Keritot — Blatt 7a

1Wenn eine Priesterstochter, die mit einem Jisraéliten verheiratet ist, Hebe gegessen hat, so bezahle sie den Grundwert und nicht das Fünftel, und ihre Hinrichtungerfolgt durch Verbrennung.

2Ist sie mit einem der Bemakelten verheiratet, so bezahle sie den Grundwert und das Fünftel, und ihre Hinrichtung erfolgt durch Erdrosselung– so R. Meír;

3die Weisen sagen, diese wie jene bezahle den Grundwert und nicht das Fünftel, und ihre Hinrichtung erfolge durch Verbrennung.

4R. Joseph sagte: Ihr Streit besteht nur über das Auftun des Salböls, nach unserer Erklärung, beim Auftun in anderen Fällenaber ist nach aller Ansicht Olivengröße erforderlich.

5Der Text. Ein Jünger rezitierte vor R. Elea͑zar: Wer [dem Verbote] des Schmierens unterworfen ist, den zu schmieren ist verboten, und wer [dem Verbote] des Schmierens nicht unterworfen ist, den zu schmieren ist nicht verboten. Da sprach dieser zu ihm: Du hast recht, es heißt: soll nicht gegossen werden, und man lese [auch:] soll nicht gießen.

6R. Ḥananja lehrte vor Raba: Woher, daß ein Hochpriester schuldig ist, wenn er vom Öl auf seinem Haupte nimmt und auf den Leib tut? Es heißt: es soll nicht auf den Leib eines Menschen gegossen werden. R. Aḥa, der Sohn Rabas, sprach zu R. Aši: Womit ist es hierbei anders als bei folgender Lehre: Wenn ein Priester sich mit Öl von Hebe geschmiert hat, so darf der Sohn seiner Tochter, der Jisraélit ist, ohne Bedenken sich an ihm reiben!?

7Dieser erwiderte: da [heißt es]:sie sollen daran sterben, wenn sie es entweihen, sobald er esentweiht hat, ist es entweiht, beim Salböl aber heißt es:denn [seines Gottes Salböls] Weihe ist auf ihm, der Allbarmherzige nennt es Salböl; auch wenn es an ihm ist, ist es nicht entweiht.

8WEGEN DIESER MACHT MAN SICH BEI VORSÄTZLICHKEIT SCHULDIG &C. Er lehrt, ausgenommen ist die Verunreinigung des Heiligtums und des Geheiligten; wovon ausgenommen? – Er meint es wie folgt: ausgenommen ist die Verunreinigung des Heiligtums und des Geheiligten, derentwegen kein Schwebe-Schuldopfer darzubringen ist. –

9Sollte er auch lehren: ausgenommen ist der Fall, wenn der Versöhnungstag vorüber ist, daß dann kein Schwebe-Schuldopfer darzubringen ist!? Reš Laqiš erwiderte: Er lehrt Fälle, wo eine Sünde vorhanden ist, der Allbarmherzige ihn aber befreit hat, wenn aber der Versöhnungstag vorüber ist, ist ja überhaupt keine Sünde mehr vorhanden, da sie ihm vergeben worden ist.

10R. Joḥanan erwiderte: Wenn er es ausschlägt, wenn er sagt, der Versöhnungstag sühne nicht; tat er nach dem Versöhnungstage Buße, so hat er ein Schwebe-Schuldopfer darzubringen. Reš Laqiš aber ist der Ansicht, der Versöhnungstag sühne auch dem, der es ausschlägt.

11Sie führen folgenden Streit. Wenn jemand sagt, er wolle keine Sühne durch sein Sündopfer, so schafft es ihm, wie Abajje sagt, keine Sühne; Raba sagt, es schaffe ihm Sühne. In dem Falle, wenn er sagt, es solle nicht dargebracht werden, stimmen alle überein, daß es ihm keine Sühne schaffe, denn es heißt :er bringe es dar, willig, sie streiten nur über den Fall, wenn er sagt, es solle dargebracht werden, jedoch nicht sühnen. Abajje sagt, es sühne nicht, denn er sagte ja, es solle nicht sühnen, und Raba sagt, es sühne wohl, denn sobald er sagt, daß es dargebracht werden solle, kommt die Sühne von selbst.

12Raba ist aber davon abgekommen, denn es wird gelehrt: Man könnte glauben, der Versöhnungstag sühne denjenigen, die Buße tun, als auch denjenigen, die keine Buße tun, und zwar wäre dies aus einem Schluß zu folgern: Sündopfer und Schuldopfer schaffen Sühne und der Versöhnungstag schafft Sühne, wie nun Sündopfer und Schuldopfer nur denjenigen Sühne schaffen, die Buße tun, ebenso schafft auch der Versöhnungslag nur denjenigen Sühne, die Buße tun.

