Ketubbot — Blatt 101a
1die durch Scheidebrief entlassene [Minderjährige] muß drei Monate warten. –
2Was lehrt er uns damit, dies alles haben wir ja bereits gelernt: erklärte sie ihrem Manne die Weigerung, so sind ihm ihre Verwandten und ist sie seinen Verwandten erlaubt, auch ist sie für Priester nicht untauglich; gab er ihr einen Scheidebrief, so sind ihm ihre Verwandten und ist sie seinen Verwandten verboten, auch ist sie für Priester untauglich!? –
3Nötig ist die Lehre, sie müsse drei Monate warten, was wir nicht gelernt haben.
4Es wäre anzunehmen, daß hierüber Tannaím streiten: R. Elie͑zer sagt, die Handlung einer Minderjährigen sei wirkungslos, ihr Ehemann habe kein Anrecht auf ihren Fund, ihre Händearbeit und die Aufhebungihrer Gelübde, er beerbe sie nicht und er verunreinige sich nichtan ihr. Die Norm ist: sie gilt in keiner Hinsicht als seine Frau, nur daß sieder Weigerungserklärung benötigt.
5R. Jehošua͑ sagt, die Handlung einer Minderjährigen sei wirksam, ihr Ehemann habe Anrecht auf ihren Fund, ihre Händearbeit und die Aufhebung ihrer Gelübde, er beerbe sie und er verunreinige sich an ihr. Die Norm ist: sie gilt in jeder Hinsicht als seine Frau, nur daß sie ihn durch Weigerungserklärung verlassen kann.
6Es wäre somit anzunehmen, daß Rabh der Ansicht R. Elie͑zers und Šemuél der Ansicht R. Jehošua͑s ist. –
7Über die Ansicht R. Elie͑zers streiten sie überhauptnicht,
8sie streiten nur über die Ansicht R. Jehošua͑s: Šemuél ist entschieden der Ansicht R. Jehošua͑s, aber auch Rabh [kann erwidern,] R. Jehošua͑ vertrete seine Ansicht nur hinsichtlich seiner Ansprüche] an sie, nicht aber hinsichtlich ihrer an ihn.
9NOCH DIE ABGETRAGENEN KLEIDER. R. Hona b. Ḥija sprach zu R. Kahana: Du sagtest uns im Namen Šemuéls, dies gelte nur von den Nießbrauchgütern, die Güter des eisernen Bestandesaber erhalte sie wohl.
10R. Papa wandte ein : Worauf bezieht sich dies : wenn auf die Weigerungserklärende, so erhält sie ja, falls sie vorhanden sind, beides, und falls sie nicht vorhanden sind, beides nicht.
11Und wenn auf die Sterile, so erhält sie ja, falls sie vorhanden sind, beides, und falls sie nicht vorhanden sind, müßte es umgekehrt lauten: von den Nießbrauchgütern, die sich in ihrem Besitze befinden, sollte sie sie erhalten, und von den Gütern des eisernen Bestandes, die sich nicht in ihrem Besitze befinden, sollte sie sie nicht erhalten!? –
12Vielmehr, auf die zweitgradig Inzestuöse, und die Rabbanan haben [beide] gemaßregelt, sowohl inbetreff ihres [Anspruches] an ihnals auch seinesan sie.
13R. Šimi b. Aši sagte: Aus der Lehre R. Kahanas ist zu entnehmen, daß, wenn sie ihmein Gewand in die Ehe gebracht hat, es Grundkapitalist, und es darf nicht abgetragen werden, bis es verbraucht ist. –
14R. Naḥman sagte ja aber, es gelte als Frucht!? – Er streitet gegen R. Naḥman.
15ERHALTEN KEINE MORGENGABE. Šemuél sagte: Dies gilt nur von der Mine und den zweihundert [Zuz], die Zulageaber erhalten sie wohl.
16Desgleichen wird gelehrt: Die Frauen, von denen die Weisen sagten, sie erhalten nicht die Morgengabe, beispielsweise die Weigerungserklärende und ihresgleichen, erhalten nicht die Mine und die zweihundert [Zuz], wohl aber erhalten sie die Zulage;
17die Frauen, von denen die Weisen sagten, sie seien ohne Morgengabe zu entlassen, beispielsweise die das Gesetz Übertretendeund ihresgleichen, erhalten nicht die Zulage, und um so weniger die Mine und die zweihundert [Zuz]. Die wegen üblen Rufes Entlassene erhält, was sie vor sich hat, und geht.
18Dies ist eine Stütze für R. Hona, denn R. Hona sagte: Hat sie die Ehe gebrochen,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.