Ketubbot — Blatt 102b

1sie streiten nur über die Ansicht R. Jišma͑éls. R. Joḥanan ist entschieden der Ansicht R. Jišma͑éls, Reš Laqiš aber sagt, R. Jišma͑él vertrete seine Ansicht nur da, wo eine Haftung der Toravorliegt, hierbei aber liegt keine Haftung der Tora vor.

2Der Text. R. Gidel sagte im Namen Rabhs: [Wenn der eine sagte:] wieviel gibst du deinem Sohne, und [der andere ihm entgegnete:] so und so viel; und wieviel gibst du deiner Tochter? und [jener ihm erwiderte:] so und so viel, und darauf die Antrauung erfolgt ist, so ist es perfekt. Es sind dies Dinge, die durch Worte perfekt werden.

3Raba sagte: Es ist einleuchtend, daß die Worte Rabhs sich auf eine minderjährige Tochter beziehen, wobei ihm ein Nutzenzufließt, nicht aber auf eine Mannbare, wobei ihm kein Nutzen zufließt,

4aber bei Gott, Rabh sagte es auch von einer Mannbaren. Wollte man nicht so sagen: welcher Nutzen fließt ihmbei einem Sohne zu!? Vielmehr eignen sie es einander zu für die Befriedigung, daß sie sich mit einander verschwägern.

5Rabina sprach zu R. Aši : Dürfen diese Worteniedergeschrieben werden oder dürfen sie nicht niedergeschriebenwerden? Dieser erwiderte: Sie dürfen nicht niedergeschrieben werden.

6Jener wandte gegen ihn ein: Die Vorsichtigen pflegen zu schreiben: unter der Bedingung, daß ich deine Tochter fünf Jahre ernähre, solange du bei mir weilst!? – Unter ‘schreiben’ ist sagen zu verstehen. –

7Nennt man das Sagen ‘schreiben’!? – Freilich; wir haben ja auch gelernt: wenn jemand seiner Frau geschrieben hat: ich entsage mich des Rechtes und des Anspruches auf deine Güter, und R. Ḥija lehrte: wenn jemand zu seiner Frau gesagt hat. –

8Komm und höre: Man darf Verlobungs und Heiratsurkunden nur mit Zustimmung beider schreiben. Mit Zustimmung beider aber darf man sie schreiben; doch wohl Vereinbarungsurkunden!? –

9Nein, wirkliche Verlobungsurkunden. Dies nach R. Papa und R. Šerebja, denn es wurde gelehrt: Schrieb er sieauf ihren Namen ohne ihre Zustimmung, so ist sie ihm, wie Rabba und Rabina sagen, angetraut, und wie R. Papa und R. Šerebja sagen, nicht angetraut. –

10Komm und höre: Sterben jene, so sind ihre eigenen Töchter von freien Gütern zu ernähren, sie aber [auch] von belasteten Gütern, weil sie als Gläubigerin gilt. –

11Hier wird von dem Falle gesprochen, wenn er es ihr zugeeignet hat. –

12Demnach sollte diesauch von den [eigenen] Töchtern gelten!? – Wenn er es jener zugeeignet hat, diesen aber nicht. –

13Wieso dies!? – Für jene, die bei der Zueignung vorhanden war, ist die Zueignung wirksam, für die eigenen Töchter, die bei der Zueignung nicht vorhanden waren, ist die Zueignung nicht wirksam. –

14Es kann ja auch der Fall vorkommen, daß sie bei der Zueignung vorhanden waren, wenn er nämlich von ihr geschieden war und sie wieder genommenhat !? –

15Vielmehr, für jene, die in der Bestimmung des Gerichtesnicht einbegriffen ist, ist die Zueignung wirksam, für die eigenen Töchter, die in der Bestimmung des Gerichtes einbegriffen sind, ist die Zueignung nicht wirksam. –

16Sollten sie deshalb im Nachteile sein!? – Vielmehr, bei den eigenen Töchtern ist folgendes zu berücksichtigen: da sie in der Bestimmung des Gerichtes einbegriffen sind, so kann er ihnen Sachen eingehändigt haben.

17DER ERSTE KANN NICHT SAGEN &C. R. Ḥisda sagte: Dies besagt, daß die Tochter zur Mutter gehört. –

18Woher, daß dies von einer Erwachsenen gilt, vielleicht von einer Minderjährigen, und zwar wegen jenes Ereignisses!?

19Es wird nämlich gelehrt: Wenn jemand stirbt und ein kleines Kind hinterläßt, und die Erben des Vaters verlangen, daß es bei ihnen heranwachse, die Mutter aber verlangt, daß es bei ihr heranwachse, so lasse man es bei seiner Mutter und nicht bei denen, die es beerbenwürden. Einst ereignete sich ein solcher Fall, und sieschlachteten es am Vorabend des Pesaḥfestes ab. –

20Wenn dem so wäre, so sollte er lehren: wo sieist,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.