Ketubbot — Blatt 100b

1wer vom Gerichte kauft, kaufe gestützt auf die Kundwerdung, so lehrt er uns.

2R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SAGT &C. Bis wieviel? R. Hona b. Jehuda erwiderte im Namen des R. Šešeth: Bis zur Hälfte.

3Desgleichen wird gelehrt : R. Šimo͑n b. Gamliél sagte : Wenn das Gericht etwas im Werte von zweihundert [Zuz] für eine Mine oder etwas im Werte einer Mine für zweihundert verkauft, so ist der Verkauf gültig.

4Amemar sagte im Namen R. Josephs: Wenn das Gericht ohne Bekanntmachung verkauft, so ist dies ebenso, als würde es sich in einer Lehre geirrt haben, und es widerrufe es. –

5Wieso ebenso, es hat sich ja wirklich geirrt, denn wir haben gelernt, die Schätzung des Waisengutes währe dreißig Tageund des Heiligtumssechzig Tage, und die Ausbietung müsse morgens und abends erfolgen!? –

6Hieraus könnte man entnehmen, dies gelte nur vom Beauftragten, nicht aber vom Gerichte, so lehrt er uns.

7R. Aši richtete an Amemar folgenden Einwand: Wenn die Richter bei der Schätzung ein Sechstel zu niedrig oder ein Sechstel zu hoch angesetzt haben, so ist ihr Verkauf nichtig. Wenn aber den richtigen Wert, so ist ihr Verkauf gültig. Doch wohl, wenn keine Ausbietung erfolgt ist!? – Nein, wenn eine Ausbietung erfolgt ist. –

8Wenn aber der Schlußsatz von dem Falle spricht, wenn eine Ausbietung erfolgt ist, so spricht ja der Anfangsatz von dem Falle, wenn keine Ausbietung erfolgt ist!? Im Schlußsatze wird nämlich gelehrt: Haben sie aber eine Prüfungsurkunde ausgestellt, so ist, selbst wenn sie etwas im Werte einer Mine für zweihundert [Zuz] oder etwas im Werte von zweihundert [Zuz] für eine Mine verkauft haben, ihr Verkauf gültig. –

9Vielmehr, tatsächlich, wenn keine Ausbietung erfolgt ist, dennoch ist dies kein Einwand; eines gilt von Dingen, über die eine Ausbietung zu erfolgen hat, und eines gilt von Dingen, über die keine Ausbietung zu erfolgen hat.

10Über folgende Dinge hat keine Ausbietung zu erfolgen : Sklaven, Mobilien und Schuldscheine. Sklaven deshalb, weil sie es erfahren und entfliehen; Mobilien und Schuldscheine, weil sie gestohlen werden könnten.

11Wenn du willst, sage ich: eines gilt von Anlässen, bei denen eine Ausbietung erfolgt, und eines gilt von Anlässen, bei denen keine Ausbietung erfolgt.

12Die Nehardee͑nser sagten nämlich.: Für Kopfsteuer, Unterhalt und Beerdigungverkaufe manohne Ausbietung.

13Wenn du aber willst, sage ich: eines gilt von Orten, da eine Ausbietung erfolgt, und eines gilt von Orten, da keine Ausbietung erfolgt. R. Naḥman sagte nämlich : In Nehardea͑ wurde nie eine Prüfungsurkunde ausgestellt.

14Sie glaubten, weil sie da in der Schätzung kundig waren, da sprach R. Joseph b. Minjomi zu ihnen : Mir wurde von R. Naḥman erklärt, weil man [die Käufer] ‘Auktionswucherer’ nannte.

15R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls, Mobilien der Waisen schätze man und verkaufe siesofort. R. Ḥisda sagte im Namen Abimis, man verkaufe sie auf den Märkten.

16Sie streiten aber nicht; eines, wenn der Markt nahe ist, eines, wenn der Markt fern ist.

17R. Kahana hatte in seinem Besitze Met der Waise R. Mešaršeja b. Ḥilqaj und er hielt ihn bis zum Feste, indem er sagte: Wenn er auch zu gähren anfängt, so bringt er dann trotzdem einen besseren Preis.

18Rabina hatte in seinem Besitze Wein der Waise Rabina des Kleinen, des Sohnes seiner Schwester, und auch eigenen Wein, den er nach Sikhra bringen wollte.

19Da kam er zu R. Aši und fragte ihn, ob er jenen mitnehmendürfe. Dieser erwiderte: Geh, er ist nicht bevorzugter als deiner.

20DIE WEIGERUNGSERKLÄRENDE, DIE ZWEITGRADIG INZESTUÖSEUND DIE STERILE ERHALTEN KEINE MORGENGABE NOCH DEN FRUCHTGENUSSNOCH UNTERHALT NOCH DIE ABGETRAGENENKLEIDER.

21HAT ER SIE VON VORNHEREIN ALS STERILE GENOMMEN, SO ERHÄLT SIE DIE MORGENGABE.

22IST EINE WITWE MIT EINEM HOCHPRIESTER, EINE GESCHIEDENE ODER EINE ḤALUÇA MIT EINEM GEMEINEN PRIESTER, EIN HURENKIND ODER EINE NETHINA MIT EINEM JISRAÉLITEN ODER EINE JISRAÉLITIN MIT EINEM NATHIN ODER EINEM HURENKINDE [VERHEIRATET], SO ERHÄLT SIE DIE MORGENGABE.

23GEMARA. Rabh lehrte, die durch Scheidebrief entlassene Minderjährige erhalte nicht die Morgengabe, und um so weniger die Weigerungserklärende;

24Šemuél lehrte, die Weigerungserklärende erhalte nicht die Morgengabe, die durch Scheidebrief entlassene [Minderjährige] er halte wohl die Morgengabe.

25Šemuél vertritt hierbei seine Ansicht, denn Šemuél sagte: Die Weigerungserklärende erhält keine Morgengabe, die durch Scheidebrief entlassene [Minderjährige] erhält die Morgengabe;

26die Weigerungserklärende ist für die Brüdernicht untauglich, auch nicht für Priesteruntauglich, die durch Scheidebrief entlassene [Minderjährige] ist für die Brüder untauglich, auch für Priester untauglich.

27Die Weigerungserklärende braucht keine drei Monatezu warten,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.