Wahrsager und nicht den Totenbeschwörer nennen!? – Weil die Schrift mit dem Totenbeschwörer beginnt.)

16Und Reš Laqiš erwiderte, weil [der Wahrsager] keine Tätigkeit ausübt. - Weshalb erklärt Reš Laqiš nicht wie R. Joḥanan?

17R. Papa erwiderte: Weil sie bei der Todesstrafe geteiltsind. – Und R. Joḥanan!? – Er kann dir erwidern: die Teilung beim Verbote ist eine Teilung, die Teilung bei der Todesstrafe ist keine Teilung. –

18Weshalb erklärt R. Joḥanan nicht wie Reš Laqiš? – Er ist der Ansicht, der Autor der Lehre von den Ausrottungssünden sei R. A͑qiba, und dieser sagt, es sei keine Tätigkeit erforderlich. –

19Und Reš Laqiš!? – Zugegeben, daß nach R. A͑qiba keine bedeutende Tätigkeit erforderlich ist, eine unbedeutende Tätigkeit aber ist erforderlich. –

20Welche Tätigkeit übt der Totenbeschwörer aus? – Das Zusammenschlagen der Arme ist eine Tätigkeit. – Welche Tätigkeit übt der Gotteslästerer aus? – Die Bewegung der Lippen ist eine Tätigkeit.

21Erglaubte, das Zusammenschlagen der Arme sei eine unbedeutende Tätigkeit auch nach den Rabbanan, somit ist einzuwenden: Beim Götzendienste ist man schuldig nur wegen einer Handlung, bei der eine Tätigkeit ausgeübt wird, wie Schlachten, Räuchern, Libieren oder Sichniederwerfen. Und auf unseren Einwurf, beim Sichniederwerfen übe man ja keine Tätigkeit aus,

22erwiderte Reš Laqiš, dies nach R. A͑qiba, welcher sagt, es sei keine Tätigkeit erforderlich, und R. Joḥanan erwiderte, auch nach den Rabbanan, denn das Beugen der Statur gelte als Tätigkeit. Demnach ist Reš Laqiš der Ansicht, nach den Rabbanan gelte das Beugen der Statur nicht als Tätigkeit und das Zusammenschlagen der Arme gelte als Tätigkeit!? –

23Wenn nun das, was Reš Laqiš gesagt hat, das Zusammenschlagen der Arme sei eine unbedeutende Tätigkeit. nach R. A͑qiba gilt, nach den Rabbanan aber sei dies keine Tätigkeit, wieso lehrt er demnach, ausgenommen der Gotteslästerer, weil er keine Tätigkeit ausübt, er sollte doch lehren, ausgenommen der Gotteslästerer und der Totenbeschwörer!? –

24Er lehrt eines von beiden. – Sollte er es doch vom Totenbeschwörer und nicht vom Gotteslästerer lehren!? –

25Vom Gotteslästerer ist dies zu lehren nötig. Da die Ausrottung desselben sich im Abschnitte von den Opfernbefindet, so könnte man glauben, er pflichte R. A͑qiba bei, daher lehrt er uns, daß dem nicht so ist.

26U͑la erklärte: Vom Totenbeschwörer, von dem er lehrt, gilt dies in dem Falle, wenn er einem Dämon opfert. Raba wandte ein: Dies ist ja demnach Götzendienst!? Vielmehr, erklärte Raba, wenn er einem Dämon opfert, um ihn zu bannen.

27Abajje sprach zu ihm: Dies heißt ja Bannungen vornehmen!? Dieser erwiderte: Die Tora sagt, daß eine solche Bannung mit der Steinigung [bestraft werde], – Welche Bannung ist demnach nur mit einem Verbote belegt?

28Dieser erwiderte: Wie gelehrt wird.Wer Bannungen vornimmt, ob Bannungen von großen oder Bannungen von kleinen [Tieren]; selbst wer Schlangen und Skorpione bannt, ist schuldig. Abajje sagte: Wenn jemand eine Biene mit einem Skorpion bannen will, so ist dies verboten; wenn sie aber hinter ihm her sind, ist es erlaubt. –

29Sollte doch nach R. Joḥanan, welcher sagt, das Beugen der Statur sei eine Tätigkeit,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.