13Aber nein, wenn dies von Sündopfer und Schuldopfer gilt, die nicht bei Vorsätzlichkeit wie bei Unvorsätzlichkeit Sühne schaffen, sollte dies auch vom Versöhnungstage gelten, der bei Vorsätzlichkeit wie bei Unvorsätzlichkeit Sühne schafft? Da er nun bei Vorsätzlichkeit wie bei Unvorsätzlichkeit Sühne schafft, [so könnte man glauben,] er schaffe Sühne sowohl denjenigen, die Buße tun, als auch denjenigen, die keine Buße tun, so heißt esnur, teilend.

14Was heißt Buße getan und was heißt keine Buße getan: wollte man sagen, Buße getan heiße, wenn unvorsätzlich, und keine Buße getan, wenn vorsätzlich, so lehrt er ja: aber nein, wenn dies von Sündopfer und Schuldopfer gilt &c.!?

15Wenn etwa nach der Lehre U͑las im Namen des R. Joḥanan, wenn jemand Talg gegessen und dieserhalb ein Opfer reserviert hat, dann abtrünnig wurde und sich darauf bekehrt hat, [das Opfer], da es verdrängt wordenwar, vollständig verdrängt sei,

16so ist allerdings das Opfer verdrängt worden, die Person aber ist ja für die Sühne geeignet!? Vielmehr heißt Buße getan, wenn er sagt, sein Sündopfer solle ihm Sühne schaffen, und nicht Buße getan heißt, wenn er sagt, sein Sündopfer solle ihm keine Sühne schaffen. Schließe hieraus. –

17Ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Man könnte glauben, der Versöhnungslag schaffe Sühne nur dann, wenn man sich an ihm kasteiet, keine Arbeit verrichtet und ihn heilige Festberufunggenannt hat, wenn man sich an ihm nicht kasteiet, Arbeit verrichtet und ihn nicht heilige Festberufung genannt hat, schaffe der Versöhnungstag keine Sühne, so heißt es:er ist ein Tag der Sühne, in jedem Falle. Beide sind ja anonyme Lehren im Siphra, und sie widersprechen einander!?

18Abajje erwiderte: Das ist kein Widerspruch, eine ist von Rabbi nach R. Jehuda und eine ist von Rabbi nach seiner eigenen Ansicht. Es wird nämlich gelehrt: Rabbi sagte: Der Versöhnungstag sühnt alle in der Tora genannten Sünden, einerlei ob man Buße getan hat oder keine Buße getan hat,

19außer wenn jemand das Jochabwirft, das Gesetz falsch deutet, oder das Bündnis des Fleischesbricht; hat er Buße getan, so sühnt es der Versöhnungstag, wenn aber nicht, so sühnt es der Versöhnungstag nicht.

20Raba erwiderte: Beide sind von Rabbi nach seiner eigenen Ansicht, denn Rabbi pflichtet bei, daß er die den Versöhnungstag selbst betreffenden Sünden nicht sühne. Wie könnte, wenn du nicht so sagen wolltest, nach Rabbi die Ausrottung [wegen Entweihung] des Versöhnungstages Vorkommen, wo er doch fortwährend Sühne schafft!? –

21Was ist dies für ein Einwand, vielleicht in dem Falle, wenn jemand die ganze NachtArbeit verrichtet hat und beim Morgengrauen gestorben ist; der Tag war noch nicht herangekommen, um ihm Sühne zu schaffen!? – Allerdings die Ausrottung wegen der Nacht, wieso aber kann die Ausrottung wegen des Tages vorkommen!? –

22Was ist dies für ein Einwand, vielleicht in dem Falle, wenn jemand beim Essen einer Fleischschnitte erstickt ist, sodaß vom Tage keine Zeit blieb, ihm Sühne zu schaffen. Oder auch, wenn jemand unmittelbar vor Sonnenuntergang Arbeit verrichtet hat. Oder auch, wenn einem bei der Arbeit die Axt den Schenkel abgehauen hat und er gestorben ist, sodaß vom Tage keine Zeit blieb, ihm Sühne zu schaffen.

23DIE WEISEN SAGEN, AUCH DER GOTTESLÄSTERER &C. Worauf beziehen sich [die Worte:] auch der Gotteslästerer, der keine Tätigkeit ausübt? –

24Die Rabbanan hörten R. A͑qiba es vom Totenbeschwörer und nicht vom Wahrsager lehren, da sprachen sie zu ihm: Dieser bringt wohl deshalb kein Opfer, weil er keine Tätigkeit ausübt, und auch der Gotteslästerer übt keine Tätigkeit aus.

25Die Rabbanan lehrten: Der Gotteslästerer bringe ein Opfer dar, weil dabei die Ausrottung genannt wird – so R. A͑qiba. Ferner heißt es:er wird seine Sünde tragen. – Ist es denn eine stichhaltige Regel, daß wegen all dessen, wobei die Ausrottung genannt wird, ein Opfer darzubringen ist, auch beim Pesaḥopfer und bei der Beschneidung wird ja die Ausrottung genannt, und dieserhalb ist kein Opfer darzubringen!? –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.