Ketubbot — Blatt 107a

1man setze einer Ehefrau Unterhaltaus, und Šemuél sagt, man setze einer Ehefrau keinen Unterhalt aus. Šemuél sagte: Abbapflichtet mir beihinsichtlich der ersten drei Monate, weil niemand sein Haus leer zurückläßt.

2Über den Fall, wenn man gehört hat, daß er gestorben ist, streiten sie nicht, sie streiten nur über den Fall, wenn man nicht gehört hat, daß er gestorben ist. – Rabh sagt, man setze aus, denn er ist ihr verpflichtet; weshalb aber sagt Šemuél, man setze nicht aus? –

3R. Zebid erklärte, weil er ihr wahrscheinlich Vermögensstücke eingehändigt hat, und R. Papa erklärte, es sei zu berücksichtigen, er kann zu ihr gesagt haben: verrechne deine Arbeitsleistungauf deinen Unterhalt. –

4Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen? – Einen Unterschied gibt es zwischen ihnen bei einer Großjährigen, die nicht auskommt,

5und bei einer Minderjährigen, die auskommt. –

6Wir haben gelernt: Wenn jemand nach dem Überseelande gegangen ist und seine Frau Unterhalt fordert, so schwöre sie, wie Ḥanan sagt, später und schwöre nicht zunächst. Die Hochpriesterssöhne aber streiten gegen ihn und sagen, sie schwöre zunächst und später. Sie streiten also nur über den Schwur, Unterhalt aber gebe man ihr!? – Šemuél erklärte, wenn man gehört hat, daß er gestorben sei. –

7Komm und höre: Wenn jemand nach dem Überseelande gegangen ist und seine Frau Unterhalt fordert, so hat sie, wie die Hochpriesterssöhne sagen, zu schwören, und wie Ḥanan sagt, nicht zu schwören. Kommt er und sagt, er habe ihr Unterhalt ausgesetzt, so ist er glaubwürdig!? –

8Auch dies, [in dem Falle], wenn man gehört hat, daß er gestorben sei. – Es heißt ja aber: kommt er und sagt!? – Wenn er nach dem Gerüchte kommt. –

9Komm und höre: Wenn jemand nach dem Überseelande gegangen ist und seine Frau Unterhalt fordert, er aber heimkehrt und sagt: verrechne deine Arbeitsleistung auf deinen Unterhalt, so darf er dies; hatte das Gericht ihn ihr bereits ausgesetzt, so bleibe es dabei!? – Auch dies [in dem Falle], wenn man gehört hat, daß er gestorben sei. –

10Komm und höre: Wenn jemand nach dem Überseelande gegangen ist und seine Frau Unterhalt fordert, so übernimmt das Gericht seine Güter und verpflegt und versorgt seine Frau, jedoch nicht seine Söhne und seine Töchter, auch [sorgt es] nicht für anderes!?

11R. Šešeth erwiderte: Wenn er seine Frau durch einen Vertreter versorgthat. – Demnach sollte dies auch von seinen Söhnen und seinen Töchterngelten!? – Wenn er jene versorgt und diese nicht versorgt hat. – Wieso ist dies ausgemacht!?

12Vielmehr, erwiderte R. Papa, wenn man von einem Zeugen hört, daß er gestorben sei. Ihr, die, wenn sie heiraten will, auf Grund eines einzelnen Zeugen heiraten darf, gebe man auch Unterhalt,

13seinen Söhnen und seinen Töchtern aber, die, wenn sie sich in den Besitz seiner Güter setzen wollen, es auf Grund eines einzelnen Zeugen nicht dürfen, gebe man auch keinen Unterhalt. –

14Was heißt ‘anderes’? R. Ḥisda erklärte: Putzmittel. R. Joseph erklärte: Almosen. Wer Putzmittel erklärt, nach dem gilt dies um so mehr von Almosen,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.