Ketubbot — Blatt 104b

1so beginnt [die Frist] von Neuem; legt sie die Urkunde über die Morgengabe vor, so kann sie ihre Morgengabe immer einfordern.

2R. Naḥman b. R. Ḥisda ließ R. Naḥman b. Ja͑qob fragen : Lehre uns der Meister, ob der Streit über den Fall besteht, wenn sie die Urkunde über ihre Morgengabe vorlegt, oder über den Fall, wenn: sie keine Urkunde über ihre Morgengabe vorlegt? Und nach wem ist die Halakha zu entscheiden?

3Er ließ ihm erwidern: Der Streit besteht über den Fall, wenn sie keine Urkunde über ihre Morgengabe vorlegt, wenn sie aber die Urkunde über ihre Morgengabe vorlegt, kann sie ihre Morgengabe immer einfordern. Und die Halakha ist nach den Weisen zu entscheiden.

4Als R. Dimi kam, sagte er im Namen des R. Šimo͑n b. Pazi im Namen des R. Jehošua͑ b. Levi im Namen des Bar Qappara: Dies gilt nur von der Mine und den zweihundert [Zuz], die Zulage abererhält sie wohl.

5R. Abahu aber sagte im Namen R. Joḥanans, auch die Zulage erhalte sie nicht, denn R. Ajbu sagte im Namen R. Jannajs, die zur Morgengabe gehörende Bestimmunggleiche der Morgengabe.

6Es wurde auch gelehrt: R. Abba sagte im Namen R. Honas im Namen Rabhs : Dies gilt nur von der Mine und den zweihundert [Zuz], die Zulage aber erhält sie wohl.

7R. Abba sprach zu R. Hona: Sagte Rabh dies? Dieser entgegnete: Willst du mich schweigenmachen oder mir einschenken? Jener erwiderte : Ich will dich schweigen machen.

8Die Schwiegermutter R. Ḥija des Großen war die Frau seines Brudersund Witwe im Hause ihres Vaters. Nachdem er sie in ihrem Elternhause fünfundzwanzig Jahre ernährt hatte, verlangte sie von ihm [weiterhin] Unterhalt.

9Da sprach er zu ihr: Du hast keinen Anspruch auf Unterhalt. – So gib mir meine Morgengabe. Er erwiderte ihr: Du hast keinen Anspruch auf Unterhalt und keinenauf die Morgengabe.

10Hierauf forderte sie ihn zu Gericht vor Rabba b. Šila. Dieser sprach zu ihm: Erzähle mir, wie die Sache sich verhält. Jener erwiderte: Ich ernährte sie fünfundzwanzig Jahre in ihrem Elternhause. Beim Leben des Meisters, auf meiner Schulter brachte ich es ihr.

11Da sprach er: Die Rabbanan sagten deshalb, solange sie im Hause ihres Gatten ist, könne sie ihre Morgengabe immer einfordern, weil wir sagen, sie habe sie aus Gêne nicht gefordert, ebenso hat auch diese sie aus Gênenicht gefordert. Geh und gib sie ihr.

12Jener achtete nicht darauf. Da schrieb er ihr eine Vollstreckung über seine Güter. Hierauf kam er vor Raba und sprach zu ihm: Sehe doch der Meister, welches Urteil er mir gefällt hat! Dieser erwiderte: Richtig hat er dir das Urteil gefällt.

13Da sprach jene: Nun erstatte er mir die Früchte seit jenem Tagebis heute. Dieser erwiderte: Zeige mir deine Vollstreckungsurkunde. Als er nun sah, daß darin nicht geschrieben war: und wir überzeugten uns, daß diese Güterdes Verstorbenen sind, sprach er zu ihr: Die Vollstreckungsurkunde ist nicht richtiggeschrieben.

14Sie entgegnete: Mag die Vollstreckungsurkunde fortfallen, und ich verlange sie seit dem Schlußtage der Ausbietungbis heute. Jener erwiderte: Dies nur, wenn die Vollstreckung nicht fehlerhaft geschrieben ist, wenn aber die Vollstreckung fehlerhaft geschrieben ist, gilt dies nicht.

15Diese entgegnete: Der Meister selber lehrt ja, die [Fortlassung der] Haftungsei ein Versehendes Schreibers!?

16Raba erwiderte ihr: Hierbei ist ein Versehen des Schreibers nicht anzunehmen, vielmehr irrte sich Rabba b. Šila von Grund aus. Er dachte, da beidesihm gehört, sei es einerlei, ob diese oder jene;

17dem ist aber nicht so, denn es kann vorkommen, daß sie diesemelioriert und die ihres Mannes vernachlässigt bleiben, und er zu ihr sagt: nimm deinesund gib mir meines, wodurch ein Gerede über das Gerichtentstehen würde.

18ZWEI VERORDNUNGSRICHTER WAREN IN JERUŠALEM, ADMON UND ḤANAN B. ABIŠALOM. ḤANAN LEHRTE ZWEI DINGE UND ADMON SIEBEN. WENN JEMAND NACH DEM ÜBERSEELANDE GEGANGEN IST UND SEINE FRAU UNTERHALT FORDERT, SO SCHWÖRE SIE, WIE ḤANAN SAGT,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.