Ketubbot — Blatt 102a
1Nein, auf Grund einer Vereinbarungsurkunde. Dies nach R. Gidel,
2denn R. Gidel sagte im Namen Rabhs : [Wenn der eine sagte:] wieviel gibst du deinem Sohne, und [der andere ihm entgegnete:] so und soviel; und wieviel gibst du deiner Tochter? und [jener ihm erwiderte:] so und so viel, und darauf die Antrauung erfolgt ist, so ist es perfekt. Es sind dies Dinge, die durch Worte perfekt werden. –
3Komm und höre: Wenn jemand einem Priester geschrieben hat: ich schulde dir fünf Sela͑, so muß er ihm fünf Sela͑geben, und sein Sohn ist nicht ausgelöst!? –
4Anders verhält es sich da, wo er ihm nach der Tora verpflichtet ist. – Wozu schrieb er es ihm!? – Um einen Priester zu wählen. –
5Weshalb ist demnach sein Sohn nicht ausgelöst!? – Dies nach U͑la, denn U͑la sagte: Nach der Tora ist er ausgelöst, sobald er sie ihm gibt, und nur deshalb sagten sie, er sei nicht ausgelöst, weil zu berücksichtigen ist, man würde glauben, die Auslösung könne mit einem Schuldscheine erfolgen.
6Raba sagte: Hierüber streiten Tannaím: Wenn der Bürge unter den Zeugenunterschriften unterzeichnet ist, so kann [der Gläubiger] nur von dessen freien Güterneinfordern.
7Einst kam ein solcher Fall vor R. Jišma͑él, und er entschied, er könne nur von dessen freien Gütern einfordern. Da sprach Ben Nannos zu ihm : Er kann weder von dessen freien Gütern noch von dessen belasteten Gütern einfordern.
8Jener fragte: Weshalb? Dieser erwiderte: Wenn jemand seinen Nächsten auf der Straße würgt, und ein anderer zu ihm sagt: laß ihn, ich will es dir zahlen, so ist dieser ja frei, weil jener ihm nicht im Vertrauen auf diesen geliehenhat.
9Es wäre nun anzunehmen, daß R. Joḥanan der Ansicht R. Jišma͑éls ist und Reš Laqiš der Ansicht des Ben Nannos. –
10Über die Ansicht des Ben Nannons streiten sie überhaupt nicht,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.