Ketubbot — Blatt 107b
1und wer Almosen erklärt, nach dem gilt dies nicht von Putzmitteln, weil es ihm nicht lieb ist, daß sie verhäßliche. –
2Komm und höre: Die Schwägerinist die ersten drei Monatevom Vermögen ihres Mannes zu unterhalten,
3von da ab weder von dem ihres Mannes noch von dem des Schwagers. Wenn ervor Gericht gestanden und entflohen ist, so ist sie vom Vermögen des Schwagers zu unterhalten!? –
4Šemuél kann dir erwidern: was sollte bei dieser berücksichtigt werden, wenn etwa Vermögensstücke, so steht er ihr nicht nahe, und wenn die Arbeitsleistung, so ist sie ihm nicht verpflichtet. –
5Komm und höre: Wenn eine Frau, die mit ihrem Manne nach dem Überseelande gegangen war, zurückkehrt und sagt, ihr Mann sei gestorben, so kann sie, wenn sie will, Unterhalt, und wenn sie will, ihre Morgengabe fordern. [Sagt sie,] ihr Mann habe sich von ihr geschieden, so ist sie bis zur Höhe ihrer Morgengabe zu unterhalten!? –
6Dies ebenfalls [in dem Falle], wenn man gehört hat, daß er gestorben sei. – Weshalb [nur] bis zur Höhe ihrer Morgengabe? – Sie selber hat sich geschädigt. –
7Komm und höre: In welchem Falle sagten sie, die Weigerungserklärende habe keinen Anspruch auf Unterhalt? Man kann nicht sagen, wenn sie bei ihrem Manne weilt, denn ihr Mann ist ja sie zu unterhalten verpflichtet; vielmehr, wenn ihr Mann nach dem Überseelande gegangen ist, und sie geborgt und verzehrt hat, darauf auftritt und die Weigerung erklärt. Nur dann, wenn sie die Weigerung erklärt, wenn sie aber die Weigerung nicht erklärt, erhält sie wohl!? –
8Šemuél kann dir erwidern: was sollte bei dieser berücksichtigt werden, wenn etwa Vermögensstücke, so händigt man einer Minderjährigen keine Vermögensstücke ein, und wenn die Arbeitsleistung, so ist die der Minderjährigen nicht ausreichend. –
9Wie bleibt es damit? – Als R. Dimi kam, erzählte er : Einst kam ein solcher Fall vor Rabbi in Beth Šea͑rim, und er sprach ihr Unterhalt zu, vor R. Jišma͑él in Sepphoris, und er sprach ihr keinen Unterhalt zu. R. Joḥanan staunte darüber: was veranlaßte R. Jišma͑él, ihr keinen Unterhalt zuzusprechen? Die Hochpriesterssöhne und Ḥanan streiten ja nur über den Eid, Unterhalt aber erhält sie ja [nach aller Ansicht]!?
10R. Šamen b. Abba erwiderte ihm: Bereits erklärte es [unser Meister] Šemuél in Babylonien, wenn man gehört hat, daß er gestorben sei. Jener sprach: So vieles erklärt ihr damit.
11Als Rabin kam, erzählte er: Einst kam ein solcher Fall vor Rabbi in Beth Šea͑rim, und er sprach ihr keinen Unterhalt zu, vor R. Jišma͑él in Sepphoris, und er sprach ihr Unterhalt zu. R. Joḥanan sprach: Was veranlaßte Rabbi, ihr keinen [Unterhalt] zuzusprechen? Ḥanan und die Hochpriesterssöhne streiten nur über den Eid, Unterhalt aber erhält sie ja [nach aller Ansicht]!? R. Šamen b. Abba erwiderte ihm : Bereits erklärte es Šemuél in Babylonien, wenn man gehört hat, daß er gestorben sei. Jener sprach: So vieles erklärt ihr damit.
12Die Halakha ist wie Rabh, und man setze einer Ehefrau Unterhalt aus. Ferner ist die Halakha wie R. Hona im Namen Rabhs lehrte. R. Hona sagte nämlich im Namen Rabhs, eine Frau könne zu ihrem Manne sagen, sie wolle nicht unterhalten werden und nicht arbeiten.
13Ferner ist die Halakha wie R. Zebid hinsichtlich der glasierten Gefäße. R. Zebid sagte nämlich : Glasierte Gefäße sind, wenn sie weiß oder schwarz sind, erlaubt,
14wenn grün, verboten. Dies nur dann, wenn sie keine Risse haben, wenn sie aber Risse haben, sind sie verboten.
15WENN JEMAND NACH DEM ÜBERSEELANDE GEGANGEN IST UND JEMAND SEINE FRAU UNTERHALTEN HAT, SO HAT ER, WIE ḤANAN SAGT, SEIN GELD VERLOREN.
16DIE HOCHPRIESTERSSÖHNE STREITEN GEGEN IHN UND SAGEN, ER SCHWÖRE, WIEVIEL ER AUSGEGEBEN HAT, UND ERHALTE ES ZURÜCK. R. DOSA B. ARCHINOS PFLICHTETE IHNEN BEI. R. JOḤANAN B. ZAKKAJ SAGTE : ḤANAN HAT RECHT : ER HAT SEIN GELD AUF DAS REHGEWEIHGELEGT.
17GEMARA. Dort haben wir gelernt: Wenn einem der Genuß von seinem Nächsten abgelobt ist,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.